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Rechtsprechung
   BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09   

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https://dejure.org/2010,1669
BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09 (https://dejure.org/2010,1669)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2010 - 2 StR 397/09 (https://dejure.org/2010,1669)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 (https://dejure.org/2010,1669)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. d, Abs. 1 EMRK; Art. 1 EMRK; § 251 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StPO
    Beeinträchtigungen des Konfrontationsrechts durch andere Vertragsstaaten der EMRK (Recht auf ein faires Strafverfahren; Zurechnung; Verschulden; Garantiegehalt der Menschenrechte; Protokollverlesung; besonders vorsichte Beweiswürdigung); Mord (niedrige Beweggründe; ...

  • lexetius.com

    EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 3 Abs 1 EuRHiÜbk
    Gebot des fairen Verfahrens: Allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten des EMRK unabhängig von den nationalen Verfahrensordnungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Allgemeine Zurechnung von Verfahrensfehlern in Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unabhängig vom jeweiligen nationalen Verfahrensrecht; Zurechnung von Verfahrensfehlern in Mitgliedsstaaten der EMRK der deutschen Justiz; Schaffung eines ...

  • rewis.io

    Gebot des fairen Verfahrens: Allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten des EMRK unabhängig von den nationalen Verfahrensordnungen

  • rewis.io

    Gebot des fairen Verfahrens: Allgemeine Zurechnung des Verfahrensgangs in Vertragsstaaten des EMRK unabhängig von den nationalen Verfahrensordnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Allgemeine Zurechnung von Verfahrensfehlern in Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention ( EMRK ) unabhängig vom jeweiligen nationalen Verfahrensrecht; Zurechnung von Verfahrensfehlern in Mitgliedsstaaten der EMRK der deutschen Justiz; Schaffung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensfehler beim Rechtshilfegericht im Ausland

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die fehlende Möglichkeit zur konfrontativen Befragung nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK und ihre Auswirkungen auf die Beweiswürdigung (PD Dr. Edward Schramm; HRRS 4/2011, S. 156)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
    Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK bei fehlender Möglichkeit zur konfrontativen Befragung (Prof. Dr. Mark Zöller; ZJS 3/2010, S. 441-446)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 70
  • NJW 2010, 2224
  • NStZ 2010, 410
  • StV 2010, 342
  • JR 2011, 170
  • wistra 2010, 272
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.11.2006 - 1 StR 493/06

    Konfrontationsrecht im Ermittlungsverfahren (Fragerecht: wesentliche Bedeutung

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    a) Die Revision stützt sich dabei auf die in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte "Stufentheorie" (vgl. EGMR NJW 2006, 2753 (Haas ./. Bundesrepublik Deutschland; hierzu BGH NJW 2000, 1661; BVerfG NJW 2001, 2245); BGHSt 46, 93; 51, 150).

    Danach hat der Beschuldigte als besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness ein Recht, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen; wenn ein Zeuge nur außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden ist, muss dem Beschuldigten dieses Recht zur konfrontativen Befragung entweder bei der Vernehmung oder zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden (BVerfG NJW 2010, 925 f.; BGHSt 51, 150, 154).

    Hierbei ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Möglichkeit zur konfrontativen Befragung hatte und dies auch nicht durch kompensierende Maßnahmen (z.B. Videovernehmung; Anwesenheit zumindest des Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgeglichen wurde, der Justiz zuzurechnen ist oder auf Gründen außerhalb des Einfluss- und Zurechnungsbereichs der Strafverfolgungsbehörden beruht (BGHSt 51, 150, 155).

    Dies schließt es regelmäßig aus, die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage der betreffenden Belastungszeugen zu stützen; diese kann vielmehr nur dann Grundlage einer Verurteilung sein, wenn sie durch andere, gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155 f.; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321).

    Wenn die Unmöglichkeit konfrontativer Befragung der Justiz nicht zuzurechnen ist, kann eine Verurteilung auf die Aussage des Zeugen bei äußerst sorgfältiger Würdigung gestützt werden, wenn sie nicht einzig und allein auf dieser Aussage beruht (EGMR NJW 2006, 2753 (Haas/Deutschland); BGHSt 51, 150, 155; vgl. dazu auch Schädler in KK 6. Auflage, Art. 6 MRK Rdn. 51 ff., 59 f.; Meyer-Goßner StPO 52. Auflage, Art. 6 MRK Rdn. 22; Esser NStZ 2007, 106; Schädler StraFo 2008, 229; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 08.10.2009 - 2 BvR 547/08

    Faires Verfahren; Recht auf unmittelbare und konfrontative Befragung von

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    Danach hat der Beschuldigte als besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness ein Recht, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen; wenn ein Zeuge nur außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden ist, muss dem Beschuldigten dieses Recht zur konfrontativen Befragung entweder bei der Vernehmung oder zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden (BVerfG NJW 2010, 925 f.; BGHSt 51, 150, 154).

