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   BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11   

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https://dejure.org/2011,8849
BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11 (https://dejure.org/2011,8849)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - 3 StR 15/11 (https://dejure.org/2011,8849)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11 (https://dejure.org/2011,8849)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 22 StGB; § 23 StGB; § 152b StGB; § 46b StGB
    Skimming (Versuch; unmittelbares Ansetzen); Nachmachen von Zahlungskarten mit Garantiefunktion; Aufklärungshilfe (Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der Angaben)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 152b StGB
    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung durch das Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten

  • Wolters Kluwer

    Das Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten stellt lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar; Hilfe bei der Tataufklärung durch Bezeichnung des Bandenchefs ohne Rücksicht auf die in Bulgarien lebende Familie ist ein ...

  • rewis.io

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung durch das Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten

  • ra.de
  • rewis.io

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion: Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung durch das Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 533
  • StV 2012, 530
  • wistra 2011, 299
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 419/10

    Verbrechensverabredung (Konkurrenzen; Tateinheit; Tatmehrheit); Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11
    Das bloße Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt demgegenüber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89; Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10).

    Vielmehr kommt es auch bei der Verabredung nach § 30 Abs. 2 StGB darauf an, wie viele konkurrenzrechtlich selbstständige Tathandlungen der Täter begangen hat; denn die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - für jeden Beteiligten allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorgenommen hat; dies gilt unabhängig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist, und in welcher Form der jeweilige Tatbeteiligte an ihr mitgewirkt hat (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10).

  • BGH, 28.08.2002 - 1 StR 309/02

    Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei § 31 Nr. 1 BtMG

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11
    Der Anwendbarkeit von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB steht im Übrigen - wie bei § 31 Nr. 1 BtMG - nicht entgegen, dass der durch die Angaben des Angeklagten - zur Überzeugung des Tatgerichts der Sache nach zutreffend - Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte (BGH, Beschluss vom 28. August 2002 - 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162, 163).
  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11
    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "Jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht, wobei auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Bedacht zu nehmen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409, 410).
  • BGH, 14.09.2010 - 5 StR 336/10

    Versuch (unmittelbares Ansetzen; Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen);

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11
    Das bloße Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt demgegenüber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89; Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10).
  • BGH, 13.01.2010 - 2 StR 439/09

    Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11
    Das bloße Anbringen einer Skimming-Apparatur an einem Geldautomaten in der Absicht, durch diese Daten zu erlangen, die später zur Herstellung von Kartendubletten verwendet werden sollen, stellt demgegenüber lediglich eine Vorbereitungshandlung zur Fälschung von Zahlungskarten dar (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09, NJW 2010, 623; Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89; Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 419/10).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 338/10

    Strafbarkeit des Skimming; bandenmäßige und gewerbsmäßige Fälschung von

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 3 StR 15/11
    Da die Angeklagten in den fraglichen Fällen durch das Skimming jeweils keine Daten erlangten, kann dahinstehen, ob ein Versuch des gewerbs- und bandenmäßigen Fälschens von Zahlungskarten auch dann zu bejahen ist, wenn der Täter im Rahmen des bandenmäßig eingespielten Systems die von ihm ausgespähten Daten innerhalb der Bandenstruktur zur baldigen Verwendung beim Herstellen falscher Zahlungskarten weitergibt (so BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10).
  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 234/20

    Verbreiten kinderpornografischer Schriften (Begriff des Verbreitens)

    ?Allerdings hat die Kammer verkannt, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Selbstanzeige bereits Aufklärungshilfe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 StGB in Bezug auf den Mitangeklagten H. geleistet hat, indem sie nicht nur ihre eigenen Tatbeiträge geschildert, sondern ihn als Hintermann der Taten benannt und durch ihre freiwilligen Angaben die bei ihm durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen überhaupt erst ermöglicht hat (vgl. ... BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, juris Rn. 9 ff.).
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 654/13

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (unmittelbares Ansetzen bei

    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandlichen Ausführungshandlung dergestalt ansetzt, dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34, 36 mwN; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 338/10, NStZ 2011, 517 Rn. 6; Beschlüsse vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300 Rn. 5; vom 11. August 2011 - 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367, 368).

