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   BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10   

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https://dejure.org/2010,3230
BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10 (https://dejure.org/2010,3230)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - 3 StR 90/10 (https://dejure.org/2010,3230)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 (https://dejure.org/2010,3230)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 6 NdsStiftungsG
    Untreue durch einen Stiftungsvorstand (Vermögensbetreungspflicht; Dispositionsbefugnis; Beurteilungsspielraum; Ermessensspielraum; Vermögensnachteil: Grenzen des individuellen Schadenseinschlages)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 266 Abs 1 StGB, § 6 Abs 1 S 1 StiftG ND, § 6 Abs 3 S 1 StiftG ND
    Untreue: Umschichtung eines Teils des baren Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel durch den Stiftungsvorstand

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schutzgut des Untreuetatbestands i.S.v. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Verantwortungsbewusstes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln als Pflicht des Vorstandes einer Stiftung

  • bibliotheksurteile.de

    Vorwurf der Untreue gegen Bibliotheksleitung | Kirchenbibliothek, Strafrecht

  • rewis.io

    Untreue: Umschichtung eines Teils des baren Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel durch den Stiftungsvorstand

  • ra.de
  • rewis.io

    Untreue: Umschichtung eines Teils des baren Stiftungsvermögens in wertgleiche Sachmittel durch den Stiftungsvorstand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzgut des Untreuetatbestands i.S.v. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ); Verantwortungsbewusstes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln als Pflicht des Vorstandes einer Stiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 193
  • StV 2011, 31
  • wistra 2010, 445
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10
    Deshalb kann eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht nur bejaht werden, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die acht Ankäufe die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, am Wohl der Stiftung orientiertes und auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes Handeln bewegen muss, überschritt (vgl. BGHSt 50, 331, 336 m. w. N.; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 266 Rdn. 20; Fischer aaO § 266 Rdn. 63 ff.; Hof in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 8 Rdn. 290).

    a) Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Missbrauchstatbestandes ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 50, 331, 342 m. w. N.; Lenckner/Perron aaO § 266 Rdn. 21; Fischer aaO § 266 Rdn. 90 m. w. N.).

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10
    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f. und 47, 295, 301 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251; Fischer aaO § 266 Rdn. 115).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10
    Bei wirtschaftlich ausgeglichenen Kaufverträgen können Gesichtspunkte eines individuellen Schadenseinschlags einen Vermögensnachteil nur in engen Ausnahmefällen begründen, etwa wenn der Vermögensinhaber durch deren Abschluss zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten unerlässlich sind, und er hierdurch einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. BGHSt 16, 321, 327 f.; Fischer aaO § 263 Rdn. 146 ff. m. w. N.).
  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10
    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f. und 47, 295, 301 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251; Fischer aaO § 266 Rdn. 115).
  • BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10
    Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (vgl. BGHSt 9, 203, 216).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 24.06.2010 - 3 StR 90/10
    Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BGHSt 43, 293, 297 f. und 47, 295, 301 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251; Fischer aaO § 266 Rdn. 115).
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (vgl. BGHSt 9, 203, 216; BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10 - Rn. 15).
  • BGH, 15.05.2012 - 3 StR 118/11

    Aufgabe der Interessentheorie (Merkmalsüberwälzung; Ziel des § 14 StGB;

    Hierzu gilt im Einzelnen: Ein - wirksames - Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus, weil die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestandes ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 7 mwN).
  • BGH, 11.12.2014 - 3 StR 265/14

    Verurteilung wegen gesetzeswidriger Wahlkampffinanzierung rechtskräftig

    Diese Voraussetzungen liegen vor, wie bereits das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend dargelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, wistra 2010, 445, 446 für den Vorstand einer Stiftung; Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 146/13, wistra 2014, 186, 188 für den Vorsteher eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Wasserverbandes).
  • BGH, 02.07.2014 - 5 StR 182/14

    Untreue (Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht des Notars); Betrug

    Bei wirtschaftlich ausgeglichenen Verträgen können Gesichtspunkte eines persönlichen Schadenseinschlags einen Vermögensnachteil bei der Untreue bzw. einen Vermögensschaden beim Betrug nur in engen Ausnahmefällen begründen, etwa wenn der Vermögensinhaber durch deren Abschluss zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt oder wenn er durch die Verfügung sonst in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit weitgehend beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 16. August 1961 - 4 StR 166/61, BGHSt 16, 321, 327 f.; Urteile vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 298 f., und vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, wistra 2010, 445, 447).

    Das Landgericht hat in den Fällen (D II.) 1 bis 8 und 10 jeweils rechtsfehlerfrei den Verkehrswert der betreffenden Eigentumswohnungen festgestellt und einen Vergleich mit den von den Geschädigten hierfür angebotenen Kaufpreisen vorgenommen - was von vornherein der zutreffende Ansatz für eine Schadensberechnung gewesen wäre, da beim Kauf ein Vermögensnachteil regelmäßig nur eintritt, wenn die erworbene Sache weniger wert ist als der gezahlte Kaufpreis (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, aaO).

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten, hier also der Vorstand der Aktiengesellschaft (vgl. BGH aaO und Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, wistra 2010, 445, 447 Rn. 15).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Bei wirtschaftlich ausgeglichenen Verträgen können Gesichtspunkte eines individuellen Schadenseinschlags einen Vermögensnachteil nur in eng begrenzten Ausnahmefällen begründen, namentlich wenn der Vermögensinhaber die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, er durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird oder infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 StR 90/10, wistra 2010, 445, 447 Rn. 18; MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl., § 266 Rn. 206, 208; S/S/Perron, StGB, 29. Aufl., § 266 Rn. 41, 43, jew. mwN).
  • OLG Köln, 21.04.2016 - 2 Ws 162/15

    Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue durch Übernahme von Mietgarantien

    Bei gesetzlichen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH StV 2011, 31).

    Auch eine erklärte Einwilligung ist unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht oder ihrerseits pflichtwidrig ist (BGH StV 2011, 31).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Bei gesetzlichen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten (BGH, Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 90/10 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 Ws 162/15 -, juris).
  • LG Kleve, 21.10.2010 - 120 Qs 79/10

    Qualifizierung der Bestellung von Sicherheiten gegenüber Dritten aus dem Vermögen

    Das Einverständnis der Mehrheitsgesellschafter in eine pflichtwidrige Handlung des Geschäftsführers entfaltet keine Wirkung (BGH, Urt. v. 27.08.2010 - 2 StR 111/09 Rn 36 i BGH Urteil vom 24.06.2010 - 3 StR 90/10 Rn 15).
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