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   OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08   

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OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08 (https://dejure.org/2008,8378)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.06.2008 - 32 Ss 77/08 (https://dejure.org/2008,8378)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juni 2008 - 32 Ss 77/08 (https://dejure.org/2008,8378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe und Verfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 41 StGB; § 47 StGB; § 73 Abs. 1 S. 2 StGB; § 73a StGB; § 74a Nr. 1 StGB
    Erlass eines Strafbefehls wegen Kennzeichenverletzung; Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe; Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Strafbefehls wegen Kennzeichenverletzung; Verhältnis zwischen der neben einer Freiheitsstrafe verhängten Geldstrafe; Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

  • Judicialis

    StGB § 41; ; StGB § 41 S. 2; ; StGB § 47; ; StGB §§ 73 ff.; ; StGB § 73 Abs. 1 S. 2; ; StGB § 73 a; ; StGB § 74 a Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Geldstrafe und Verfall bzw. Verfall von Wertersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 711
  • StV 2008, 587
  • StV 2008, 587 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 2009, 124
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08
    Bei § 41 StGB handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die wegen der Kumulation mit der Freiheitsstrafe negative Auswirkungen auf die angestrebte Resozialisierung des Täters haben kann (vgl. BGHSt 26, 325, 330; BGHSt 32, 60, 85 f.; MünchKommStGB/Radtke, Band 1, 2003, § 41 Rn. 6).

    Wird daher bei objektiv eingetretener Bereicherung des Täters der Verfall oder der Verfall von Wertersatz angeordnet und die Bereicherung des Täters auf diese Weise abgeschöpft, bleibt für § 41 StGB kein Raum mehr (MünchKommStGB/Radtke § 41 Rn 9 a.E; ebenso Albrecht, in Nomos Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 41 Rn 6; unklar BGHSt 32, 60, 63 f.).

  • OLG Düsseldorf, 09.10.1996 - 2 Ss 313/96
    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08
    Zwar ist auch in Bezug auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich (BayObLG NJW 2003, 2397; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 410 Rn. 4).

    Dementsprechend ist eine Beschränkung des Einspruchs - wie bei einer entsprechend beschränkten Berufung auch - auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so unzulänglich und lückenhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (BayObLG DAR 2004, 282; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113; Meyer-Goßner § 410 Rn. 5).

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08
    Bei § 41 StGB handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die wegen der Kumulation mit der Freiheitsstrafe negative Auswirkungen auf die angestrebte Resozialisierung des Täters haben kann (vgl. BGHSt 26, 325, 330; BGHSt 32, 60, 85 f.; MünchKommStGB/Radtke, Band 1, 2003, § 41 Rn. 6).
  • BayObLG, 18.11.2003 - 2St RR 163/03
    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08
    Dementsprechend ist eine Beschränkung des Einspruchs - wie bei einer entsprechend beschränkten Berufung auch - auf den Rechtsfolgenausspruch nicht wirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so unzulänglich und lückenhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten (BayObLG DAR 2004, 282; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113; Meyer-Goßner § 410 Rn. 5).
  • BayObLG, 06.03.2003 - 1St RR 13/03

    Unwirksame Einspruchsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08
    Zwar ist auch in Bezug auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl grundsätzlich eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch möglich (BayObLG NJW 2003, 2397; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., 2007, § 410 Rn. 4).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 306/92

    Feststellung des Gesamtvorsatzes bei langjähriger betrügerischer quartalsweiser

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08
    So lassen die Einkommensverhältnisse des Angeklagten, die die Kammer auf monatliche Leistungen in Höhe von 325,- EUR festgestellt hat, die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe allenfalls unter engen Voraussetzungen zu (BGHR StGB § 41 Bereicherung 1).
  • OLG Dresden, 05.02.2015 - 2 OLG 21 Ss 734/14

    Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die

    Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn das Amtsgericht wegen der vom Einspruchsführer erklärten Beschränkung sich nur mit einzelnen Teilen des Strafbefehls befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit der Einspruch rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist und eine Teilrechtskraft des Strafbefehls tatsächlich eingetreten ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. Rdnr. 145; OLG Celle NStZ 2008, 711; für den Fall der Beschränkung einer Berufung vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2015, 10).
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