    Eine Nichtgewährung des Befragungsrechts führt aber nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt (BVerfG NJW 2010, 925, 926; BGHSt 46, 93, 95).

    Nicht erforderlich ist, dass diese weiteren Beweisergebnisse schon für sich allein die Verurteilung tragen und die betreffende Zeugenaussage daher nur noch "bestätigenden" Charakter hat (BVerfG NJW 2010, 925, 926 (Rdn. 20)).

  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    a) Die Revision stützt sich dabei auf die in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte "Stufentheorie" (vgl. EGMR NJW 2006, 2753 (Haas ./. Bundesrepublik Deutschland; hierzu BGH NJW 2000, 1661; BVerfG NJW 2001, 2245); BGHSt 46, 93; 51, 150).

    Eine Nichtgewährung des Befragungsrechts führt aber nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt (BVerfG NJW 2010, 925, 926; BGHSt 46, 93, 95).

    Dies schließt es regelmäßig aus, die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage der betreffenden Belastungszeugen zu stützen; diese kann vielmehr nur dann Grundlage einer Verurteilung sein, wenn sie durch andere, gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155 f.; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321).

  • EGMR, 17.11.2005 - 73047/01

    Konfrontationsrecht (Verwertungsverbot hinsichtlich einer entscheidenden

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    a) Die Revision stützt sich dabei auf die in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte "Stufentheorie" (vgl. EGMR NJW 2006, 2753 (Haas ./. Bundesrepublik Deutschland; hierzu BGH NJW 2000, 1661; BVerfG NJW 2001, 2245); BGHSt 46, 93; 51, 150).

    Wenn die Unmöglichkeit konfrontativer Befragung der Justiz nicht zuzurechnen ist, kann eine Verurteilung auf die Aussage des Zeugen bei äußerst sorgfältiger Würdigung gestützt werden, wenn sie nicht einzig und allein auf dieser Aussage beruht (EGMR NJW 2006, 2753 (Haas/Deutschland); BGHSt 51, 150, 155; vgl. dazu auch Schädler in KK 6. Auflage, Art. 6 MRK Rdn. 51 ff., 59 f.; Meyer-Goßner StPO 52. Auflage, Art. 6 MRK Rdn. 22; Esser NStZ 2007, 106; Schädler StraFo 2008, 229; jeweils m.w.N.).

    Die Türkei sei - abweichend vom Fall EGMR NJW 2006, 2753 (Haas/Deutschland), in dem es um einen Zeugen im Libanon ging - Vertragsstaat der EMRG und daher verpflichtet, die Beschuldigtenrechte der Konvention zu gewähren.

  • BGH, 22.06.2005 - 2 StR 4/05

    Konfrontationsrecht (Begriff des Zeugen; Gesamtwürdigung der Fairness des

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    Dies schließt es regelmäßig aus, die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage der betreffenden Belastungszeugen zu stützen; diese kann vielmehr nur dann Grundlage einer Verurteilung sein, wenn sie durch andere, gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155 f.; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321).
  • BGH, 03.12.2004 - 2 StR 156/04

    Konfrontationsrecht und faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    Dies schließt es regelmäßig aus, die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage der betreffenden Belastungszeugen zu stützen; diese kann vielmehr nur dann Grundlage einer Verurteilung sein, wenn sie durch andere, gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt wird (BGHSt 46, 93, 106; 51, 150, 155 f.; BGH NStZ 2005, 224, 225; NStZ-RR 2005, 321).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    Soweit das Landgericht die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch mit der Begründung abgelehnt hat, eine solche sei bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe nicht möglich (UA S. 49), ist dies zwar fehlerhaft, da es auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof inzwischen aufgegebenen "Strafzumessungslösung" beruht (vgl. BGHSt 52, 124).
  • EKMR, 14.04.1998 - 20652/92