    Auf die strukturellen Besonderheiten des in Frage kommenden Tatbestands ist dabei Bedacht zu nehmen (BGH, Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 371/07, NStZ 2008, 409, 410; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300 Rn. 5).

    b) Bei der Bestimmung des Versuchsbeginns zu der Straftat des Nachmachens (§ 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB) einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion i.S.v. § 152b Abs. 4 StGB muss - den vorgenannten Grundsätzen entsprechend - das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung, also das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette, bezogen werden (vgl. BGH aaO, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; Saliger StV 2012, 528 mwN).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb anerkannt, dass das bloße Anbringen von Skimming-Gerätschaften an einem Geldautomaten noch kein unmittelbares Ansetzen zu der Tat des Nachmachens von Zahlungskarten begründet (BGH aaO, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 11. August 2011 - 2 StR 91/11, NStZ-RR 2011, 367, 368; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10, NStZ 2011, 89).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dahinstehen lassen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen wäre (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300 Rn. 6).

    Die Anzahl der verabredeten Verbrechen mit mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten (dazu BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300 Rn. 7) hat das Tatgericht ebenfalls festgestellt.

  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Versuchsbeginn bei Cash Trapping

    Auf die strukturellen Besonderheiten des in Frage kommenden Tatbestands ist dabei Bedacht zu nehmen (vgl. BGH v. 20.03.2014, 3 StR 424/13, juris Rn. 8 f.; BGH v. 29.01.2014, 1 StR 654/13, juris Rn. 8 f.; BGH v. 15.03.2011, 3 StR 15/11, juris Rn. 5; BGH v. 27.01.2011, 4 StR 338/10, juris Rn. 6; BGH v. 14.03.2001, 3 StR 48/01, juris Rn. 6; Fischer , StGB, 67. Aufl. 2020, § 22 Rn. 10 f.).
  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 243/23

    Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung; Rechtsfehlerhaftigkeit der

    Die Strafmilderung scheidet aus, wenn er lediglich eine Tat offenbart, die er als Alleintäter verübte (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 2. November 2017 - 3 StR 301/17, juris Rn. 6; vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299 Rn. 9; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 14; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46b Rn. 71; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1047; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 46b Rn. 16).

    Dies kann etwa durch die Benennung von unmittelbar tatbeteiligten Personen und ihrer Rollen oder die Angabe von Hintermännern geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299 Rn. 9; vom 18. August 2015 - 3 StR 280/15, StV 2016, 283).

  • BGH, 12.11.2015 - 2 StR 197/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

    Sofern der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommt, dass die Angeklagten im Rahmen eines bandenmäßig eingespielten Systems die von ihnen ausgespähten Daten innerhalb der Bandenstruktur zur baldigen Verwendung beim Herstellen falscher Zahlungskarten weitergeben sollten (vgl. oben 2. a) bb)), käme eine Verurteilung wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 30 Abs. 2, § 152a Abs. 1 und § 152b Abs. 1 und 2 StGB) in Betracht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 5 StR 336/10; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, StV 2012, 530).
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 458/12

    Konkurrenzen bei Skimming (bandenmäßiges und gewerbsmäßiges Nachmachen von

    Der vom Landgericht rechtsfehlerfrei als mittäterschaftliche Beteiligung bewertete Tatbeitrag des Angeklagten bestand in dem Beschaffen und Weiterleiten der Kundendaten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten C. Auf diesen Beitrag ist bei der Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses auch im Falle einer mittäterschaftlichen Beteiligung im Vorbereitungsstadium einer Tat abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343; Beschluss vom 15. März 2011 - 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300).

    Die hieraus folgende rechtliche Bewertung als eine Tat wird dadurch, dass die betroffenen Kunden an zwei Geldautomaten bei der Eingabe ihrer jeweiligen PIN gefilmt wurden, nicht in Frage gestellt, zumal die auf den Magnetstreifen vorhandenen Daten zuvor mit demselben Kartenlesegerät ausgelesen und abgespeichert wurden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 StR 239/11, StV 2012, 530, 531).

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Zudem richtet sich entgegen der Auffassung des Landgerichts die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten - auch bei der Mitwirkung mehrerer Tatbeteiligter - für jeden Beteiligten allein danach, welche Tathandlungen er im Hinblick auf die jeweilige Tat vorgenommen hat, unabhängig davon, ob die einzelne Tat nur verabredet, versucht oder vollendet worden ist (BGHSt 56, 170, 172; wistra 2011, 299, 300).
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