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   BGH, 12.07.2006 - 5 StR 165/06, alt: 5 StR 469/04   

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https://dejure.org/2006,8258
BGH, 12.07.2006 - 5 StR 165/06, alt: 5 StR 469/04 (https://dejure.org/2006,8258)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 StR 165/06, alt: 5 StR 469/04 (https://dejure.org/2006,8258)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 5 StR 165/06, alt: 5 StR 469/04 (https://dejure.org/2006,8258)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • wistra 2006, 467
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04

    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung; Darstellungsmangel;

    Auszug aus BGH, 12.07.2006 - 5 StR 165/06
    Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 469/04 wegen eines Erörterungsmangels dieses Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden waren, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 162/09

    Ablehnung eines Beweisantrages allein aufgrund eines zeitlich verzögerten

    Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17

    Strafzumessung (Kategorisierung nach der Schadenshöhe bei einer Vielzahl

    cc) Auch insoweit ist allerdings erforderlich, dass ausgehend von den Urteilsgründen zweifelsfrei feststeht, welche Einzelstrafe für welche Tat verhängt wurde (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 StR 165/06, wistra 2006, 467, 468).
  • BGH, 13.01.2010 - 1 StR 247/09

    Beweiswürdigung beim Vorwurf der Hehlerei (Unterschlagung; Ankaufen; Übernahme

    Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn die Urteilsgründe - wie hier - wegen einer nicht auf die einzelnen Taten bezogenen Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf die jeweiligen Tathandlungen ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts kaum möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
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