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   BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08   

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BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,6066)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2008 - 5 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,6066)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2008 - 5 StR 90/08 (https://dejure.org/2008,6066)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 52 StGB; § 54 StGB; § 46 StGB
    Tateinheit beim Betrug auf Grund eines Organisationsdelikts (Konkurrenzverhältnisse; Auswirkung auf die Gesamtstrafenbildung); Strafzumessung (erforderliche Feststellungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer einheitlichen Tat i.S.d. § 52 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) aufgrund des Vorliegens von Tatbeiträgen im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs; Voraussetzungen für eine Verurteilung aufgrund ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 52 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Konkurrenzen beim Betrug durch Aufbau und Erhaltung eines Geschäftsbetriebs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2008, 261
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.12.1995 - 5 StR 392/95

    Revision - Tateinheit - Tatmehrheit

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.).

    a) Die Zusammenziehung der genannten 14 Fälle zu einer Tat ließe für sich genommen den Schuldumfang unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, Rdn. 5).

  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 543/07

    Grundsätze der Auslegung der Gewerbsmäßigkeit (besonders schwerer Fall des

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    Vereinnahmt der Angeklagte für eine von ihm beherrschte GmbH Gelder, dann reicht es für die Gewerbsmäßigkeit aus, wenn er sich aus diesen Zahlungen bedient (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2; BGH wistra 2008, 104).

    b) Hinzu kommt insbesondere, dass die Gewerbsmäßigkeit der Betrugstaten in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe, für welche das Landgericht allein wegen der Schadenshöhe die höchsten Einzelstrafen verhängt hat, nicht belegt ist (vgl. dazu BGH wistra 2008, 104; 1999, 465; 1994, 230, 232; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, Rdn. 27).

  • BGH, 11.12.1997 - 4 StR 323/97

    Strafbarkeit eines faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Betruges zum

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.).

    a) Die Zusammenziehung der genannten 14 Fälle zu einer Tat ließe für sich genommen den Schuldumfang unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, Rdn. 5).

  • BGH, 16.02.1994 - 5 StR 578/93

    Verurteilung wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels -

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    b) Hinzu kommt insbesondere, dass die Gewerbsmäßigkeit der Betrugstaten in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe, für welche das Landgericht allein wegen der Schadenshöhe die höchsten Einzelstrafen verhängt hat, nicht belegt ist (vgl. dazu BGH wistra 2008, 104; 1999, 465; 1994, 230, 232; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, Rdn. 27).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 246/98

    Gewerbsmäßiges Handeln im Rahmen des Kapitalanlagebetruges

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    Vereinnahmt der Angeklagte für eine von ihm beherrschte GmbH Gelder, dann reicht es für die Gewerbsmäßigkeit aus, wenn er sich aus diesen Zahlungen bedient (BGHR StGB § 261 Strafzumessung 2; BGH wistra 2008, 104).
  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02

    Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    Allerdings darf die Summe der bisherigen Einzelstrafen aus den Fällen 1 bis 14 der Urteilsgründe bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten werden (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12).
  • BGH, 21.06.2007 - 5 StR 532/06

    Betrug (Vorsatz: Beweiswürdigung; besonders schwerer Fall); Urkundenfälschung;

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    b) Hinzu kommt insbesondere, dass die Gewerbsmäßigkeit der Betrugstaten in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe, für welche das Landgericht allein wegen der Schadenshöhe die höchsten Einzelstrafen verhängt hat, nicht belegt ist (vgl. dazu BGH wistra 2008, 104; 1999, 465; 1994, 230, 232; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, Rdn. 27).
  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 572/07

    Tateinheit beim Betrug durch ein "Organisationsdelikt" (Tatmehrheit);

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    a) Die Zusammenziehung der genannten 14 Fälle zu einer Tat ließe für sich genommen den Schuldumfang unberührt (vgl. BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 5 StR 572/07, Rdn. 5).
  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    Damit erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296 f.).
  • BGH, 17.09.1999 - 2 StR 301/99

    Besonders schwerer Fall der Bestechung

    Auszug aus BGH, 01.04.2008 - 5 StR 90/08
    b) Hinzu kommt insbesondere, dass die Gewerbsmäßigkeit der Betrugstaten in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe, für welche das Landgericht allein wegen der Schadenshöhe die höchsten Einzelstrafen verhängt hat, nicht belegt ist (vgl. dazu BGH wistra 2008, 104; 1999, 465; 1994, 230, 232; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06, Rdn. 27).
  • LG Hamburg, 21.03.2012 - 608 KLs 8/11