    DJAVIT AN v. TURKEY

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    Eine Beschwerde ist gemäß Art. 35 Abs. 3 MRK für unzulässig zu erklären, wenn die gerügte Handlung oder Unterlassung dem beklagten Staat nicht zuzurechnen ist (EGMR, Entscheidungen vom 15. Juni 1999, Nr. 18360/91; EKMR, Entscheidung vom 14. April 1998, Nr. 20652/92; vgl. Grabenwerter, EMRK 3. Aufl. 2008 § 13 Rdn. 42 m.w.N.).
  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 591/00

    Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    a) Die Revision stützt sich dabei auf die in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte "Stufentheorie" (vgl. EGMR NJW 2006, 2753 (Haas ./. Bundesrepublik Deutschland; hierzu BGH NJW 2000, 1661; BVerfG NJW 2001, 2245); BGHSt 46, 93; 51, 150).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 377/99

    Monika Haas rechtskräftig verurteilt

    Auszug aus BGH, 17.03.2010 - 2 StR 397/09
    a) Die Revision stützt sich dabei auf die in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte "Stufentheorie" (vgl. EGMR NJW 2006, 2753 (Haas ./. Bundesrepublik Deutschland; hierzu BGH NJW 2000, 1661; BVerfG NJW 2001, 2245); BGHSt 46, 93; 51, 150).
  • EGMR, 15.06.1999 - 18360/91

    ANDREOU v. TURKEY

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 323/16

    Voraussetzungen eines Konventionsverstoßes bei fehlender Gelegenheit zur

    Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen (zum Beispiel durch Anwesenheit des Verteidigers bei der Zeugenbefragung) ausgeglichen wurde (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 155 mwN; vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGH, Beschluss vom 17. März 2010 -2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75).

    Vor diesem Hintergrund könnte zu erwägen sein, das starre Postulat, wonach die Angaben durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden müssen, auch in den Fällen der von der Justiz zu verantwortenden fehlenden Konfrontationsmöglichkeit aufzugeben (relativierend bereits BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 75 ("regelmäßig")).

  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Nach der Rechtsprechung des BGH führt eine Nichtgewährung des Befragungsrechts auch nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 -, BGHSt 55, 70-79, Rn. 16).

    Im Rahmen dessen kann unter anderem berücksichtigt werden, ob zum Beispiel eine Nichtgewährung des Befragungsrechts in einem nicht zur EMRK gehörenden Vertragsstaat erfolgt ist (vgl. EGMR, Entscheidung vom 17. November 2005 - 73047/01 -, Rn. 88, juris) oder in Übereinstimmung mit dem Recht des ausländischen Staates stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 -, BGHSt 55, 70-79, Rn. 25).

  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22

    Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund,

    Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründet, hängt von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab (BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496, 497 f.; EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, Schatschaschwili v. Deutschland, StV 2017, 213, 216 Rn. 100 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925 f.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 74; vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 154).

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Verletzung des völkerrechtlich gewährleisteten Konfrontationsrechts im innerstaatlichen Recht lediglich auf der Ebene der Beweiswürdigung zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 103 ff.; Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 157) oder - obwohl verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG, aaO) - die Unverwertbarkeit von auf einen nicht konfrontativ befragten Zeugen zurückgehender Informationen bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/13, NStZ-RR 2014, 246, 248; Senat, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 78 f.).

  • BGH, 26.04.2017 - 1 StR 32/17

    Konfrontationsrecht (Grundsatz des fairen Verfahrens; individualschützender

    aa) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Verletzung des völkerrechtlich gewährleisteten Konfrontationsrechts im innerstaatlichen Recht lediglich auf der Ebene der Beweiswürdigung zu besonders strengen Beweis- und Begründungsanforderungen führt (vgl. BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 103 ff.; Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 157 Rn. 25) oder - obwohl verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG aaO NJW 2010, 925, 926) - die Unverwertbarkeit auf einen nicht konfrontativ befragten Zeugen zurückgehender Informationen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/13, NStZ-RR 2014, 246, 248; nicht eindeutig BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 78 f. Rn. 28-30) bewirkt.
  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 638/13

    Verletzung des Konfrontationsrechts (Fragerecht; Zurechenbarkeit des Ausfalls);

    Wenn ein Belastungszeuge nur außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden ist, muss dem Beschuldigten dieses Recht zur konfrontativen Befragung entweder bei der Vernehmung oder zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925; BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 74 jeweils mwN).

