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   BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10   

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https://dejure.org/2010,2624
BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10 (https://dejure.org/2010,2624)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2010 - 1 StR 332/10 (https://dejure.org/2010,2624)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 (https://dejure.org/2010,2624)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 AO; § 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB
    Strafzumessung beim Versuch der Steuerhinterziehung (in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt; Taterfolg der Steuerhinterziehung: Vermögensverletzung und Vermögensgefährdung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB
    Steuerstrafverfahren: Eintritt der Regelwirkung für den Strafrahmen des besonders schweren Falls bei der versuchten Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abstellen auf die Tätervorstellung für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung bei der versuchten Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Steuerstrafverfahren: Eintritt der Regelwirkung für den Strafrahmen des besonders schweren Falls bei der versuchten Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerstrafverfahren: Eintritt der Regelwirkung für den Strafrahmen des besonders schweren Falls bei der versuchten Steuerhinterziehung in großem Ausmaß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstellen auf die Tätervorstellung für den Eintritt der Regelwirkung der Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung bei der versuchten Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO
    Versuchte besonders schwere Steuerhinterziehung

  • IWW (Leitsatz)

    Indizwirkung versuchter Regelbeispiele für § 370 Abs. 3 AO

  • IWW (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    § 370 AO
    Besonders schwere Fälle: § 370 Abs. 3 AO und die Technik der Regelbeispiele

  • strafverteidigung-hamburg.com (Zusammenfassung)

    Besonders schwere Steuerhinterziehung - Zur Frage, welcher Strafrahmen beim Versuch zur Anwendung kommt

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrahmenwahl bei versuchter Umsatzsteuerhinterziehung im großen Ausmaß i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO

  • IWW (Entscheidungsbesprechung und Kurzinformation)

    § 370 AO
    Besonders schwere Fälle: § 370 Abs. 3 AO und die Technik der Regelbeispiele

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Straferhöhung bei Quasi-Versuch von Regelbeispielen

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Versuchte Steuerhinterziehung "in großem Ausmaß" nach § 370 Abs.3 S.2 Nr.1 AO (Prof. Dr. Georg Steinberg, Stefan Burghaus; ZIS 2011, 578)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 167
  • wistra 2010, 449
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
    Denn die Geltendmachung des unberechtigten Vorsteuerbetrages von mehr als 534.000 Euro zielte auf einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil in großem Ausmaß i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ab (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.).

    Von dieser Definition werden auch Vermögensgefährdungen bei verspäteter oder zu niedriger Festsetzung erfasst (vgl. BGHSt 53, 71, 85 Rn. 39; Joecks aaO § 370 AO Rn. 51).

  • BGH, 18.11.1985 - 3 StR 291/85

    Verwirklichung eines versuchten Einbruchsdiebstahls

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
    Der Umstand, dass ebenso wie das Grunddelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nur versucht worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1985 - 3 StR 291/85, BGHSt 33, 370; glA Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 370 Rn. 276; Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rn. 101).

    Dabei sind bei der Bestimmung des für den strafbaren Deliktsversuch geltenden Strafrahmens die Regelbeispiele besonders schwerer Steuerhinterziehung im Ergebnis wie ein Tatbestandsmerkmal zu behandeln, weil sie einen gegenüber dem Tatbestand erhöhten Unrechtsund Schuldgehalt typisieren (BGHSt 33, 370, 374).

  • BGH, 24.03.2009 - 3 StR 598/08

    Betrug (besonders schwerer Fall; Vermögensverlust großen Ausmaßes; Versuch);

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des "Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes" nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207).
  • BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03

    Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
    Denn der dort vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Vermögensverlustes ist nach dem Wortsinn enger zu verstehen als die in anderem Zusammenhang verwendeten Begriffe des Vermögensschadens oder -nachteils und verbietet daher eine Ausdehnung auf bloße Gefährdungsschäden (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354, 358 f.).
  • BGH, 09.01.2007 - 4 StR 428/06

    Beihilfe zum vollendeten Betrug (Irrtum: Feststellung und Zweifel des Opfers;

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des "Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes" nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207).
  • BGH, 17.11.2006 - 2 StR 388/06

    Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes; besonders schwerer Fall);

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - 1 StR 332/10
    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB, für das der Bundesgerichtshof annimmt, dass ein bloßer Betrugsversuch die Voraussetzungen des Regelbeispiels des "Herbeiführens eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes" nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 2 StR 388/06, BGHR § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Vermögensverlust 6; BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 4 StR 428/06, wistra 2007, 183; BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206, 207).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    So werden die Regelbeispiele besonders schwerer Fälle als "tatbestandsähnlich" angesehen (vgl. BGHSt 33, 370 ; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97 -, NStZ 1998, S. 91 ; Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 -, NStZ 2001, S. 642 ; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 -, NStZ 2011, S. 167).
  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

    aa) Nach dieser Rechtsprechung, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10, wistra 2010, 449, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 116/11, NStZ 2011, 643, 644, vom 5. Mai 2011 - 1 StR 168/11, vom 12. Juli 2011 - 1 StR 81/11, wistra 2011, 396, vom 29. November 2011 - 1 StR 459/11, wistra 2012, 151, vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331, vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, wistra 2013, 67, vom 26. September 2012 - 1 StR 423/12, wistra 2013, 31 und vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, wistra 2013, 1999 sowie Urteile vom 21. August 2012 - 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, wistra 2012, 236 und vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels "in großem Ausmaß' dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Soweit die Strafkammer wiederholt, meist durch das Abstellen auf die Höhe der Auszahlungsbeträge (für die Abrechnungszeiträume zweites Quartal 2009, Dezember 2009, Februar 2010, Juni 2010, August 2010, September 2010, November 2010) zu Unrecht eine Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall verneint hat (zum Strafrahmen in den Versuchsfällen vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 mwN), sind die Angeklagten nicht beschwert.
  • LG Hamburg, 18.09.2020 - 618 KLs 1/20

    Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen einer Scheinlieferbeziehung: Einziehung des

    Auch hinsichtlich der entsprechenden Versuchstaten war das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt, weil Steuern in deutlich über der vorgenannten Wertgrenze liegender Höhe hinterzogen werden sollten, und die Regelwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO auch bei einer bloß versuchten Tat eintritt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - 1 StR 332/10 (juris)).

    Insbesondere war auch nicht darauf abzustellen, ob es tatsächlich zu Auszahlungen von mehr als 50.000 ? gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2010 - 1 StR 332/10 (juris)).

  • FG Hamburg, 26.10.2010 - 3 V 85/10

    Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

    Neben der vorstehend bejahten Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 69 AO kommt es nicht mehr darauf an, dass der Haftungsbescheid auch wegen Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO begründet ist, insbesondere weil der Antragsteller (ggf. bedingt) vorsätzlich Einkaufsrechnungen mit Lieferanten-Scheinsitzen in die Buchführung gab und so die unberechtigte Erklärung von Vorsteuerbeträgen veranlasste und nicht gerechtfertigte Steuervorteile für die GmbH erlangte (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; vgl. BGH vom 28. Juli 2010 1 StR 332/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht -wistra- 2010, 449).
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