Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.02.2009

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5617
BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09 (https://dejure.org/2009,5617)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2009 - 3 StR 173/09 (https://dejure.org/2009,5617)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09 (https://dejure.org/2009,5617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 51 StGB
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung); Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer neben Kompensation durch Vollstreckterklärung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Änderung eines Strafausspruchs bei einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StPO § 349 Abs. 2
    Notwendigkeit der Änderung eines Strafausspruchs bei einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2009, 638
  • wistra 2009, 347
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09
    Lediglich der hiermit zwar faktisch eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädigende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 865 m. w. N.; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09
    Zwar stellt die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstreckungslösung) einen an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so inzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    aa) Allerdings hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638) in einem Fall, in dem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von etwa drei Jahren im Revisionsverfahren durch Verlust der Akten aufgetreten war, die Sache nicht nur wegen einer vom Tatrichter vorzunehmenden Kompensation zurückverwiesen, sondern auch im - für sich genommen nicht rechtsfehlerhaften - Strafausspruch aufgehoben, weil der lange Zeitraum zwischen Tat und Urteil wegen der konkreten Belastungen für den Angeklagten bereits im Rahmen der Straffindung zu berücksichtigen sei.

    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die - von der Strafzumessung im engeren Sinne zu unterscheidende, aber mit ihr verschränkte (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, aaO) - Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu hoch bemessen ist.

  • OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16

    Verfahrensverzögerung, Einstellung, Verfahrenshindernis, Strafzumessung,

    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, die, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist, vom Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2007, 2647 f. - juris Rn. 10; StraFo 2009, 391 - juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - Ss 13/2014 (8/14) - m. w. N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., §.46 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9e), führt grundsätzlich nicht zu einem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 51; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9).

    Allein der Umstand, dass es nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils infolge einer versehentlichen Auslagerung der Akten ins Archiv zu einer allein der Justiz anzulastenden Verzögerung des Revisionsverfahrens von rund drei Jahren gekommen ist, reicht für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BGH StV 2009, 638 f. in einem vergleichbaren Fall).

    Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, werden bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHSt 52, 124, 141 f., 144; BGH StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9d).

    Dem daneben rechtlich gesondert zu bewertenden und zu entschädigenden Gesichtspunkt, dass die überlange Verfahrensdauer auf einem rechtsstaats- und konventionswidrigen-Verhalten-der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird dadurch Rechnung zu tragen sein, dass in die Urteilsformel die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemessene (Gesamt-)strafe aufzunehmen und gleichzeitig auszusprechen sein wird, welcher bezifferte Teil dieser Strafe zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt (vgl. zu diesem sogenannten Vollstreckungsmodell: BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH StV 2009, 93 f. - juris Rn. 7 ff.; StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; StV 2015, 563; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a ff.).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/ Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die

    Denn durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tatbegehung und dem Ergehen des Urteils liegt, nimmt - allgemein - das Strafbedürfnis im Sinne einer Minderung des Sühneanspruchs ab; der lange Zeitraum kann sich zudem unter präventiven Gesichtspunkten - konkret - nach den aufgrund der erforderlichen gesteigerten Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter ermittelten Einzelumständen strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, NJW 2017, 3537; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518; BGH, NStZ-RR 2016, 336; S/S-Kinzig § 46 Rn. 57a).

    Dieser Gesichtspunkt erlangt Bedeutung vor dem Hintergrund konkreter Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell umso stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfahren hat, und dem Verfahrensabschluss verstreicht (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518).

    Entsprechende Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 StPO in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013, Az.: 2 - 73/13 (REV); BGH NJW 1999, 1198; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518), vorliegend aus dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu ersehen.

  • BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat

    Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10

    Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer

    c) Durch die ihm somit zu Unrecht gewährte Vollstreckungsanrechnung ist der Angeklagte zwar nicht beschwert, weshalb der Ausspruch über die Kompensation bestehen bleiben muss (vgl. BGHSt 54, 135, 138; BGHR StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 20).
  • OLG Braunschweig, 18.03.2015 - 1 Ss 84/14

    Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung; Annahme

    Das wegen des Zeitablaufs abnehmende Strafbedürfnis und die Belastung, die mit einer langen Verfahrensdauer verbunden ist, sind im Rahmen der Strafzumessung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer auf einem konventionswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht (BGH, Beschluss vom 16.06.2009, 3 StR 173/09, juris, Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 61).

    Denn die Frage, ob die konventionswidrige Verfahrensdauer auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten beruht, ist aus der Strafzumessungsentscheidung herausgelöst und deshalb von dieser zu trennen (BGH, Beschluss vom 16.06.2009, 3 StR 173/09, juris, Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 773).