    Der Ausschluss des Befragungsrechts führt hier jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussage, da das Verfahren in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 74 f. jeweils mwN).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 1 Ss 54/20
    In Fällen der vorliegenden Art, in denen die einzig unmittelbare Tatzeugin dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil sie wie hier von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGHSt 46, 93; 55, 70; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925).

    Dies bedeutet zwar nicht, dass die außerhalb des Verfahrens gemachten Angaben des unmittelbaren Tatzeugen unverwertbar wären (BVerfG a.a.O.; BGHSt 55, 70).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen wurde (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 51, 150, 155 mwN.; BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51).

  • OLG Brandenburg, 02.09.2020 - 53 Ss 83/20
    In Fällen der vorliegenden Art, in denen die einzig unmittelbare Tatzeugin dem Gericht aus von der Justiz nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht, weil sie wie hier von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch macht, gelten sogar noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung (BGHSt 46, 93 ; 55, 70 ; vgl. auch BVerfG NJW 2010, 925 ).

    Dies bedeutet zwar nicht, dass die außerhalb des Verfahrens gemachten Angaben des unmittelbaren Tatzeugen unverwertbar wären (BVerfG a.a.O.; BGHSt 55, 70 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die unterbliebene Möglichkeit zur Befragung durch kompensierende Maßnahmen ausgeglichen wurde (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51 ).

    Ist dies nicht der Fall und die unterbliebene konfrontative Befragung des Zeugen der Justiz zurechenbar, kann eine Verurteilung auf die Angaben des Zeugen nur gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGHSt 51, 150, 155 mwN.; BGHSt 55, 70 ,75; BGH NStZ 2018, 51 ).

    In jedem Fall bedarf die Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte nicht befragen (lassen) konnte, einer besonders sorgfältigen und kritischen Würdigung durch das Tatgericht (BGHSt 55, 70, 75; BGH NStZ 2018, 51 ).

  • LG Düsseldorf, 16.03.2016 - 5 KLs 4/14
    Ist ein Zeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muss dem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium die Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen oder durch seinen Verteidiger befragen zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 16. April 2014 - 1 StR 638/13 - NStZ-RR 2014, 246; Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 - BGHSt 55, 70 [74]).

    Hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen, verstößt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 - BGHSt 51, 150 [154]; Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 - BGHSt 55, 70 [75]), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anknüpft (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2001 - 33900/96 P.S. ./. Deutschland - NJW 2003, 2893 [2894]) dann nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK, wenn das Verfahren " in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt ".

    Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne insgesamt ein faires Verfahren vorlag, ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte und dies auch nicht durch kompensierende Maßnahmen (bspw. Vernehmung mittels Videotechnik oder Anwesenheit des Verteidigers bei einer Befragung) ausgeglichen wurde, den Justizbehörden bzw. den mit dem Verfahren befassten Gerichten (im Folgenden: Justiz) zuzurechnen ist oder ob hierfür Gründe außerhalb des Einfluss- und Zurechnungsbereichs der Strafverfolgungsbehörden maßgeblich sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 - BGHSt 55, 70 [75]; Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 - BGHSt 51, 150 [155]).

    Ist die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen, soll eine Verurteilung auf dessen Angaben nur gestützt werden können, wenn diese Angaben durch gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 597/14 - Beschluss vom 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10 - Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 - BGHSt 55, 70 [75]; Beschluss vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06 - BGHSt 51, 150 [155]; Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05 - NStZ-RR 2005, 321; Urteil vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04 - NStZ 2005, 224 [225]).

    Nicht erforderlich ist, dass diese weiteren Beweisergebnisse schon für sich allein die Verurteilung tragen und die betreffende Zeugenaussage daher nur noch bestätigenden Charakter hat (vgl. BGH Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09 - BGHSt 55, 70 [75] unter Hinweis auf BVerfG NJW 2010, 925 [926]).

