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   OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10987
OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09 (https://dejure.org/2009,10987)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06.11.2009 - 1 VAs 2/09 (https://dejure.org/2009,10987)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 06. November 2009 - 1 VAs 2/09 (https://dejure.org/2009,10987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 10 StVollzG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige oder alsbaldige Unterbringung eines zum Strafantritt zu ladenden Verurteilten im offenen Vollzug

  • Judicialis

    EGGVG § 23; ; StVollzG § 6; ; StVollzG § 10; ; StVollzG § 11; ; StrVollstrO § 22; ; StrVollstrO § 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige oder alsbaldige Unterbringung eines zum Strafantritt zu ladenden Verurteilten im offenen Vollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug?

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ladung in den offenen Vollzug?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2010, 160
  • wistra 2010, 118
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 1 VAs 20/08

    Strafvollzug; Verlegung; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09
    Der Senat ist also auf die Prüfung beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde von einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (OLG Hamm StV 2009, 204; OLG Naumburg a.a.O.).

    Die Oberlandesgerichte Hamm (StV 2009, 204) und Naumburg (OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3) haben sich dem BVerfG angeschlossen.

    Ein Grund gegen das Begehren des Verurteilten könnte in diesem Zusammenhang nur dann gefunden werden, wenn seine Bemühungen erst nach Rechtskraft des Urteils eingesetzt hätten (vgl. OLG Hamm StV 2009, 204, 205); offenbar war dies hier aber nicht der Fall.

  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09
    Gründe, die es nahelegen, einen zum Strafantritt zu ladenden Verurteilten sofort oder wenigstens alsbald im offenen Vollzug unterzubringen, können ebenso wie in der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auch in der Möglichkeit zur Fortführung einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.9.2007, 2 BvR 725/07).

    Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.9.2007, 2 BvR 725/07, veröffentlicht etwa in EuGRZ 2007, 738) ist bei der Entscheidung über Lockerungen des Strafvollzugs das auf den Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Vollzugsziel der sozialen Integration zu berücksichtigen.

  • OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05

    Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09
    Gegenüber der Weigerung der Vollstreckungsbehörde, den Verurteilten seinem Begehren entsprechend unmittelbar zur Strafverbüßung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) zu laden, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft (OLG Naumburg OLGSt StVollzG § 10 Nr. 3; OLG Frankfurt NStZ 2007, 173, 174; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 16).

    Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt NStZ 2007, 173; StV 2005, 564; NStZ-RR 2001, 316; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl.

  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 4 VAs 3/96
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09
    Umstände wie Alkoholsucht oder verbotener Umgang mit sonstigen Drogen, die eine längere Beobachtung im geschlossenen Vollzug erforderlich machen könnten (vgl. OLG Frankfurt StV 2005, 564; OLG Stuttgart NStZ 1996, 359, 360), kommen hier offensichtlich nicht in Betracht.
  • OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09
    Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt angeknüpft (OLG Frankfurt NStZ 2007, 173; StV 2005, 564; NStZ-RR 2001, 316; vgl. andererseits OLG Jena ZfStrVo 2004, 300; OLG Koblenz JBl.
  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 77/20
    Eine solche Anordnung, die nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), ist vorliegend angesichts der aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides angezeigt.
  • OLG Hamm, 08.08.2022 - 1 VAs 48/22
    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. Senat, Beschluss vom zu III-1 VAs 77/20, zitiert nach juris Rn. 67; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 26.02.2021 - 1 VAs 74/20

    Schriftformerfordernis; Datenspeicherung; Erforderlichkeit; Löschungsanspruch;

    Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist (Senat, Beschluss vom 26. Januar 1984 zu 1 VAs 48/84, NStZ 1984, 332; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3), namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
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