  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

    a) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146; BGH wistra 2009, 347; Schäfer/ Sander/ van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 443c m. N.).
  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (alte Fassung: erkaufte

  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10

    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund);

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 391/14

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Berechnung der Kompensation)

  • BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

  • KG, 22.07.2020 - 4 Ss 91/20

    Strafzumessung: Lange Verfahrensdauer; Kompensation für rechtsstaatswidrige

  • KG, 22.07.2020 - 161 Ss 66/20

    Strafzumessung: Belastungen des Angeklagten durch eine lange Verfahrensdauer

  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 214/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation: Jugendstrafverfahren,

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 617/16

    Kompensationsentscheidung (aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Beginn des

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

  • BGH, 09.06.2020 - 2 StR 101/20

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5283
BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08 (https://dejure.org/2009,5283)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - 2 StR 339/08 (https://dejure.org/2009,5283)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08 (https://dejure.org/2009,5283)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 299 Abs. 1 StGB; § 263 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 46 StGB; § 46a StGB
    Konkurrenzen bei Untreue (Verhältnis zum Betrug) und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Tateinheit); Strafzumessung (erforderliche Prüfung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Teilschadensausgleich)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit eines Fachreferenten in der Bauabteilung der Messe Frankfurt GmbH wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr i.R.v. Verlängerungen von Rahmenvereinbarungen; Beachtung der Grundsätze der Konkurrenzbeurteilung in Fällen des Zusammentreffens von ...

  • Judicialis

    StGB § 46a; ; StGB § 49; ; StGB § 266 Abs. 1; ; StGB § 299 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    Strafbarkeit eines Fachreferenten in der Bauabteilung der Messe Frankfurt GmbH wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr i.R.v. Verlängerungen von Rahmenvereinbarung; Beachtung der Grundsätze der Konkurrenzbeurteilung in Fällen des Zusammentreffens von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 445
  • NStZ-RR 2012, 194
  • StV 2009, 405
  • wistra 2009, 347
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Derartige Überschneidungen mögen sich etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Herbeiführung des Vermögensnachteils für den Treugeber im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ergeben (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.; BGH wistra 2004, 29, 30), worauf der Vertreter der Bundesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat.

    Dabei sind um so geringere Anforderungen an den Inhalt eines solchen Gesprächs zu stellen, je mehr es sich um ein unter den Beteiligten eingespieltes System handelt (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.) - was hier angesichts der Verabredung einer umsatzbezogenen Beteiligung des Angeklagten über einen längeren Zeitraum jedenfalls in den Fällen der Bestechung durch die S. GmbH und die G. GbR nahe liegt.

    Hängt dagegen der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung ab, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vorteilsgewährung - wie hier - "open-end"-Charakter trägt und prozentual von Umsatzzahlen abhängt, so erfüllt die Annahme jeder einzelnen Zahlung erneut den Bestechlichkeitstatbestand (BGH BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Serienstraftaten Bestechung 1; BGHSt 47, 22, 30 m. w. Nachw.).

  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Der neue Tatrichter wird eine Kompensation für eine von ihm festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK), anders als das angefochtene Urteil, nicht mehr nach Maßgabe der sog. "Strafabschlagslösung" (vgl. zu dieser BGH NJW 2007, 3294 f.), sondern nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 - "Vollstreckungslösung") vorzunehmen haben.

    Auch wenn das Landgericht in seinem Beschluss vom 22. November 2007 nicht angekündigt hatte, ob es im Falle der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK eine Kompensation nach Maßgabe des Strafabschlagsmodells oder des Vollstreckungsmodells vornehmen würde, so lagen die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und die Argumente zu ihrer Beantwortung in der einen oder anderen Richtung mit dem Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. August 2007 (NJW 2007, 3294) doch offen zutage.

  • BGH, 14.08.2003 - 3 StR 199/03

    Urteil in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wegen fehlerhafter

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Unter diesen Umständen überschritt die Strafkammer mit der Anordnung einer Zweierbesetzung die Grenzen des ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht (vgl. BGHSt 44, 328, 333 f.; BGH NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 54/08

    Rechtsprechungsänderung (Kompensationslösung; Anrechnungslösung);

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in derartigen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08 - (StraFo 2008, 251) und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08 - (m. w. Nachw.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Der neue Tatrichter wird eine Kompensation für eine von ihm festgestellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK), anders als das angefochtene Urteil, nicht mehr nach Maßgabe der sog. "Strafabschlagslösung" (vgl. zu dieser BGH NJW 2007, 3294 f.), sondern nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124 - "Vollstreckungslösung") vorzunehmen haben.
  • BGH, 20.08.2003 - 2 StR 160/03

    Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung; Tateinheit; Tatmehrheit; Klammerwirkung

