Rechtsprechung
BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 46a Nr. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 46 StGB
Anwendung und Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB bei Vermögensdelikten (kommunikativer Prozess) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision eines Angeklagten im Hinblick auf eine fakultative Strafrahmenverschiebung
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46; StGB § 46a; StGB § 49 Abs. 1
Revision eines Angeklagten im Hinblick auf eine fakultative Strafrahmenverschiebung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- wistra 2009, 309
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95
Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern …
Auszug aus BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08
Zwar ist die Anwendung dieser Vorschrift bei Vermögensdelikten nicht schon von vorneherein ausgeschlossen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). - BGH, 07.12.2005 - 1 StR 287/05
Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (erforderlicher kommunikativer …
Auszug aus BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08
Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwortung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). - BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02
Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung; …
Auszug aus BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08
Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwortung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141). - BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01
Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung …
Auszug aus BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08
Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwortung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141).
- BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11
Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat; …
Hierbei setzt § 46a Nr. 1 StGB grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess mit dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt und "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" sein muss ( BGHSt 48, 134, 139, 141; BGH NStZ 2000, 205 f.; wistra 2009, 309, 310). - LG Münster, 22.10.2013 - 7 KLs 7/13