  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Dies spricht dagegen, dass ein (etwa) konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der MRK einem anderen Mitgliedsstaat, der hierauf keinen Einfluss nehmen konnte, gleichwohl zuzurechnen und von ihm zu kompensieren ist, wenn seine Ermittlungsbehörden das Ermittlungsverfahren erst nach Eintritt der Verzögerung übernommen haben (so in vergleichbarem Sinne, wenn auch anderen prozessualen Zusammenhängen, BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70, 77 f. (mögliche Verletzung des Konfrontationsrechts durch einen anderen Staat im Rahmen von Rechtshilfe) und OLG Rostock, NStZ-RR 2010, 340 (mögliche konventionswidrige Verfahrensverzögerung durch einen anderen Staat bei einer hier zur Vollstreckung übernommenen Verurteilung) jew. mwN).
  • BGH, 13.01.2022 - 3 StR 341/21

    Beweiswürdigung bei Nichtgewährung des Konfrontationsrechts bzgl. eines

    Ob die fehlende Gelegenheit für den Angeklagten beziehungsweise seinen Verteidiger, einen Zeugen selbst zu befragen, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründet, hängt daher von einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung ab (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 100 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70 Rn. 16; vom 29. November 2006 - 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150 Rn. 16; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 95, 97 f., 109).

    Zum anderen darf eine Feststellung zu Lasten des Angeklagten regelmäßig - allerdings nicht zwingend (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 107 ff.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 323/16, NStZ 2018, 51, 52 ff.) - nur dann auf eine frühere Aussage des Zeugen gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und in unmittelbarem Tatbezug stehende Gesichtspunkte außerhalb der Aussage selbst bestätigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08, NJW 2010, 925, 926; BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 5 StR 223/21, juris Rn. 8; Urteil vom 19. Februar 2015 - 3 StR 597/14, juris Rn. 6; Beschlüsse vom 17. März 2010 - 2 StR 397/09, BGHSt 55, 70 Rn. 16 f.; vom 22. Juni 2005 - 2 StR 4/05, BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5; Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 StR 169/00, BGHSt 46, 93, 106; s. auch EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 9154/10, StV 2017, 213 Rn. 123 ff.; KK-StPO/Lohse/Jakobs, 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 107).

  • BGH, 19.02.2015 - 3 StR 597/14

    Lücken- und damit fehlerhafte Beweisaufnahme (besondere Anforderungen an die

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

  • OLG Bamberg, 09.07.2014 - 3 Ss 78/14

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

  • OLG Rostock, 02.08.2010 - I Ws 128/10

    Anwendung der "Vollstreckungslösung" im Verfahren der Umwandlung einer

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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9970
BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10 (https://dejure.org/2010,9970)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - 5 StR 96/10 (https://dejure.org/2010,9970)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - 5 StR 96/10 (https://dejure.org/2010,9970)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 46 StGB; § 51 StGB; § 406 StPO; § 406h StPO
    Verfahrensverzögerung nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils; Feststellung der Verfahrensverzögerung; Kompensation (Vollstreckterklärung); Adhäsionsantrag (Absehen von einer Entscheidung; Notwendigkeit umfangreicher Sachaufklärung; vorrangige Ziele des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 406 Abs 1 StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 5 Abs 3 MRK
    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer Haftsache

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Umfang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer Haftsache

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer Haftsache

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Umfang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 197
  • wistra 2010, 272
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10
    Auf zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen eine Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH wistra 2008, 304; BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 36/08).
  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 36/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10
    Auf zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen eine Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH wistra 2008, 304; BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 36/08).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10
    Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts war hier eine ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zur Kompensation indes ungenügend; ein bezifferter Teil der verhängten Strafe war für vollstreckt zu erklären (BGHSt 52, 124, 135 ff.).
  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - 5 StR 96/10
    Der auch mit einem Grundurteil verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand zugunsten dieser Vielzahl an Geschädigten, deren Zahlungsansprüche zudem nicht identisch waren, hätte womöglich die zur Sachaufklärung erforderliche Anzahl zu vernehmender geschädigter Zeugen (vgl. § 404 Abs. 3 StPO; BGH JR 2009, 471, 472) erheblich überschritten und wäre damit vorrangigeren Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung bei Haftsachen zuwidergelaufen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 406 Rdn. 12).
  • BGH, 09.05.2012 - 5 StR 523/11

    Bindungswirkung der Nebenklagezulassung durch das Tatgericht; Voraussetzungen der

    Der anderenfalls gerade in umfangreichen Betrugsverfahren mit zahlreichen möglichen Verletzten verursachte zeitliche und organisatorische Aufwand ist regelmäßig geeignet, vorrangigen Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung zuwiderzulaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - 5 StR 96/10, wistra 2010, 272).
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