    Abofallen-Verfahren: Freiheits- und Geldstrafen verhängt

    Der Betrieb der Projekte O, .de und o.de war jeweils als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Betrugstat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen, da die Tatbeiträge aller sieben Angeklagter angesichts der weitgehenden Automatisierung beim Betrieb der Internetseiten und beim Versand der Zahlungsaufforderungen jeweils im Aufbau, in der Aufrechterhaltung und/oder in der Förderung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs bestanden (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.2008, Az. 5 StR 572/07 m.w.N.; BGH, Urt. v. 01.04.2008, Az. 5 StR 90/08 m.w.N.; jew. zit. nach Juris).
  • BGH, 06.09.2023 - 1 StR 57/23

    Revision gegen die Strafzumessung bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und

    Denn das Landgericht hat die Taten rechtsfehlerfrei als gewerbsmäßig begangen eingestuft, was bezüglich des Computerbetrugs das Regelbeispiel des § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt; dem Angeklagten gelang es tatsächlich entsprechend seiner Absicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 4 StR 37/19 Rn. 22; vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08 Rn. 6 und vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07 Rn. 5; Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 477/17 Rn. 17), mittelbar aus der höheren Gewinnspanne der Baugesellschaft, die aus den umfangreichen Ersparnissen in Millionenhöhe resultierte, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere UA S. 12, 264, 267).
  • BGH, 29.01.2015 - 1 StR 216/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Berechtigung zum Vorsteuerabzug)

    Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich nicht in der Einrichtung eines auf Steuerhinterziehung ausgerichteten Systems (sog. uneigentliches Organisationsdelikt; vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08, wistra 2008, 261).
  • OLG Hamburg, 27.11.2009 - 2 VAs 5/09

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in Strafsachen: Subjektives Recht des

    Der Beschuldigte konnte unter dem Gesichtspunkt eines - uneigentlichen - Organisationsdeliktes (dazu nur BGH, wistra 2008, 261, 262; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 25 Rdn. 8 a) als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1, 2.Alt. StGB) des (versuchten) Betruges verdächtig sein, wenn ihm als (Mit-)Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) die Entwicklung eines einheitlichen Systems oder die Erteilung einer einheitlichen Anordnung anzulasten war, auf Grund deren nachgeordnete gut- oder bösgläubige Mitarbeiter als Tatmittler die "Kunden" über das Bestehen eines Abonnementsvertrages und einer entsprechenden Zahlungsforderung täuschten bzw. zu täuschen suchten.
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2013 - 1 AK 76/12

    Auslieferungsverfahren: Auslieferung eines Verdächtigen aufgrund eines

    Zudem wäre das Verhalten des Verfolgten auch nach deutschem Recht jedenfalls nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts als strafbar anzusehen (vgl. hierzu Senat, Beschluss 08.11.2012,1 AK 19/12; BGHSt 49, 177; BGH wistra 2008, 261; StraFo 2012, 72).
  • BGH, 18.12.2012 - 3 StR 458/12

    Berichtigung des Urteilstenors (keine Aufnahme gesetzlicher Regelbeispiele);

    Die Kennzeichnung des Betrugs als "gewerbsmäßig" hat deshalb zu entfallen (BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08, wistra 2008, 261 f.).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 1 AK 19/12

    Internationale Rechtshilfe: Anforderungen an die Tatbeschreibung in einem

    Zudem wäre das Verhalten des Verfolgten auch nach deutschem Recht jedenfalls nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikt als strafbar anzusehen (vgl. BGHSt 49, 177; BGH wistra 2008, 261; StraFo 2012, 72).
  • LG Paderborn, 14.11.2012 - 1 KLs 5/11
    Sämtliche Betrugsfälle waren daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammenzufassen (vgl. auch BGH, wistra 2008, 261 ff.).
  • LG Düsseldorf, 10.07.2014 - 10a KLs 3/13

    Verwirklichung eines gemeinschaftlich begangenen Betrugs durch das Ausstellen von

    Diese sind daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 5 StR 90/08 - zitiert nach juris).
  • LG Paderborn, 12.06.2012 - 1 KLs 5/11

    Wahrheitswidriges Vorspiegeln der Vermittlung einer zivilrechtlich wirksamen und

    Sämtliche Fälle waren daher als Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 StGB zusammenzufassen (vgl. auch BGH, wistra 2008, 261 ff.).
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