Rechtsprechung
BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK
Steuerhinterziehung; überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Konventionsbeschwerde; Besonderheiten des Wirtschaftsstrafverfahrens; bewährungsfähige Strafe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bemessung des dem Angeklagten wegen einer überlangen Verfahrensdauer zuzubilligenden Strafabschlages; Rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention (MRK)
- Judicialis
AO § 370 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 3; ; AO § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 47 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafzumessung bei Verfahrensverzögerung im Bereich der Wirtschaftskriminalität
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Überlange Verfahrensdauer - Revisionsgericht beanstandet Strafabschläge
Papierfundstellen
- StV 2007, 461
- wistra 2006, 428
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.06.2003 - 3 StR 183/03
Überzeugungsbildung (Postpendenzfeststellung und Zweifelssatz; Hehlerei und …
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06
Eine Reduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälfte verglichen mit der bei verzögerungsloser Aburteilung für angemessen erachteten Höhe, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung (vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren würde, namentlich gemessen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Berücksichtigung des mehrjährigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres Ausmaß der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung erfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als die hier festgestellten.Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive und wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzel- und Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) neu festzusetzen haben.
- BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04
Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer …
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06
Dies liegt nicht fern angesichts der massiven sozialschädlichen Auswirkungen der abgeurteilten 10 Taten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger Form und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.). - BGH, 13.07.2006 - 4 StR 87/06
Rechtliches Gehör der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntgabe einer …
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06
Dass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung durch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft herbeigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur "Zusage" einer Strafobergrenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 StR 87/06), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. - BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05
Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06
Ohnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, zudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). - BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02
Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen …
Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06
Hiergegen hätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur Wehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 15 m.w.N.).
- LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20
Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank
Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.). - LG Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs 2/20
Cum-Ex-Prozess: Hanno Berger muss 8 Jahre ins Gefängnis
Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.). - LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft
Im Interesse der effektiven Verteidigung der Rechtsordnung ist allerdings eine überzogene Kompensation, insbesondere bei schwerer Wirtschaftskriminalität, zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 StR 145/10, juris; BGH, Urteil vom 08.08.2006 - 5 StR 189/06, juris Rn. 8 f.).
- BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung: …
Ein derart hohes Maß an Kompensation könnte nur ausnahmsweise durch deutlich gravierendere individuelle Belastungen der zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftierten Angeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als der hier festgestellten gerechtfertigt sein (vgl. BGH StV 2007, 461, 462). - BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10
Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten; …
Bei der Bemessung der Höhe einer Kompensation ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine überzogene strafmildernde Berücksichtigung des Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver Verteidigung der Rechtsordnung zuwiderliefe; dies gilt namentlich im Bereich - hier gegebener - schwerer Wirtschaftskriminalität (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, wistra 2006, 428). - BGH, 29.11.2006 - 5 StR 324/06
Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Verschleierung von "Kolonnenschiebern"); …
a) Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes als in dem Verfahren gegen zwei weitere Angeklagte derselben Tätergruppe, die das Senatsurteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06 (wistra 2006, 428) behandelt:. - BGH, 06.03.2008 - 3 StR 514/07
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Feststellungen; Urteilsgründe; …
Ein solch erheblicher Abschlag hätte - auch im Hinblick darauf, dass keine durch die Verfahrensdauer bedingten individuellen Belastungen des Angeklagten festgestellt oder sonst ersichtlich sind, er lebt - nach rund drei Monaten Untersuchungshaft - seit der Haftverschonung im Februar 2005 wieder in geordneten Verhältnissen - ein erheblich gewichtigeres Ausmaß des Verstoßes gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK aufgestellte Gebot erfordert (vgl. BGH wistra 2006, 428). - BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07
Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders …
Der Angeklagte beteiligte sich damit an einem gut organisierten Hinterziehungssystem, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern "als Gewerbe' (vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.). - BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07
Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders …
Der Angeklagte war innerhalb einer Subunternehmerkette Teil eines gut organisierten Hinterziehungssystems, lebte von dem Handel mit Scheinrechnungen und betrieb damit die Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern "als Gewerbe" (vgl. BGH wistra 2006, 428, 429; 2007, 145, 146 f. m.w.N.; Joecks wistra 2002, 201, 203 f.). - BGH, 15.02.2011 - 1 StR 19/11
Inbegriffsrüge (Beweiswürdigung; mangelnde Verlesung einer Urkunde; Beruhen); …
b) Dasselbe gilt für die in ihrer Höhe rechtlich nicht mehr nachvollziehbare (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, StV 2007, 461) Anordnung, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zur Entschädigung für eine festgestellte Verfahrensverzögerung von drei Jahren und neun Monaten insgesamt zwei Jahre und sieben Monate als vollstreckt zu gelten haben. - LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22