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   BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10   

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https://dejure.org/2010,5018
BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10 (https://dejure.org/2010,5018)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2010 - 1 StR 52/10 (https://dejure.org/2010,5018)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10 (https://dejure.org/2010,5018)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 4 TabStG; § 261 StPO
    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung des Tatgerichts bei Hinterziehung von Tabaksteuer; Kleinverkaufspreis; Schätzung bei mangelndem Marktpreis)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 AO, § 4 Abs 1 S 2 TabStG
    Strafverfahren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer: Anforderungen an die Steuerberechnung durch das Tatgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eigenständige Steuerberechnung als Teil der Rechtsanwendung durch das Tatgericht trotz einer Übernahme von Berechnungen unterzogener Tabaksteuern von Beamten der Finanzverwaltung; Beschwer eines Angeklagten aufgrund fehlenden Zugrundelegens eines Kleinverkaufspreises bei ...

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer: Anforderungen an die Steuerberechnung durch das Tatgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer: Anforderungen an die Steuerberechnung durch das Tatgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; TabStG § 4 Abs. 1
    Eigenständige Steuerberechnung als Teil der Rechtsanwendung durch das Tatgericht trotz einer Übernahme von Berechnungen unterzogener Tabaksteuern von Beamten der Finanzverwaltung; Beschwer eines Angeklagten aufgrund fehlenden Zugrundelegens eines Kleinverkaufspreises bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 207
  • wistra 2010, 228
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10
    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9)).

    Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 21; Jäger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.).

  • BGH, 20.11.2008 - 1 StR 546/08

    Steuerhehlerei (Zigarettenschmuggel; Strafzumessung); Schätzung im

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10
    Die Kammer hätte in diesem Fall aber der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzigaretten des unteren Preissegments zugrunde legen können (vgl. Senat, NStZ-RR 2009, 343, 344).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10
    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9)).
  • BGH, 15.05.1997 - 5 StR 45/97

    Verdeckte Gewinnausschüttungen - Hinterziehung von Körperschaftsteuer und

    Auszug aus BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10
    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 (BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9)).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Das Urteil muss auch zweifelsfrei erkennen lassen, dass das Tatgericht eine eigenständige Steuerberechnung als ihm obliegende Rechtsanwendung durchgeführt hat (BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207 und Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640).

    Unzureichend ist es allerdings, lediglich auf Gutachten von Sachverständigen oder auf Steuerbescheide zu verweisen, und Ermittlungsergebnisse oder Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben, lediglich wiederzugeben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschlüsse vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; vom 13. Dezember 2005 - 5 StR 427/05, NStZ 2006, 634, 635; vom 30. Januar 2007 - 5 StR 517/06, NStZ 2007, 478 und vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200).

  • BGH, 28.07.2010 - 1 StR 643/09

    Steuerhinterziehung (Schätzung des Taterfolges: konkrete und pauschale Schätzung;

    Der Tatrichter muss dann in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, wie er zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - 5 StR 448/00; zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 Rn. 11 ff., BGHR StPO § 267 Abs. 1, Steuerhinterziehung 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10).
  • OLG Braunschweig, 18.03.2015 - 1 Ss 84/14

    Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung; Annahme

    Die Vorgehensweise der Kammer ist zwar rechtsfehlerhaft, weil der Steuertarif gemäß § 4 Abs. 1 S.1 Nr. 1 TabStG a.F. vom sog. Kleinverkaufspreis (§ 5 Abs. 1 TabstG a.F.) abhängt und dieser näher darzulegen ist (BGH, Beschluss vom 25.03.2010, 1 StR 52/10, juris).

    Denn der Betrag von 13, 76 Cent pro Zigarette, von dem die Kammer ausgegangen ist, beruht auf einem Kleinverkaufspreis von 21 Cent pro Zigarette, wie die nachfolgende Berechnung zeigt: Die laut der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen gemäß § 4 Abs. 1 S. 4 TabStG a.F. anzusetzende sog. "gängigste Preisklasse" für Zigaretten i. S. d. § 4 Abs. 1 S.2 TabStG a. F. betrug zur Tatzeit (im Jahr 2008) genau 4,- EUR je 17 Stück Zigaretten, also 23, 529 Cent pro Stück (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2010, 1 StR 52/10, juris).

    Der denkbar niedrigste Steuersatz betrug zur Tatzeit 13, 64 Cent pro Zigarette und wurde bei einem Kleinverkaufspreis von 21, 769 Cent erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2010, 1 StR 52/10, juris).

  • BGH, 19.11.2014 - 1 StR 219/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerbetrug: Umsatzsteuerkarussell, missing

    Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatrichters (Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639, 640; Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228; Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; Beschluss vom 19. November 2013 - 1 StR 498/13 wistra 2014, 102).
  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt;

    Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm als Rechtsanwendung obliegende - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207 mwN).

    Der Senat schließt jedoch angesichts der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten nur geringfügigen Abweichung der vom Tatgericht der Strafzumessung zugrunde gelegten verkürzten Tabaksteuer von der niedrigsten rechnerisch möglichen Tabaksteuer (zur Berechnung vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207) aus, dass sich dies auf die festgesetzten Einzelstrafen ausgewirkt hat.

  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 154/11

    Anforderung an die Urteilsgründe einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

    Allerdings hätte im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein müssen, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil als Rechtsanwendung ihm obliegende - Steuerberechnung durchgeführt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228 mwN) und dabei gegebenenfalls erforderliche Schätzungen selbst vorgenommen hat.
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2019 - 18 Qs 51/18

    Schmuggelprivileg in Fällen des "Kleinschmuggels" von Zigaretten

    Zur Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei - wie hier - im Bundesgebiet auch "legal" gehandelten Zigaretten nicht nur ein "Mindeststeuersatz" in Ansatz zu bringen ist, sondern der Steuerberechnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabStG der (ggf. noch zu ermittelnde) allgemeine inländische Laden-Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - 1 StR 546/08, NStZ-RR 2009, 343, unter 2.a; BGH, Beschluss vom 05.03.2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207; Jäger, a.a.O., § 373 Rn. 92).
  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 598/13

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Tabaksteuer)

    Zur Berechnung der verkürzten Tabaksteuer verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 28. Februar 2014 sowie auf den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, wistra 2010, 228.
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