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   BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06   

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https://dejure.org/2007,4986
BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06 (https://dejure.org/2007,4986)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2007 - 5 StR 544/06 (https://dejure.org/2007,4986)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 5 StR 544/06 (https://dejure.org/2007,4986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt bei Betrug zum Nachteil eines Sozialversicherungsträgers bzw. bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266a
    Anforderungen an die Berechnung der verkürzten Sozialversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2007, 220
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.06.2001 - 3 StR 126/01

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt; Arbeitgeberstellung (Werkverträge mit

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06
    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.

    Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).

  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 158/03

    Betrug (Täuschung durch aktives Tun)

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06
    Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).

    Darüber hinaus haben der Angeklagte M. und die Mitangeklagten D. und Ma. selbst für die N. B. GmbH (September bis Dezember 1999) bzw. C. B. GmbH (Mai bis Juli 2000) unrichtige Beitragsnachweise abgegeben, was ebenfalls ihre Strafbarkeit wegen fremdnützigen Betrugs begründet, wenngleich Arbeitgeberin allein die B. GmbH war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06
    Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH, Beschluss vom 12. August 2003 - 5 StR 158/03).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06
    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06
    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06

    Vorrang des Betruges vor dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06
    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Da der Angeklagte über die Beschäftigung der bei den Einzugsstellen nicht angemeldeten Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen führte, durfte das Landgericht die Höhe der an diese Personen gezahlten Löhne auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse schätzen (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH wistra 2007, 220 f.).
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Bei der Feststellung der monatlichen Beiträge ist für jeden Fälligkeitszeitpunkt die Anzahl der Arbeitnehmer und die Höhe des Beitragssatzes der jeweils zuständigen Krankenkasse anzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 544/06, wistra 2007, 220 mwN), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet.
  • OLG Celle, 19.07.2011 - 1 Ws 271/11

    Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels Tatverdachts bei bloßer

    Steht die Strafbarkeit fest, kommt eine Schätzung des Schuldumfangs namentlich dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGHSt 40, 374, 376; NStZ 2001, 599, 600; wistra 2007, 220 f., jew. m.w.N.).
  • OLG Celle, 12.01.2016 - 2 Ss 188/15

    Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen bei Veurteilung nach § 266a

    Festzustellen sind diese nach Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhnen der Arbeiternehmer und nach der Höhe des Beitragssatzes des jeweiligen Sozialversicherungsträgers (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96 = NStZ 1996, 543; Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 544/06 = wistra 2007, 220; Fischer, StGB, 63. Aufl. (2016), § 266a RdNr. 9d).
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Das Landgericht war jedoch mangels entsprechender Aufzeichnungen des Angeklagten berechtigt, auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse die Höhe der Löhne zu schätzen und daraus die Höhe der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen (vgl. BGHSt 38, 186, 193; BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 5; BGH wistra 2007, 220).
  • OLG Saarbrücken, 17.07.2008 - 1 Ws 131/08

    Anklageschrift wegen Beitragsvorenthaltung: Hinreichender Tatverdacht bei

    Es entspricht jedoch ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Schätzung der Schadenshöhe nach § 266a StGB zulässig ist, wenn eine konkrete Schadensberechnung - wie hier -aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen und sonstiger Erkenntnisquellen nicht möglich ist (vgl. BGH wistra 2001, 464; wistra 2007, 220; BGH Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 - und 12. August 2003 - 5 StR 158/03 - s.a. BGHSt 34, 166; 38, 186, 193; BGH NStZ 2001, 599; OLG Celle NStZ-RR 2008, 203).
  • OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 4 U 214/09

    Beschäftigung illegaler Arbeitnehmer - freie Beweiswürdigung

    33 aa) Ein Indizschluss von der Höhe der erzielten Nettoumsätze auf eine bestimmte Anzahl tatsächlich beschäftigter Arbeitnehmer ist nicht schon deshalb von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als anerkannt anzusehen, weil der Bundesgerichtshof in Strafsachen eine solche Schätzung für die Feststellung der Schadenshöhe im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen in Form der Schwarzarbeit durch Tatgerichte für zulässig erachtet (zuletzt: BGH wistra 2010, 148; vgl. ferner BGHSt 53, 71 = NJW 2009, 528; BGH wistra 2007, 220; BGH wistra 1987, 106; BGH wistra 1983, 107. Kritisch zu dieser Schätzung Joecks JZ 2009, 526, 531).
  • OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 14/15

    Erforderliche Feststellungen, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Strohmannfall

    Solche Feststellungen sind regelmäßig nötig (BGH. Urteil vom 20.03.1996, 2 StR 4/96, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28_02.2007, 5 StR 544/06, juris; BGH, Urteil vom 11.08.2010, 1 StR 199/10, juris, Rn. 13), fehlen hier jedoch.
  • LG Bonn, 31.01.2019 - 29 KLs 1/18
    Da allein die Darlegung der Anzahl der Arbeitnehmer im Urteil nach Auffassung der Kammer keinen Erkenntnisgewinn für das Revisionsgericht mit sich bringt, dürfte die Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sein, dass für jeden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Beschäftigungszeiten, die individuelle Höhe des Lohnes und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge darzulegen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2007 - 5 StR 544/06; Möhrenschlager in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 266a Rn. 39).
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 5 Ss 110/09

    Arbeitsentgelt; Vorenthalten; Verurteilung; Anforderungen; Urteilsgründe

  • OLG Hamm, 05.03.2013 - 5 RVs 5/13

    Anforderungen an die Feststellungen bei Vorenthalten und Veruntreuen von

  • LG Mönchengladbach, 08.09.2014 - 28 KLs 1/10
  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 3 Ss 35/07

    Verlesung; Einverständnis; Motivation; Vorsatz; Beitragsvorenthaltung

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