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   BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07   

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https://dejure.org/2007,9283
BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07 (https://dejure.org/2007,9283)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2007 - 5 StR 85/07 (https://dejure.org/2007,9283)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2007 - 5 StR 85/07 (https://dejure.org/2007,9283)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    (Keine) Sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung, wenn es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist; Vermögensschaden (kein Schutz von Bußgeld- und Strafsanktionen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • wistra 2007, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.10.1996 - 4 StR 343/96

    Zusammenschlagen bis zur Bewusstlosigkeit eines Diskobesuchers von zwei

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07
    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH NStZ 1984, 548; 1997, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21).
  • BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96

    Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07
    Das Bußgeld in Höhe von 500 DM hat außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht erfasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.).
  • BGH, 14.06.1989 - 3 StR 156/89

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07
    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH NStZ 1984, 548; 1997, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21).
  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07
    Das Bußgeld in Höhe von 500 DM hat außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung bußgeld- oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht erfasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.).
  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 385/84

    Sukzessiv

    Auszug aus BGH, 18.04.2007 - 5 StR 85/07
    Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung in der vorliegenden Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, überhaupt noch möglich ist (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5; BGH NStZ 1984, 548; 1997, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 25 Rdn. 21).
  • BGH, 27.09.2007 - 5 StR 171/07

    Grundsätzlich keine Urkundenunterdrückung bei Totalfälschungen; Strafzumessung

    Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden Strafzumessung zu bedenken haben, dass mit Ausnahme der Fälle II. 4. a und II. 7. a der Urteilsgründe der Angeklagte aus der Verwertung der Grundschulden keine Erlöse erzielt hat (vgl. dazu auch BGH wistra 2007, 258) und darüber hinaus der Angeklagte in den Fällen II. 1. a, II. 5. a, II. 9. a, II. 10.,.
  • AG Aachen, 02.08.2011 - 450 Cs 315/10

    Zulässigkeit des Auslegens von Schweigen des Betroffenen in der Hauptverhandlung

    Das Bußgeld in Ordnungswidrigkeitenverfahren hat im Rahmen des Betrugstatbestandes aber außer Betracht zu bleiben, weil die durch Täuschung unternommene Abwendung der Verhängung oder Vollstreckung Bußgeld oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des § 263 StGB nicht erfasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f., BGH Wistra 2007, 258).

    Über die Kosten und Gebührenfolge jedoch wird sich der Angeklagte in aller Regel keine Gedanken machen (vgl. BGHSt 38, 345, 351 zur Kaution; die Entscheidung BGH wistra 2007, 258 zu Gebühren im Bußgeldverfahren ist demgegenüber nicht vollständig vergleichbar, weil der Angeklagte dort gegenüber der Bußgeldbehörde - wahrheitswidrig - ausdrücklich erklärt hatte, er habe das Bußgeld einschließlich der Gebühren bereits entrichtet, und sich somit seine Erklärung auch ausdrücklich auf Gebühren bezog).

  • OLG Hamm, 05.12.2019 - 4 Ws 254/19

    Prozesskostenhilfe; Klageerzwingungsverfahren; Prozessbetrug; Ordnungsgeld;

    Deshalb komme ihnen keine Bedeutung im wirtschaftlichen Verkehr zu mit der Folge, dass sie nicht unter den Schutzbereich des § 263 StGB fielen (BGHSt 38, 345, 351; BGHSt 43, 381, 405; vgl. auch BGH wistra 2007, 258; BayObLG …
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 220/15

    Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betrugs: Weiterleitung einer betrügerisch

    Hinzu kommt, dass (sukzessive) Mittäterschaft nach Vollendung des Betruges, eher fernliegt (vgl. BGH wistra 2001, 378, offen gelassen von BGH wistra 2007, 258; Perron in: Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 263 Rdn. 180: "nicht mehr möglich").
  • LG Augsburg, 19.11.2009 - 10 KLs 103 Js 1011064/09

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt:

    Prinzipiell dürfen die Besteuerungsgrundlagen auch geschätzt werden, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (BGH, 5 StR 85/07).
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