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   BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06   

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https://dejure.org/2006,5237
BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06 (https://dejure.org/2006,5237)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2006 - 5 StR 273/06 (https://dejure.org/2006,5237)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2006 - 5 StR 273/06 (https://dejure.org/2006,5237)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begriff der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Strafbarkeit der Einfuhr unversteuerter Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Union

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 129 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129 Abs. 1
    Definition der "kriminellen Vereinigung"

  • rechtsportal.de

    StGB § 129 Abs. 1
    Definition der "kriminellen Vereinigung"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Einfuhrabgaben - Schmuggel und kriminelle Vereinigung

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 31
  • wistra 2006, 462
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06
    "Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31, 239 f.; BGH NStZ 2005, 377).

    Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (vgl. BGHSt 31, 239, 240; BGH NStZ 2005, 377; MünchKommStGB/Miebach/Schäfer § 129a Rdn. 30 f.).

  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06
    "Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31, 239 f.; BGH NStZ 2005, 377).

    Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (vgl. BGHSt 31, 239, 240; BGH NStZ 2005, 377; MünchKommStGB/Miebach/Schäfer § 129a Rdn. 30 f.).

  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06
    Nachgerade hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Bande; denn diese muss weder eine fest gefügte Organisations- noch Entscheidungsstruktur zur Herausbildung eines Gesamtwillens der Mitglieder aufweisen (vgl. BGHSt 31, 202, 205; MünchKommStGB/Miebach/Schäfer § 129 a Rdn. 36 (f.)).".
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06
    "Nach gefestigter Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens der Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31, 239 f.; BGH NStZ 2005, 377).
  • BGH, 16.03.2004 - 5 StR 364/03

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung); Zulässigkeit der Aufklärungsrüge

    Auszug aus BGH, 08.08.2006 - 5 StR 273/06
    Der Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen (vgl. BGH wistra 2004, 229, 230).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31).
  • BGH, 24.01.2008 - 5 StR 253/07

    Verurteilungen gegen Mitglieder der "XY-Bande" überwiegend rechtskräftig

    Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einer kriminellen Vereinigung ein auf eine gewisse Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).

    Ausgehend von dem Schutzzweck der Vorschrift ist Anwendungsvoraussetzung die Feststellung von verbandsinternen Entscheidungsstrukturen zur Herausbildung eines Gruppenwillens, den die Mitglieder als verbindlich anerkennen und zur Maxime ihres Handelns machen (BGHSt 31, 239, 240; BGH wistra 2006, 462; NStZ 2005, 377).

  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Diese Mitteilung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelmäßig schwierige Abgrenzung zwischen einer (bloß) bandenmäßigen Begehung (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO) und dem Tätigwerden einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl. dazu BGH wistra 2006, 462).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10

    Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite" aufgehoben

    Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht zu einer kriminellen Vereinigung (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2006 - 5 StR 273/06 - NStZ 2007, 31; Beschl. v. 22.03.2001 - GSST 1/00 - BGHSt 46, 321; Urt. v. 01.10.1991 - 5 StR 390/91 - NJW 1992, 1518; Urt. v. 11.10.1978 - 3 StR 105/78 (S) - BGHSt 28, 147; Dessecker, NStZ 2009, 184; Krauß in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 129 Rdnr. 19 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - 3 K 436/08

    Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Sachen "Blue White Street Elite"

    Dies gilt selbst dann, wenn eine Person als Anführer eingesetzt wird, nach dem sich die anderen richten (vgl. BGH, Beschl. v. 08.08.2006 - 5 StR 273/06 - NStZ 2007, 31; Beschl. v. 22.03.2001 - GSST 1/00 - BGHSt 46, 321; Urt. v. 01.10.1991 - 5 StR 390/91 - NJW 1992, 1518; Urt. v. 11.10.1978 - 3 StR 105/78 (S) - BGHSt 28, 147; Dessecker, NStZ 2009, 184).
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