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   BGH, 03.05.2006 - 2 StR 511/05   

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https://dejure.org/2006,6858
BGH, 03.05.2006 - 2 StR 511/05 (https://dejure.org/2006,6858)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2006 - 2 StR 511/05 (https://dejure.org/2006,6858)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 2 StR 511/05 (https://dejure.org/2006,6858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vorspiegelung und Fälschung vermeintlicher Sicherheiten gegenüber einer Bank zur Erhaltung eines Dispositionsrahmens durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Strafbarkeit des das Geschäftskonto der GmbH leerenden Geschäftsführers ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; GmbHG § 30; ; GmbHG § 32 a; ; StGB § 16 Abs. 1; ; StGB § 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1
    Untreue durch Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2006, 309
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.2002 - 2 StR 381/02

    Untreue (Vermögensgefährdung: Nachteil; verschleiernde Buchführung,

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - 2 StR 511/05
    Nur in Kenntnis dessen lässt sich beurteilen, ob auch die Abhebung des 87.500 EUR übersteigenden Betrages - wie von der Strafkammer angenommen - objektiv pflichtwidrig war, weil es sich insoweit um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen i.S.d. § 32 a GmbHG handelte, was unter den hier gegebenen Umständen zu einem Rückzahlungsverbot nach § 30 GmbHG führt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 53; zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns vgl. BGHSt 34, 379, 387).
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - 2 StR 511/05
    Nur in Kenntnis dessen lässt sich beurteilen, ob auch die Abhebung des 87.500 EUR übersteigenden Betrages - wie von der Strafkammer angenommen - objektiv pflichtwidrig war, weil es sich insoweit um ein eigenkapitalersetzendes Darlehen i.S.d. § 32 a GmbHG handelte, was unter den hier gegebenen Umständen zu einem Rückzahlungsverbot nach § 30 GmbHG führt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 53; zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns vgl. BGHSt 34, 379, 387).
  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - 2 StR 511/05
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die dann zur Entscheidung berufene Strafkammer, sollte sie erneut zur Feststellung einer pflichtwidrigen Geldentnahme einhergehend mit einer Fehlvorstellung über die Pflichtwidrigkeit gelangen, zu differenzieren haben wird, ob es sich insoweit um einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 StGB oder um einen Verbotsirrtum nach § 17 StGB handelt (zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 2006, 214, 217 f. mit Anm. Rönnau; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 77 sowie Schünemann in LK StGB 11. Aufl. § 266 Rdn. 153 ff.), dessen Vermeidbarkeit gegebenenfalls zu prüfen wäre.
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - 2 StR 511/05
    Soweit die Revision weitere am 23. Mai 2002 angeblich erfolgte und von dem Angeklagten darüber hinaus für die Folgetage erwartete Zahlungseingänge in Millionenhöhe behauptet, entfernt sie sich von den für das Revisionsverfahren allein maßgeblichen Urteilsgründen (vgl. BGHSt 35, 238, 241).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    Ein vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Rückzahlungsverbot begründet die Strafbarkeit wegen Untreue (vgl. Hartung NJW 1996, 229, 231 f.; Maurer aaO S. 1555; Gribbohm DStR 1991, 248, 249; Hachenburg/Kohlmann, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 Rdn. 98; Dierlamm in MünchKomm-StGB, § 266 Rdn. 139, 170; vgl. auch BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 53; BGH wistra 2006, 309; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1977 - 2 StR 799/76 und 800/76; Muhler wistra 1994, 283, 287).
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