Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.05.2009

Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2009 - 5 StR 401/08 (1)   

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https://dejure.org/2009,6363
BGH, 23.04.2009 - 5 StR 401/08 (1) (https://dejure.org/2009,6363)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - 5 StR 401/08 (1) (https://dejure.org/2009,6363)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - 5 StR 401/08 (1) (https://dejure.org/2009,6363)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 46 StGB
    Betrug in besonders schwerem Fall (Nichtannahme eines besonders schweren Falles; Entkräftung der Indizwirkung eines Regelbeispiels: Gewerbsmäßigkeit; Gesamtabwägung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.R.e. Entgegenstehens der Ansprüche der Verletzten; Begriff der Tatbeute

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen Urteile

  • Judicialis

    BGB § 830 Abs. 1; ; BGB § 830 Abs. 2; ; StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73a; ; StGB § 73c Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.R.e. Entgegenstehens der Ansprüche der Verletzten; Begriff der Tatbeute

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2009, 350
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.04.2007 - 5 StR 446/06

    Vorsätzliches Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis (Begriff der Einlage

    Auszug aus BGH, 23.04.2009 - 5 StR 401/08
    Die an BGHR KWG § 1 Einlage 2 orientierte Auffassung des Landgerichts unterliegt in der Sache ungeachtet etwas unterschiedlicher Fallgestaltung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Gründen keinen durchgreifenden Bedenken.
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Diese Feststellung ist hingegen nicht möglich, wenn dem Täter etwas "für die Tat" zugeflossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 275/12, wistra 2013, 347, 350; Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 447/10, BGHR StPO § 111i Abs. 2 Anwendungsbereich 1; zweifelnd demgegenüber noch BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 5 StR 401/08, wistra 2009, 350).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Der Senat neigt zu der Auffassung, dass das Erlangte auch dann aus der Tat stammt, wenn die den einzelnen Tatbeteiligten zugeflossenen Vermögenswerte aus einer in sich zwar nicht mehr differenzierbaren, aber mit "Gruppenwillen" für alle Tatbeteiligten "gesammelten" Gesamtmenge durch Betrug erlangter Vermögenswerte (dann als Teil der "Tatbeute", vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 5 StR 401/08) entnommen werden.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9474
BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08 (https://dejure.org/2009,9474)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2009 - 3 StR 475/08 (https://dejure.org/2009,9474)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 3 StR 475/08 (https://dejure.org/2009,9474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 46 StGB; § 51 StGB; § 15 StGB
    Betrug (Täuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich vereinbarten Sicherheit); Strafzumessung (Berücksichtigung von Untersuchungshaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • wistra 2009, 350
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08
    Sie ist daher nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und war somit nicht strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 6; BGH, Beschl. vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09).
  • BGH, 12.06.2001 - 4 StR 402/00

    Betrug; Vermögensschaden; Konkret schadensgleiche Vermögensgefährdung (Zug um Zug

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08
    Trotz Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor der Beschädigung seines Vermögens schützen, wirtschaftlich sicher ist; für die Annahme des Schädigungsvorsatzes gilt dementsprechend das Erfordernis, dass der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328 m. w. N.).
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Das Landgericht hat zur Berechnung des Vermögensschadens einen Vermögensvergleich (vgl. dazu nur BGHSt 53, 199) vorgenommen und in diesen auch die Sicherheiten (vgl. dazu nur BGH StraFo 2009, 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grundschulden - einbezogen.

    Denn dessen Wissenselement setzt in Fällen der vorliegenden Art - Kompensation durch Sicherheiten - voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des Anspruchs der Anleger wegen wertloser Sicherheiten gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. BGH StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.).

  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Deshalb hat die Rechtsprechung schon immer einen Vermögensschaden dann verneint, wenn der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 - 3 StR 475/08, wistra 2009, 350; vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00, StV 2002, 133).
  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung fanden die den Vermietern vorliegenden Mietkautionsbürgschaften, die diesen unmittelbar, d. h. ohne Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners, zugänglich waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2009, Az.: 3 StR 475/08), als vollwertige Sicherheiten insoweit Berücksichtigung, als dass diese den Schaden in Höhe des verbürgten Betrages entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1964, Az.: 4 StR 374/64).
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