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   OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 356/06   

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https://dejure.org/2006,13039
OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 356/06 (https://dejure.org/2006,13039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 Ss 356/06 (https://dejure.org/2006,13039)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 2006 - 3 Ss 356/06 (https://dejure.org/2006,13039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Höhe des einzelnen Tagessatzes unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

  • Judicialis

    StGB § 40

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 40
    Geldstrafe; Tagessatzhöhe; Bemessung; wirtschaftliche Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 14 Ns 6 Js 136/03
  • OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 356/06

Papierfundstellen

  • wistra 2007, 191
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.06.1986 - 1 StR 445/85

    Zurückverweisung - Tagessatzhöhe - Gesamtfreiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2006 - 3 Ss 356/06
    Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbstständig überprüft werden kann (vgl. BGH NJW 1987, 199) und hier keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe.
  • OLG Braunschweig, 26.06.2015 - 1 Ss 30/15

    Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II

    Das angefochtene Urteil überschreitet indes diese Grenze, weil bei der Bemessung der Tagessatzhöhe "in der Regel" vom Nettoeinkommen auszugehen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) und etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip nachvollziehbar zu begründen sind (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178 [Nettoeinkommen als "Richtlinie"]; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191; Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 40 Rn. 21, 53).

    Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, worin sich die Zumessungsentscheidung der Kammer hier erschöpft, ersetzt indes nicht die nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191) bei einem Absenken der Tagessatzhöhe gebotene Darlegung der maßgeblichen Umstände.

  • OLG Hamm, 06.01.2015 - 3 RVs 102/14

    Bestimmung der Tagessatzhöhe bei Strafgefangenen

    Da die Festsetzung der Tagessatzhöhe in aller Regel losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig überprüft werden kann (vgl. BGH NJW 1987, 199; Senatsbeschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss 356/06, juris) und hier keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen, führt der festgestellte Mangel lediglich zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang und zu einer entsprechenden Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Festsetzung der Tagessatzhöhe.
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Daraus ergibt sich, dass der rechnerische Tagesnettosatz vom Tatgericht sowohl unterschritten als auch überschritten werden kann, dass es dann jedoch näherer Darlegungen bedarf, welche Umstände für die vorgenommene Abweichung maßgebend waren, um dem Revisionsgericht die Ermessensüberprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1989; OLG Hamm, Beschl. v. 21.11.2006, 3 Ss 356/06, bei juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 40, Rdnr. 22).
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