Rechtsprechung
BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 153 Abs. 2 StPO
Einstellung des Verfahrens (geringe Schuld; CDU-Parteispende) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Angemessenheit der Einstellung eines Strafverfahrens; Geringe Schuld des Angeklagten aufgrund einer mehr als sieben Jahre zurückliegenden Tat; Berücksichtigung einer erheblichen Verfahrensdauer und der für den Angeklagten damit verbundenen Folgen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 153 Abs. 2
Anwendbarkeit in der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wb-law.de (Kurzinformation)
Bundesgerichtshof stellt das Strafverfahren gegen früheren Wuppertaler Kommunalpolitiker ein
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bundesgerichtshof stellt das Strafverfahren gegen einen früheren Wuppertaler Kommunalpolitker wegen sogenannter "Einflusspenden" ein - Strafbarkeit wegen Untreue wäre nicht ausgeschlossen gewesen
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 06.12.2005 - 22 KLs 1/05
- BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06
- BGH, 18.12.2007 - 3 StR 240/06
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 176
- wistra 2007, 184
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03
Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger
Auszug aus BGH, 21.12.2006 - 3 StR 240/06
Damit ist es - entgegen der Ansicht der Verteidigung - nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte wegen Untreue (sowie wegen Betruges, vgl. insoweit BGHSt 49, 275, 299 f.) strafbar gemacht hat.
- LG Duisburg, 04.05.2020 - 36 KLs 10/17
Loveparade-Strafverfahren eingestellt
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO ist gerechtfertigt, weil eine etwaige Schuld der Angeklagten infolge einer Gesamtschau aller relevanten Umstände zum jetzigen Zeitpunkt im Rahmen des § 153 StPO ist die hypothetische Schuld eines Angeklagten im jeweiligen Verfahrensstadium zu beurteilen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29.05.1990 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88, Rn. 38, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 3 StR 240/06, Rn. 2, zitiert nach juris) als (nur) noch gering im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der weiteren Verfolgung nicht mehr besteht. - BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14
Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig
(1.1) Der am 1. Juli 2002 in Kraft getretene § 31d PartG ist im Verhältnis zu § 266 StGB kein spezielles, eine abschließende Regelung enthaltendes und die Anwendbarkeit des § 266 StGB ausschließendes Gesetz (BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; vom 13. April 2011 - 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 222;… Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg. 2010, PartG § 31d Rn. 43;… Ipsen/Saliger, ParteienG, § 31d Rn. 134;… Bosch in: Kersten/Rixen, PartG, § 31d Rn. 98;… Lenski, Parteiengesetz, § 31d PartG Rn. 42; Saliger, Parteiengesetz und Strafrecht, S. 663 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 202). - BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10
Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben
Daneben hatte der Angeklagte B. - ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt hätte - auch gegenüber der Bundes-CDU eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176).Würde nämlich - wie hier (UA S. 35, 177) - im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten, sind die den Parteien zustehenden Förderungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.).
Der Umstand, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2002 die Strafnorm des § 31d PartG in Kraft gesetzt hat (BGBl. I S. 2268), mit der die hier in Rede stehenden Tathandlungen explizit unter Strafe gestellt wurden, stünde einer Verurteilung wegen Betruges oder Untreue nicht entgegen (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176).