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   BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07   

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BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07 (https://dejure.org/2009,1535)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07 (https://dejure.org/2009,1535)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 (https://dejure.org/2009,1535)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 266 Abs. 1 StGB; § 263 StGB; § 15 StGB; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 132 Abs. 2 GVG
    "Nachteil" beim Untreuetatbestand (schadensgleiche Vermögensgefährdung: Kriterien zur Eingrenzung; Gefährdungsschaden; Vorsatz); Bestimmtheitsgebot (Erkennbarkeit des Risikos); Analogieverbot; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (zulässiges Unterlassen einer Vorlage an ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Tatbestandsmerkmal des "Nachteils" im Rahmen des § 266 Abs 1 StGB ist hinreichend bestimmt - Bejahung eines Nachteils iSd § 266 Abs 1 StGB bei schadensgleicher Vermögensgefährdung ("Gefährdungsschaden") verstößt noch nicht gegen das Analogieverbot

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des "Nachteils" als Tatbestandsmerkmal des Untreuetatbestands in § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie seiner Auslegung durch die Gerichte mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Kompensation des Vermögensverlusts durch Erlangung eines ...

  • Judicialis

    StGB § 266 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2
    Vereinbarkeit des "Nachteils" als Tatbestandsmerkmal des Untreuetatbestands in § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) sowie seiner Auslegung durch die Gerichte mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Kompensation des Vermögensverlusts durch Erlangung eines ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 266 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2
    Vereinbarkeit des "Nachteils" als Tatbestandsmerkmal des Untreuetatbestands in § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) sowie seiner Auslegung durch die Gerichte mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ; Kompensation des Vermögensverlusts durch Erlangung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 193
  • NJW 2009, 2370
  • NStZ 2009, 560
  • NStZ 2010, 623
  • StV 2010, 70
  • JR 2009, 290
  • JR 2011, 220
  • wistra 2009, 385
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05

    Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Außerdem sei im Urteil des Landgerichts kein Vorsatz in Bezug auf die Realisierung der Gefahr für eine Vermögensposition festgestellt worden, was aber nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - (BGHSt 51, 100) aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend geboten sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch dann vorliegen, wenn Vermögenswerte konkret gefährdet sind, so dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage eingetreten ist (vgl. BGHSt 44, 376 ; 48, 354 ; 51, 100 ; "schadensgleiche Vermögensgefährdung" oder "Gefährdungsschaden").

    Der Gefährdungsschaden wird dem endgültigen Schaden in § 266 Abs. 1 StGB wie in § 263 StGB grundsätzlich gleichgestellt (vgl. BGHSt 51, 100 ).

    Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Rechtsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch Schaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 zu § 263 StGB; BGHSt 44, 376 ) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt 47, 8 ); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer "schwarzen Kasse" als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder zu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 ; 51, 100 ) oder die Kreditvergabe nach unzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ).

    Eine zu weite Einbeziehung von Gefährdungslagen als Vermögensnachteil könnte zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Versuchsbereich führen, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat (vgl. Riemann, Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S. 157; Saliger, HRRS, 2006, S. 10 ; Bernsmann, GA 2007, S. 219 ; Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 186; zu diesen Bedenken vgl. auch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 51, 100 ).

    Da der Tatbestand der Untreue im Gegensatz zum Betrug nicht das einschränkende subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht enthält, bewegt sich gerade bei der Anwendung des Nachteilsbegriffs auf Vermögensgefährdungen die Auslegung an den äußersten noch zulässigen Grenzen (vgl. zu diesbezüglichen Bedenken BGHSt 51, 100 ).

    Es muss eine vom Berechtigten nicht mehr zu kontrollierende und nur noch im Belieben des Täters stehende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes bestehen (vgl. BGHSt 51, 100 ; vgl. auch Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2005, § 266 Rn. 146).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht darauf an, ob an den bedingten Vorsatz im Fall einer schadensgleichen Vermögensgefährdung weitergehende Anforderungen in der Weise zu stellen sind, dass der Täter die konkrete Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes erkannt und zudem deren Realisierung gebilligt haben muss (so BGHSt 51, 100 (2. Strafsenat); a.A. BGH, Beschluss vom 30. März 2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 ).

