Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.06.2014

Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,21315
BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13 (https://dejure.org/2014,21315)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2014 - II ZR 174/13 (https://dejure.org/2014,21315)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - II ZR 174/13 (https://dejure.org/2014,21315)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,21315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 84 AktG, § 93 Abs 4 AktG
    Strafbares Verhalten des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft: Voraussetzung für die Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmung der Hauptversammlung zur Übernahme einer Geldbuße eines Vorstandsmitgliedes

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aktiengesellschaft, Haftung Vorstand, Hauptversammlung, Treuepflicht und Zustimmungspflicht

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Übernahme einer Geldsanktion für ein Vorstandsmitglied wegen einer Straftat, die auch eine Pflichtverletzung gegenüber der AG darstellt, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung

  • Betriebs-Berater

    Übernahme der einem Vorstandsmitglied auferlegten Geldbuße durch die Gesellschaft kann Zustimmung der Hauptversammlung erfordern.

  • rewis.io

    Strafbares Verhalten des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft: Voraussetzung für die Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Übernahme von Geldbußen eines Vorstandsmitglieds durch die AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93 Abs. 4 S. 3
    Zustimmung der Hauptversammlung zur Übernahme einer Geldbuße eines Vorstandsmitgliedes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit der Übernahme einer Geldbuße gegen Vorstandsmitglied durch die AG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Der Vorstand wird verurteilt ... und die Firma zahlt

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Grenzen für die Übernahme von Sanktionen gegen Vorstandsmitglieder durch die AG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Geldstrafe des Vorstandes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Übernahme einer gegen ein Vorstandsmitglied verhängten Geldauflage durch die AG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlung muss über Übernahmen von Geldbuße ggü. Vorstandsmitglied entscheiden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zur Übernahme einer dem Vorstand auferlegten Geldstrafe durch die Aktiengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übernahme der einem Vorstandsmitglied auferlegten Geldbuße durch die Gesellschaft kann Zustimmung der Hauptversammlung erfordern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hauptversammlung muss über Übernahmen von Geldbuße ggü. Vorstandsmitglied entscheiden

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungszuständigkeit bei Übernahme einer gegen ein Vorstandsmitglied verhängten Geldbuße durch die AG

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Übernahme einer gegen ein Vorstandsmitglied verhängten Geldauflage durch die AG

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Hauptversammlungszuständigkeit für Übernahme von gegen Vorstandsmitglieder verhängten Geldsanktionen durch die Gesellschaft

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Übernahme von Geldsanktionen durch das Unternehmen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Geldstrafen wegen Straftaten in Organstellung nur mit HV-Beschluss

Besprechungen u.ä. (7)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmungspflicht der Hauptversammlung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Übernahme von Geldsanktionen gegen Vorstandsmitglieder nur mit Zustimmung der Hauptversammlung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ist die Übernahme von Geldstrafen für Vorstandsmitglieder durch die Aktiengesellschaft zulässig?

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ist die Übernahme von Geldstrafen für Vorstandsmitglieder durch die Aktiengesellschaft zulässig?

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmung der Hauptversammlung zu Sanktionsübernahmen zugunsten des Vorstands

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Aufsichtsratsbeschluss bei Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage eines Vorstandsmitglieds durch die Aktiengesellschaft nicht immer ausreichend

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zustimmungspflicht der Hauptversammlung bei Übernahme einer Geldbuße

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 202, 26
  • ZIP 2014, 1728
  • ZIP 2014, 67
  • MDR 2014, 1159
  • WM 2014, 1678
  • BB 2014, 2113
  • BB 2014, 2509
  • DB 2014, 2099
  • NZG 2014, 1058
  • wistra 2014, 452
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Eine weitere Ansicht hält die Erstattung der einem Vorstandsmitglied auferlegten Geldstrafe oder -auflage entsprechend den Grundsätzen der sogenannten ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 256) ausnahmsweise für zulässig, wenn gewichtige Gründe des Unternehmenswohls wie negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit, Behinderung der Vorstandsarbeit oder die Beeinträchtigung des Betriebsklimas dies verlangten (Krieger, Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 211, 217 ff.; Marsch-Barner in Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 2. Aufl., § 12 Rn. 42 f.; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 23; Hasselbach/Seibel, AG 2008, 770, 776 f.).

    Der Aufsichtsrat ist im Gegenteil in der Regel verpflichtet, Ansprüche wegen einer vom Vorstand begangenen Pflichtverletzung zu verfolgen (BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 256), und darf die Gesellschaft nicht noch zusätzlich schädigen (Krieger, Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 211, 218).

    Die in der Übernahme der Sanktion liegende Schädigung der Gesellschaft geht über das einem Aufsichtsrat in Ausnahmefällen zum Wohl der Gesellschaft mögliche Absehen von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 256) hinaus.

    Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Vorstands pflichtwidrig ist, geht es nicht um ein unternehmerisches Handlungsermessen, sondern um Fragen des Erkenntnisbereichs, für die von vorneherein allenfalls die Zubilligung eines begrenzten Beurteilungsspielraums in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 254).