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Derartige Überschneidungen mögen sich etwa in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Herbeiführung des Vermögensnachteils für den Treugeber im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ergeben (vgl. BGHSt 47, 22, 27 f.; BGH wistra 2004, 29, 30), worauf der Vertreter der Bundesanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat.
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Jedoch kann auch ein Teilschadensausgleich von weniger als der Hälfte zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausreichen, wenn der Geschädigte sich mit der Teilleistung zufrieden gibt und den Täter von der weitergehenden Haftung freistellt (BGH NJW 2001, 2557, 2558).
  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 283/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (fehlerhafte Annahme); Härteausgleich

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Wegen der Frage der Reichweite des Verschlechterungsverbots in derartigen Fallkonstellationen verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08 - (StraFo 2008, 251) und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08 - (m. w. Nachw.).
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - 2 StR 339/08
    Unter diesen Umständen überschritt die Strafkammer mit der Anordnung einer Zweierbesetzung die Grenzen des ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums nicht (vgl. BGHSt 44, 328, 333 f.; BGH NJW 2003, 3644, 3645).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt nach der Aufgabe dieser Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 - GSSt 2/93 u.a., BGHSt 40, 138) auch für die Bestechungsdelikte nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, juris Rn. 19; Urteil vom 17. März 2015 - 2 StR 281/14, NStZ 2015, 451, 453; Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, juris Rn. 40; vom 31. März 2011 - 4 StR 657/10, wistra 2011, 308 Rn. 4; Urteile vom 24. Juni 2010 - 3 StR 84/10, BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 8 Rn. 6; vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445, 446; vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, BGHR StGB § 78b Abs. 4 Strafdrohung 2; vom 20. August 2003 - 2 StR 160/03, wistra 2004, 29; vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30; vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 II, BGHR StGB § 1 Bestechung 1; Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302 f.; vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, BGHR StGB § 1 Bestechlichkeit 1; AnwK-StGB/Wollschläger, 3. Aufl., § 299 Rn. 35; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 59; Matt/ Renzikowski/Sinner, StGB, 2. Aufl., § 299 Rn. 33; MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 132; SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 299 Rn. 111; SSW-StGB/Rosenau, 5. Aufl., § 299 Rn. 47).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16

    Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das

    (1) Eine tatbestandliche Handlungseinheit läge nur vor, wenn bereits die Unrechtsvereinbarung selbst den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch später in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein (Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 347; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30).

    In Fällen, in denen die Laufzeit der Vorteilsgewährung offen ist, die Vorteilsgewährung also "open end'-Charakter trägt, erfüllt jede einzelne Zahlung erneut den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93, NStZ 1995, 92; Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97, NStZ-RR 1998, 269; Beschluss vom 5. Juni 1996 - 3 StR 534/95 II, BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten; Urteil vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 324/94, BGHSt 41, 292, 302).

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 121/16

    Begründung der Kriminalstrafe (Vergeltungsgedanke: Bedeutung für die

    Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147; BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, StV 2009, 405 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13 Rn. 14).
  • BGH, 29.01.2020 - 1 StR 421/19

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: Voraussetzungen); Bestechung im

    Aufgrund der offenen Laufzeit der Vorteilsgewährung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08 Rn. 26 mwN) liegen daher 41 selbständige Taten des Angeklagten vor.
  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 460/21

    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Täter-Opfer-Ausgleich:

    Hängt dagegen der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung ab, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Vorteilsgewährung "open-end"-Charakter trägt, so erfüllt die Annahme jeder einzelnen Zahlung erneut den Bestechungstatbestand (BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445, 446 mwN).

    Nach § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB war der Angeklagte der S. GmbH & Co. KG zwar zur Herausgabe sämtlicher Bestechungsgelder verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14 Rn. 5; BAG, Urteil vom 25. Februar 2021 - 8 AZR 171/19 Rn. 81 f.; je mwN); auf weitergehende Zahlungsansprüche verzichtete die Geschäftsherrin zudem (vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08 Rn. 28 zum Teilausgleich eines Untreueschadens und vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 Rn. 19, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 7).

  • BGH, 11.01.2012 - 1 StR 386/11

    Konkurrenzen bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (natürliche

    Damit bildete für ihn jede der 25 E-Mails den Beginn einer einheitlichen Treupflichtverletzungshandlung (zum Beginn der Treupflichtverletzung vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 Rn. 10).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 155/20

    Untreue (Vermögensnachteil: Zulässigkeit einer pauschalen Betrachtungsweise bei

    reduzierten "Gewinnanteils' (Provision) für die Bevorzugung der m. jeweils eine neue eigenständige Tat gemäß § 299 Abs. 1 StGB a.F. (vgl. Senat, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 StR 339/08, NStZ 2009, 445, 446; Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 252/16, wistra 2018, 472, 473 Rn. 18 f. jeweils mwN).
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