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   BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05 (2)   

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https://dejure.org/2006,7193
BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05 (2) (https://dejure.org/2006,7193)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2006 - 2 StR 271/05 (2) (https://dejure.org/2006,7193)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 271/05 (2) (https://dejure.org/2006,7193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Einstellung nach einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als elfeinhalb Jahren mit dem Sinn und Zweck des § 154 Strafprozessordnung (StPO); Erörterung einer Beschwer durch die Einstellung nach § 154 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 154; ; StPO § 154 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 154 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154
    Beschwer durch Verfahrenseinstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 21 (Ls.)
  • wistra 2007, 31
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 11.10.2006 - 2 StR 271/05
    Grundsätzlich ist ein Angeklagter durch eine Einstellung nach § 154 StPO nicht beschwert (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 154 Rdn. 20); anders ist es nur, wenn die Unschuld eines Angeklagten eindeutig feststeht (BVerfG NJW 1997, 46).
  • KG, 31.05.2010 - 1 VAs 40/09

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen eine staatsanwaltliche

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Beschuldigter durch eine Einstellung nach § 154 StPO zwar grundsätzlich nicht beschwert sei, es jedoch anders liege, wenn seine Unschuld "eindeutig feststeht" (BGH wistra 2007, 31).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in wistra 2007, 31 brauchte sich ebenfalls nicht damit auseinanderzusetzen, ob das Oberlandesgericht entsprechend den §§ 23 ff EGGVG die Verfahrenseinstellung auf objektive Willkür zu überprüfen habe.

    Denn ein Vorgehen nach § 154 Abs. 1 StPO setzt zumindest das (Weiter-) Bestehen eines Anfangsverdachts, also des Vorliegens zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO voraus; steht die Unschuld fest, muss das Verfahren nach § 170 Abs. 2 eingestellt werden (vgl. BGH NStZ 1988, 510; BGH NJW 1970, 1543; BGH wistra 2007, 31).

  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    Eine Fallgestaltung, bei der § 154 Abs. 2 StPO deshalb nicht anwendbar wäre, weil die Unschuld des Angeklagten eindeutig feststeht (vgl. BVerfG NJW 1997, 46; BGH wistra 2007, 31, 32), liegt hier nicht vor.
  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Der Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft kann zunächst nicht daraus hergeleitet werden, dass ihr - nach nahezu allgemeiner Auffassung (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56 [grundlegend], BGHSt 10, 88-94; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 2 StR 271/05, Rn. 6 [unter Verweis auf eine ausnahmsweise gegebene Anfechtungsmöglichkeit des Angeklagten bei feststehender Unschuld]; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, § 154, Rn. 26 m.w.N.; Mavany in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2020, § 154, Rn. 53, m.w.N.) - kein Rechtsmittel gegen die auf ihren Antrag hin erfolgte gerichtliche Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zusteht (so aber: Teßmer in: Münchener Kommentar zur StPO, 1, Aufl. 2016, § 154 Rn. 91).
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