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   BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05   

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https://dejure.org/2005,7542
BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05 (https://dejure.org/2005,7542)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05 (https://dejure.org/2005,7542)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05 (https://dejure.org/2005,7542)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 44 StPO; § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO
    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach rechtswidriger Verfahrensabsprache (Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlender qualifizierter Belehrung; Haftentscheidung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorlage eines Rechtsmittelverzichts; Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über den Verzicht

  • Judicialis

    StPO § 35a Satz 1; ; StPO § 44 Satz 1; ; StPO § 44 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 45 Abs. 2
    Zweifel am Vorliegen der Wiedereinsetzungstatsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2006, 28
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05
    Nachdem der Angeklagte nach eigenen Angaben am 18. Mai 2005 über den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. Mai 2005 durch seinen nunmehrigen Verteidiger B Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und legte gleichzeitig Revision ein.

    Zwar hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) entschieden, dass das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen.

  • BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05
    Insoweit ist auch die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von einem bestimmten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03; letztere Entscheidung auch zur Unerheblichkeit der auch hier erfolgten, freilich bedenklichen Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht getroffenen Haftentscheidung).
  • BGH, 04.03.1993 - 4 StR 628/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05
    Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04

    Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats;

    Auszug aus BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05
    Insoweit ist auch die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von einem bestimmten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03; letztere Entscheidung auch zur Unerheblichkeit der auch hier erfolgten, freilich bedenklichen Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht getroffenen Haftentscheidung).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auch das Bekanntwerden neuer gerichtlicher Entscheidungen oder eine andere rechtliche Bewertung vermögen ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu begründen (zu § 44 Satz 1 StPO so etwa BGH, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 StR 210/01, juris; Beschluss vom 27.08.2003 - 1 StR 272/03, NStZ 2004, 162; Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 63; Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; Graalmann-Scheerer, in: Leipziger Kommentar zur StPO, Band 1, 27. Aufl. 2016, § 44, Rdnr. 53).
  • BGH, 01.04.2010 - 4 StR 637/09

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Hindernis;

    Denn die zu späte Kenntnisnahme des Angeklagten oder seines Verteidigers von einer gesetzlichen Bestimmung stellt - ebenso wenig wie die Unkenntnis höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28 m.w.N.) - keine Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift dar.
  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 466/05

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Für eine etwaige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wäre die vom Verurteilten angeführte Unkenntnis der neuen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Bedeutung, weil ein derartiges Manko von vornherein keine Verhinderung im Sinne von § 44 Satz 1 StPO zu begründen vermag (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05 - BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05 -).
  • BGH, 25.06.2008 - 4 StR 246/08

    Unzulässige Revisionseinlegung trotz mangelnder qualifizierter Belehrung nach

    Auch käme eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung gemäß § 44 Satz 1 StPO - die hier nicht beantragt wurde - deshalb nicht in Betracht, weil einerseits die gesetzliche Vermutung des § 44 Satz 2 StPO für die unterbliebene qualifizierte Belehrung nicht zur Anwendung kommt (BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05).
  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der

    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • OLG Jena, 19.10.2006 - 1 Ws 312/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist nach einem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, der Rechtsmittelberechtigte im Rahmen der Belehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung; BGH GS, Beschluss vom 03.03.2005 - GSst 1 / 04- BGHSt 50, 40, 61; BGH, Beschluss vom 20.09.2005, 5 StR 354/05, bei juris).
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