    Das Urteil des 2. Strafsenats vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - (vgl. BGHSt 51, 100), auf das der Beschwerdeführer hinweist, betraf jedoch eine andere Rechtsfrage, die sich für den 3. Strafsenat in dem hier vorliegenden Fall nicht stellte.

    Der 2. Strafsenat entschied dort, dass bei der Untreue nach § 266 StGB der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetze, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr (vgl. BGHSt 51, 100 ; fortgeführt in BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 2 StR 469/06 -, NStZ 2007, S. 704 ).

    Wie der 2. Strafsenat selbst in einer späteren Entscheidung betonte, kommt es dagegen auf den vom Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - entschiedenen Rechtssatz nicht an, wenn direkter Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungsschadens vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07 -, wistra 2007, S. 306 ).

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Der Vermögensnachteil ist durch einen Vergleich des Vermögens, das der Geschädigte vor der Untreuehandlung hatte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Untreuehandlung verfügt, festzustellen (vgl. BGHSt 15, 342 ; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 ; Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 178; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 40).

    Zum Vermögen gehört dabei nach der hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 ).

    Das soll vor allem gelten, wenn lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt oder der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 ; BGH, Urteil vom 11. November 1982 - 4 StR 406/82 -, NJW 1983, S. 461; BGHSt 47, 295 ; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 188/03 -, wistra 2003, S. 463 ).

  • BGH, 26.08.2003 - 5 StR 188/03

    Untreue (Anforderungen an den Vorsatz bei; Pflichtwidrigkeit; Nachteilszufügung)

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Zudem soll der weitgesteckte Rahmen des äußeren Tatbestands des § 266 StGB eine besonders sorgfältige Feststellung des inneren Tatbestands erforderlich machen (vgl. BGHSt 3, 23 ; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 188/03 -, wistra 2003, S. 463 ).

    Das soll vor allem gelten, wenn lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt oder der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 ; BGH, Urteil vom 11. November 1982 - 4 StR 406/82 -, NJW 1983, S. 461; BGHSt 47, 295 ; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 188/03 -, wistra 2003, S. 463 ).

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Rechtsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch Schaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 zu § 263 StGB; BGHSt 44, 376 ) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt 47, 8 ); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer "schwarzen Kasse" als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder zu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 ; 51, 100 ) oder die Kreditvergabe nach unzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ).

    In zeitlicher Hinsicht muss mit dem alsbaldigen Eintritt eines entsprechenden endgültigen Schaden zu rechnen sein (vgl. BGHSt 40, 287 ; vgl. auch Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 199).

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen, dass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten kann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (vgl. BVerfGE 64, 369 ; 85, 69 ; 95, 96 ).

    Damit wird jede Auslegung einer Strafbestimmung ausgeschlossen, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert und damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 85, 69 ).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 78, 374 ; 105, 135 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG sorgt zugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 105, 135 ).

  • BGH, 16.12.1960 - 4 StR 401/60
    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Der Vermögensnachteil ist durch einen Vergleich des Vermögens, das der Geschädigte vor der Untreuehandlung hatte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Untreuehandlung verfügt, festzustellen (vgl. BGHSt 15, 342 ; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 ; Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 178; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 40).

    Nach allgemeiner Meinung entspricht der Begriff des Nachteils in § 266 StGB dem des Schadens in § 263 StGB (vgl. BGHSt 15, 342 ; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 266 Rn. 17; Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2005, § 266 Rn. 132; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 39; ebenso für den Vermögensnachteil in § 253 StGB: BGHSt 34, 394 ).

  • BGH, 20.07.1966 - 2 StR 188/66

    Selbstfahrer - § 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung aufgrund der Täuschung

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Dort wurde zuerst nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Vermögensschaden nicht nur im tatsächlichen Verlust eines Vermögenswertes, sondern schon in der konkreten Gefährdung vermögenswerter Positionen gesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 ; BGHSt 21, 112 ; 23, 300 ).

    Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Rechtsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch Schaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 zu § 263 StGB; BGHSt 44, 376 ) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt 47, 8 ); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer "schwarzen Kasse" als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder zu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 ; 51, 100 ) oder die Kreditvergabe nach unzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl. BGHSt 46, 30 ; 47, 148 ).

  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (vgl. BVerfGE 48, 48 ).

    Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges, oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, so dass der Einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 48, 48 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07
    Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 ).

    Der mögliche Wortsinn markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108 ; 87, 209 ; 92, 1 ).

  • BGH, 17.02.1999 - 5 StR 494/98

    Freispruch des letzten Innenministers der DDR, Dr. Diestel, vom Vorwurf der

  • BGH, 19.03.1987 - IX ZR 166/86

    Schaden einer Bank bei pflichtwidriger Auszahlung eines Darlehens durch den Notar

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

  • BGH, 25.05.2007 - 2 StR 469/06

    Untreue (Vermögensgefährdung durch unzureichende Kreditsicherung); voluntatives

  • BGH, 11.11.1982 - 4 StR 406/82

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Rechtsanwalt -

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • BVerfG, 18.09.2006 - 2 BvR 2126/05

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis; fehlende Veräußerung; Anbau;

  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 381/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

  • BGH, 25.04.2007 - 2 StR 25/07

    Gerichtliche Zuständigkeit (Prüfung durch das Revisionsgericht; Verweisung an das

  • BGH, 20.03.2008 - 1 StR 488/07

    Vorsatz und Vermögensnachteil bei der Untreue bei riskanten Handlungen

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BGH, 17.06.1952 - 1 StR 668/51

    Anforderungen an die Einzahlung des Vermögens in eine GmbH - Erkundigungspflicht

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

  • BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01

    Untreue durch Kreditvergabe

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

  • BGH, 16.07.1970 - 4 StR 505/69

    Abonnement - § 263 StGB, individueller Schadenseinschlag, Vermögensgefährdung,

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 280/99

    Freisprüche der Verantwortlichen der Sparkasse Mannheim teilweise aufgehoben

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04

    Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • RG, 20.04.1887 - 2237/86

    1. Was ist unter dem Merkmale der Vermögensbeschädigung beim Betruge zu

  • RG, 21.04.1887 - 423/87

    1. Ist im §. 266 Nr. 1 St.G.B.'s unter "Nachteil" nur ein solcher zu verstehen,

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Der Begriff des Nachteils für das betroffene Vermögen hat zwar einen allgemein verständlichen Bedeutungsgehalt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 -, juris, Rn. 24), bereitet aber gerade im Kontext des § 266 Abs. 1 StGB spezifische Auslegungsschwierigkeiten.

    Der Tatbestand setzt weder eine Schädigungsabsicht voraus, die der Tatbestand in seiner Fassung von 1871 dem Wortlaut nach noch verlangte (vgl. Perron, in: Jahresband der Juristischen Studiengesellschaft 2008, S. 45 ; allerdings legte das Reichsgericht den Ausdruck "absichtlich" in diesem Fall als gleichbedeutend mit "vorsätzlich" aus: Es genüge das Bewusstsein, dass die betreffende Handlung dem geschützten Vermögen nachteilig sei; vgl. RG, Urteil vom 10. Juli 1888, GA 36 , S. 400 ), noch erfordert er - wie beispielsweise der Betrugstatbestand - eine (selbst- oder drittbezogene) Bereicherungsabsicht des Täters (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 -, juris, Rn. 35; BGHSt 51, 100 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Die ursprünglich im Rahmen des Betrugstatbestands (§ 263 Abs. 1 StGB) entwickelte Rechtsfigur der schadensgleichen Vermögensgefährdung wurde auf das Nachteilsmerkmal des Untreuetatbestands (§ 266 Abs. 1 StGB) übertragen und findet auch dort Anwendung (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfGK 15, 193 ).

    In der Rechtsprechung und ganz überwiegend auch in der Literatur werden die mit der schadensgleichen Vermögensgefährdung zusammenhängenden Fragestellungen unabhängig von der Zuordnung zu § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB einheitlich behandelt (vgl. BVerfGE 126, 170 ; BVerfGK 15, 193 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 156, § 266 Rn. 115, 150; Saliger, in: Festschrift Samson , S. 455 ff.; gegen eine parallele Betrachtung Safferling, NStZ 2011, S. 376 ).

