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   BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07   

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https://dejure.org/2008,2745
BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07 (https://dejure.org/2008,2745)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2008 - 5 StR 129/07 (https://dejure.org/2008,2745)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2008 - 5 StR 129/07 (https://dejure.org/2008,2745)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 338 Nr. 3 StPO; § 26a StPO
    Unberechtigte Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit (Recht auf den gesetzlichen Richter; Verfolgung verfahrensfremder Zwecke)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bescheidung eines Befangenheitsantrags durch den abgelehnten Richter bei Beschränkung der Beteiligung des Richters auf eine echte Formalentscheidung oder auf eine Missbrauchsverhinderung; Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes aufgrund der Entscheidung eines Richters ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässige versteckte Beteiligung des Vermieters an Gewinnen aus Fernwärmelieferungsverträgen

  • Judicialis

    StPO § 26a; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 26a Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 27; ; StPO § 338 Nr. 3; ; StPO § 349 Abs. 4; ; BGB §§ 559 ff.; ; BGB § 559 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 26a § 27 § 338 Nr. 3
    Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehnungsgesuch bei Sachentscheidung; Prüfungsumfang in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Betrug durch Umlage des Preisaufschlages auf Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verdeckte Gewinnumlage des Vermieters auf den Mieter unzulässig: Betrugsrisiko! (IMR 2008, 290)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 246
  • NZM 2009, 152
  • ZMR 2009, 747
  • wistra 2008, 267
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Jedenfalls bei einer willkürlichen oder die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erheblich missachtenden Überschreitung des durch § 26a StPO abgesteckten Rahmens begründet bereits dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216, 219; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15).

    Die Kammer war offenbar der Ansicht, auch das zweite Ablehnungsgesuch habe allein den unzulässigen Versuch unternommen, einen Streit über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zum Gegenstand des Ablehnungsverfahrens zu machen (vgl. dazu BGHSt 50, 216, 221).

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Jedenfalls bei einer willkürlichen oder die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erheblich missachtenden Überschreitung des durch § 26a StPO abgesteckten Rahmens begründet bereits dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO (BGHSt 50, 216, 219; BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 15).
  • BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 362/04

    Zulässigkeit des Wärmecontracting

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Eine derartige Gewinnumlage zugunsten des Vermieters ist mietrechtlich nicht zulässig (vgl. BGH NJW 2006, 2185, 2186).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Darauf, ob die "Formalentscheidung" vom 22. September 2005 auf das erste Ablehnungsgesuch vom 1. September 2005 allenfalls "schlicht fehlerhaft" gewesen ist, was revisionsgerichtlich die Überprüfung des Sachverhalts nach Beschwerdegrundsätzen auch in der Sache erlaubt hätte (vgl. BGH NStZ 2007, 161, 162 f.), kommt es daher nicht mehr an.
  • BGH, 26.06.2007 - 5 StR 138/07

    Gesetzlicher Richter (kein Richter in eigener Sache); rechtswidrige Verwerfung

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfGK 5, 269, 281 f.; BGH NStZ 2008, 46, 47).
  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Sein Vorbringen bedingte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorentscheidung, welche die abgelehnten Richter, ohne zwangsläufig in eigener Sache zu entscheiden, nicht leisten konnten (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2007, 275, 277 f.).
  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus BGH, 02.04.2008 - 5 StR 129/07
    Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfGK 5, 269, 281 f.; BGH NStZ 2008, 46, 47).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Dies gilt auch für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - 5 StR 129/07, wistra 2008, 267; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - 4 StR 443/07, NStZ 2008, 523, 524).
  • BayObLG, 21.09.2023 - 206 StRR 112/23

    Verurteilung von Jérôme Boateng aufgehoben

    Voraussetzung für diese - eng auszulegende - Ausnahme ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, sondern die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte formale Entscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts beschränkt bleibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2005, 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01, juris Rn. 55; BGH, Beschluss vom 2. April 2008, 5 StR 129/07, NStZ-RR 2008, 246, 247; Beschluss vom 7. September 2017, 1 StR 300/17, NStZ 2018, 485, 486; BeckOK StPO/Cirener, 47.Ed, Stand 01.04.2023, § 26a Rn. 9; KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, § 26a Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2012 - 1 W 5/11

    Befugnis des Zivilbeschwerdegerichts zur Entscheidung über die Begründetheit

    Mit anderen Worten: Werde ausschließlich die Frage nach dem "Ob" der Beteiligung aufgeworfen, könne nach § 26 a StPO entschieden werden; die Frage nach dem "Wie" der Mitwirkung erfordere eine Vorgehensweise nach § 27 StPO (Beschl. v. 24.02.2006, a.a.O. [juris Rn. 52]; Beschl. v. 27.04.2007, a.a.O. [juris Rn. 54], ebenso BGH, 5. StrSen., Beschl. v. 02.04.2008, NStZ-RR 2008, 246 [juris Rn. 12]).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 143/18

    Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des

    In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Befangenheit (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162, und vom 2. April 2008 - 5 StR 129/07, NStZ-RR 2008, 246, 247).
  • BGH, 12.12.2008 - 2 StR 479/08

    Unbegründete Befangenheitsrügen (gesetzlicher Richter; Willkür; absoluter

    In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Befangenheit (BGH NStZ 2007, 161, 162; NStZ-RR 2008, 246, 247; Beschl. vom 27. August 2008 - 2 StR 281/08).
  • OLG Bamberg, 08.03.2013 - 2 Ss OWi 1451/12

    Bußgeldverfahren: Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrechtliches Verwerfungsurteil

    Dies gilt auch für die Anwendung des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 129/07 = wistra 2008, 267; BGH, Beschluss vom 10.04.2008 - 4 StR 443/07 = NStZ 2008, 523, 524).

    Im Falle einer schlichten Fehlanwendung kommt dann auch eine Überprüfung der Ablehnungsentscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nach Beschwerdegrundsätzen in Betracht, in deren Rahmen auch die anderen in § 26 a Abs. 1 StPO genannten Ablehnungsgründe mit herangezogen werden können (BGH, Beschluss vom 08.07.2009 - 1 StR 289/09 = wistra 2009, 446; Beschluss vom 02.04.2007 - 5 StR 129/07 = wistra 2008, 267; Beschluss vom 13.07.2006 - 5 StR 154/06 = wistra 2006, 426).

  • BGH, 27.08.2008 - 2 StR 261/08

    Strafklageverbrauch (Zusammentreffen in einem Handlungsteil; unerlaubtes

    In letzterem Fall entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Befangenheit (BGH NStZ 2007, 161, 162; NStZ-RR 2008, 246, 247).
  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 253/17

    Ablehnung eines Bußgeldrichters: Prüfung der Zurückweisung eines

    Erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob sich die Unzulässigkeit der Richterablehnung und damit die Zuständigkeit des Bußgeldrichters aus einem anderen Rechtsgrund ergeben (sog. Austausch des Verwerfungsgrundes, vgl. BGH wistra 2008, 267; 2009, 446).
  • KG, 28.05.2020 - 3 Ws (B) 122/20

    Verhältnis der Gebote des gesetzlichen Richters und des rechtlichen Gehörs im

    Dass das Amtsgericht auf der Grundlage von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO entschieden hat, ist unbeachtlich, weil das Rechtsbeschwerdegericht in Bezug auf die Zuständigkeitsregeln der §§ 26a, 27 StPO nach Beschwerdegrundsätzen entscheidet (vgl. Senat VRS 132, 57) und den Verwerfungsgrund auszutauschen hat (vgl. BGH wistra 2008, 267; 2009, 446).
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