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   BGH, 09.04.2008 - 3 StR 71/08   

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https://dejure.org/2008,6064
BGH, 09.04.2008 - 3 StR 71/08 (https://dejure.org/2008,6064)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2008 - 3 StR 71/08 (https://dejure.org/2008,6064)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2008 - 3 StR 71/08 (https://dejure.org/2008,6064)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Strafabschlagslösung als Grundlage der Kompensation bei rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrensverlaufs; Grundsätze im Rahmen der Bewertung von Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 2; ; StGB § 46; ; StGB § 57

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 358 Abs. 2
    Verschlechterungsverbot beim Wechsel von der "Strafabschlagslösung" zum "Vollstreckungsmodell" nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de

    StPO § 358 Abs. 2
    Verschlechterungsverbot beim Wechsel von der "Strafabschlagslösung" zum "Vollstreckungsmodell" nach rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 237
  • NStZ-RR 2011, 268
  • wistra 2008, 341
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 09.04.2008 - 3 StR 71/08
    Sie entspricht im Übrigen nicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ("Vollstreckungsmodell"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Auszug aus BGH, 09.04.2008 - 3 StR 71/08
    Danach waren als Grundlage der Kompensation Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verzögerung sowie ihre Ursache konkret zu ermitteln und im Urteil festzustellen (vgl. BGH NJW 2007, 3294, 3295).
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 358/23

    Stützung der Verhängung von Jugendstrafe sowohl auf "schädliche Neigungen" als

    Denn bei dem zum Tatzeitpunkt Jugendlichen liegt es nahe, dass er in Anwendung des Vollstreckungsmodells früher in den Genuss einer Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung kommen kann, als dies bei der vom Landgericht angewendeten Strafabschlagslösung der Fall wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35 Rn. 4; vom 19. Februar 2008 - 3 StR 536/07, juris Rn. 7; vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08, StV 2008, 399; vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341; vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 75/08, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 4).
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung:

    Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Strafzumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08; Beschl. vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08).
  • BGH, 27.05.2008 - 3 StR 157/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung)

    Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht (zu den hierbei durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenzen vgl. etwa Senat, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08).
  • LG München I, 28.07.2008 - 2 KLs 318 Js 31545/06
    Nach der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GSSt 1/07und in der Folge 1 StR 488/07, 3 StR 6/08, 3 StR 71/08) ist diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch die sog. Vollstreckungslösung zu kompensieren.

    Nach der neueren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GSSt 1/07und in der Folge 1 StR 488/07, 3StR 6/08, 3 StR 71/08) ist diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch die sog. Vollstreckungslösung zu kompensieren.

  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 75/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung)

    Hinsichtlich der Möglichkeit, ohne Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen, verweist der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08).
  • BGH, 17.11.2009 - 3 StR 437/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Verschlechterungsverbot

    Dies begegnet zwar grundsätzlich auch vor dem Hintergrund des § 358 Abs. 2 StPO keinen Bedenken, wenn die neue Strafe die im früheren Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensationsabschlag als schuldangemessen ausgewiesene Strafe nicht übersteigt und die im Falle vollständiger Vollstreckung aufgrund der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu verbüßende Strafe nicht höher ist als die in dem früheren Urteil letztlich ausgesprochene Strafe (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35; BGH wistra 2008, 341, 342).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 636/11

    Steuerstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen

    Die Strafkammer berücksichtigt (ohne Beschwer für die Angeklagten, vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341) bei der Strafrahmenwahl, bei der Einzel- und Gesamtstrafenbildung und sodann für § 56 Abs. 2 StGB die "überlange Verfahrensdauer" und für die Angeklagten damit verbundene Belastungen und gelangt so zu einer zur Bewährung auszusetzenden Gesamtfreiheitsstrafe.
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