  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    (bb) Die Gegenansicht (OLG Nürnberg, a.a.O., 2073; Hörnle in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 168 Rdn. 11) vertritt die Auffassung, kremiertes Gold sei keine Asche im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB und führt zur Begründung den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) an, wonach der mögliche Wortsinn die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation markiert (BVerfG in NJW 2007, 1193 und in NStZ 2009, 560, 561).
  • BGH, 13.08.2009 - 3 StR 576/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB aufgehoben

    Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn der Vertragsschluss und die sich daran anschließende Darlehensauszahlung nach einer unzureichenden Bonitätsprüfung vorgenommen worden sind und dies dazu geführt hat, dass die Rückzahlung des Darlehens über das allgemeine Kreditrisiko hinaus gefährdet ist (vgl. BGHSt 40, 287, 294 ff.; 46, 30; 47, 148; BGH wistra 2000, 60, 61; NJW 2008, 2451, 2452; NStZ 2009, 330, 331; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373).

    Kennt der Täter bei einer Kreditgewährung die Pflichtwidrigkeit seines Handelns sowie die den Minderwert des Rückzahlungsanspruchs begründenden Umstände und weiß er, dass dieser nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben als minderwertig angesehen wird, mag er sie selbst auch anders bewerten, liegt direkter Vorsatz vor (vgl. BGHSt 47, 148, 157; BVerfG NJW 2009, 2370, 2373).

  • BGH, 20.02.2014 - 3 StR 178/13

    Einheitliche Tat des Computerbetruges bei in kurzem zeitlichen Abstand getätigten

    Ob diese nach den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07, NJW 2009, 2370; vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209) bereits einen Schaden im Sinne der Tatbestände des Betrugs bzw. Computerbetrugs darstellt, erscheint zweifelhaft.
  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 44/09

    Altersteilzeit - Insolvenz - Geschäftsführerhaftung

    Solange die Beklagten nicht erkannten, dass dem Kläger ein Schaden entstehen konnte, kam bedingt vorsätzliches Handeln schon aus sog. kognitiven Gründen nicht in Betracht (vgl. zu der für den Treubruchstatbestand aus Gründen des Analogieverbots in Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Abgrenzung der konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung von der bloßen abstrakten Gefährdungslage und zum entsprechenden bedingten Vorsatz BVerfG 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 - Rn. 23 ff., 28 ff. und 41, NJW 2009, 2370).
  • OLG Nürnberg, 20.11.2009 - 1 St OLG Ss 163/09

    Verwahrungsbruch und Störung der Totenruhe: Wegnahme des Zahngoldes Verstorbener

    Der mögliche Wortsinn markiert hierbei die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfG NJW 2007, 1193; NStZ 2009, 560 Tz. 28 mwN.).
  • BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09

    Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie;

    Aus dem Untreuetatbestand lassen sich für beide Tatbestandsalternativen noch vollständige abstrakt-generelle Verhaltensnormen ableiten (vgl. zum Vermögensnachteil auch BVerfG (Kammer) NStZ 2009, 560).
  • LG München I, 09.06.2022 - 5 HKO 17659/21

    Wirecard - Arrest

    Allerdings verlangt auch der Tatbestand der Untreue für seine Verwirklichung die vorsätzliche Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, wobei bedingter Vorsatz auch hier genügt (vgl. BVerfG NJW 2009, 2370, 2372 = NStZ 2009, 560, 562; BGH NStZ 1997, 543, 544; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. § 266 Rn. 49; Beukelmann in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 266 StGB Rn. 40).
  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 10 CS 09.747

    Sicherheitsrecht; Belästigung der Allgemeinheit; Allgemeines

    Gegen die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen bestehen verfassungsrechtlich dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (st. Rspr. des BVerfG; vgl. zuletzt vom 10.3.2009 2 BvR 1980/07 - juris - RdNr. 22 m.w.N.).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

  • BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 71/09

    Altersteilzeit - Insolvenz - Organhaftung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2014 - 3 Sa 520/13

    Lohnaufrechnung durch den Arbeitgeber - Aufrechnungsverbot - freie

  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 410/09

    Untreue (Auskehrung eines Darlehensbetrages vor dinglicher Sicherung; Berechnung

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • LG Arnsberg, 17.07.2013 - 6 KLs 1/13

    Untreue, Kreditentscheidung, Bankvorstand

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