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   BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09 (1)   

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BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09 (1) (https://dejure.org/2009,6400)
BGH, Entscheidung vom 11.08.2009 - 3 StR 131/09 (1) (https://dejure.org/2009,6400)
BGH, Entscheidung vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 (1) (https://dejure.org/2009,6400)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2009, 483
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. Kuckein in KK 6. Aufl. § 349 Rdn. 16 m. w. N.).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 496/07

    Voraussetzungen der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen durch das

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • BGH, 06.11.2006 - 1 StR 50/06

    Rechtliches Gehör (Anhörungsrüge)

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Soweit der Verurteilte meint, der Senat habe rechtsfehlerhaft die weitergehende Revision verworfen, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 57).
  • BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 1066/05

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Auslegung des Begriffs

    Auszug aus BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09
    Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; NJW 2006, 136).
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2017 - 1 Rb 7 Ss 486/17

    Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde muss nicht begründet

    Solche Entscheidungen mit Gründen zu versehen, ist weder verfassungsrechtlich (BVerfG NJW 1982, 923; NStZ 2002, 487; NStZ-RR 2006, 244; StraFo 2007, 463; NJW 2014, 2563) noch konventionsrechtlich (EGMR EuGRZ 2008, 274; vgl. auch hierzu BVerfG NJW 2014, 2563) geboten (vgl. auch speziell zu § 349 StPO: BGH wistra 2009, 283; wistra 2009, 483; StraFo 2014, 121; NStZ-RR 2016, 251; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 349 Rdn. 20; Gericke in KK StPO 7. Aufl. § 349 Rdn. 26).

    Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zu veranlassen, das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdevorbringen und die mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde angegriffene - aus Sicht des Rügeführers rechtlich fehlerhafte - Entscheidung einer nochmaligen sachlichen Prüfung zu unterziehen (Senat, Beschl. v. 01.12.2014- 1(3)Ss 634/14- ; BGH NStZ-RR 2009, 37; 2012, 21; wistra 2009, 483; Beschl. v. 04.03.2008 - 4 StR 512/07 - ; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 356 a Rdn. 1; Gericke a.a.O. § 356 a Rdn. 6).

  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 239/12

    Mitwirkung eines Richters im Präsidium bei Entscheidungen im Zusammenhang mit der

    Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 7 8 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
  • BGH, 06.09.2011 - 3 StR 44/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschluss vom 21. Juli 2011 zu diesem Gesichtspunkt schweigt, geschlossen werden, der Senat habe den entsprechenden Revisionsvortrag übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f.).
  • BGH, 09.02.2010 - 3 StR 253/09

    Unbegründete Anhörungsrüge; rechtliches Gehör (unbegründete letztinstanzliche

    Dies entspricht indessen - verfassungsrechtlich unbedenklich und mit Art. 6 Abs. 1 MRK vereinbar (vgl. Kuckein aaO § 349 Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 349 Rdn. 7, jew. m. w. N.) - der Gesetzeslage, erlaubt keinen Schluss auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers und begründet daher einen (sonstigen) Gehörsverstoß im Sinne des § 356 a StPO ersichtlich nicht (vgl. BGH wistra 2009, 483 m. w. N.).
  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 167/14

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Gehörsverletzung; Begründung der

    Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht vorgesehen, weil sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe in aller Regel bereits aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergeben (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484).
  • BGH, 01.06.2021 - 3 StR 20/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe vielmehr mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483 f. mwN).
  • BGH, 16.08.2012 - 3 StR 149/12

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Im Übrigen ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483).
  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10

    Unbegründete Anhörungsrüge (Beschlussverwerfung; hinreichendes Eingehen auf das

    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BGH, 08.05.2018 - 2 StR 26/18

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

    Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass dem Verteidiger des Verurteilten nicht nochmals Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09).
  • BayObLG, 28.08.2019 - 202 ObOWi 505/19

    Keine Gehörsverletzung durch Nichtoffenlegung der Messdatei

    Er hat sich sogar ausdrücklich mit den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht wird, auseinandergesetzt, obwohl er hierzu im Rahmen seines Verwerfungsbeschlusses gem. § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG aus Rechtsgründen nicht gehalten war (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2009, 483 f. und NStZ-RR 2009, 252 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl. § 349 Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 07.06.2011 - 3 Ss 32/11

    Revision im Strafverfahren: Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Verwerfung

  • OLG Dresden, 27.03.2018 - 1 Ws 55/18
  • OLG Dresden, 20.06.2018 - 1 Ws 55/18
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