  • BGH, 26.10.2009 - II ZR 222/08

    Schadensersatzpflicht des Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, ZIP 2009, 2335 Rn. 18 mwN).

    An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, ZIP 2009, 2335 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 21).

  • BGH, 02.07.2013 - II ZR 293/11

    Haftung des Wirtschaftsprüfers: Informationspflichtverletzung bei Prüfung des

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Ein Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden liegt auch vor, wenn eine selbstschädigende Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (sogenannter "Herausforderungsfall", st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - II ZR 293/11, ZIP 2013, 1577 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 18.09.2012 - II ZR 178/10

    Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds in

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    An die Feststellung des Verzichtswillens und die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Erlassvertrages sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, ZIP 2009, 2335 Rn. 18; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 21).
  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Diese Beweislastverteilung gilt grundsätzlich auch gegenüber ausgeschiedenen Organmitgliedern (BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 285).
  • BGH, 06.04.1964 - II ZR 11/62

    Begünstigung durch sozial gerechtfertigte Zahlung?

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Die Zahlung einer Geldstrafe durch die Gesellschaft erfüllt weder den Tatbestand der Begünstigung noch der Strafvereitelung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 11/62, BGHZ 41, 223, 229; Urteil vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, BGHSt 37, 226, 229).
  • BGH, 07.11.1990 - 2 StR 439/90

    Bezahlung einer Geldstrafe durch Dritte

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Die Zahlung einer Geldstrafe durch die Gesellschaft erfüllt weder den Tatbestand der Begünstigung noch der Strafvereitelung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 11/62, BGHZ 41, 223, 229; Urteil vom 7. November 1990 - 2 StR 439/90, BGHSt 37, 226, 229).
  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - II ZR 174/13
    Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG hat das Vorstandsmitglied darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat, wenn die Gesellschaft - wie hier - ein Verhalten des Vorstandsmitglieds in seinem Pflichtenkreis darlegt, das möglicherweise pflichtwidrig war (st. Rspr., BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14).
  • LAG Düsseldorf, 20.01.2015 - 16 Sa 459/14

    Schienenkartell - Schadensersatz wegen 191 Mio. Euro Kartellbuße?

    Insoweit ist geklärt, dass diese keine Strafvereitelung im Sinne des § 258 StGB darstellt (BGH vom 08.07.2014 - II ZR 174/13).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22

    Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines

    Hierfür spreche, dass die Erstattung einer Geldbuße nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8.7.2014, II ZR 174/13, NZG 2014, 1058, Rn. 12; BGH, Urteil vom 15.4.2010, IX ZR 189/09, Rn. 8 - Steuerberater, WM 2010, 993 f.) nicht als Strafvereitelung gemäß § 258 StGB strafbar sei (vgl. Fleischer, in: BeckOGK, 1.1.2023, § 93 AktG, Rn. 258, 260).

    Soweit der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urteil vom 8.7.2014, II ZR 174/13, NZG 2014, 1058, Rn. 12; BGH, Urteil vom 15.4.2010, IX ZR 189/09, Rn. 8 - Steuerberater, WM 2010, 993 f.) entschieden hat, dass die freiwillige Zahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten keine Strafvereitelung nach § 258 StGB darstellt, folgt daraus lediglich, dass das Verhalten des Dritten nicht strafwürdig ist.

  • BGH, 22.09.2020 - II ZR 141/19

    Bewirken der vorbehaltlosen Entlastung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG

    (1) Das Berufungsgericht hat die partielle Beweislastumkehr aus dem Innenhaftungsprozess zur Anwendung gebracht, wonach die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast nur dafür trifft, dass und inwieweit ihr durch ein sich als möglicherweise pflichtwidrig darstellendes Verhalten des Organmitglieds in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen können, und demgegenüber das beklagte Organmitglied darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass es seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280; Beschluss vom 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 Rn. 5, 8; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 81 Rn. 20 - MPS; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, AG 2011, 378 Rn. 17; Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, AG 2013, 259 Rn. 14; Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, ZIP 2013, 1642 Rn. 15; Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11, BGHZ 197, 304 Rn. 22; Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13, BGHZ 202, 26 Rn. 33).
  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gesellschaftsvermögen den Aktionären gehört, weshalb es ihre Aufgabe ist über eine Selbstschädigung durch Verzicht oder Vergleich zu beschließen (BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13, BGHZ 202, 26 , juris Rn. 20).

    Vereinbarungen, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, sind nichtig, weil insoweit keine Vertretungsbefugnis des handelnden Organs angenommen werden kann (Harbarth/Höfer, NZG 2016, 686 f.; BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13 - BGHZ 202, 26 , juris Rn. 32).

    Aus der Pflichtverletzung sowie aus der Gesamtheit der abstrakt vorhersehbaren Schadenspositionen ergibt sich ein einheitlicher Ersatzanspruch, der spätestens mit dem Eintritt des ersten Schadenspostens für den gesamten Schaden zu laufen beginnt (Harbarth/Höfer, aaO, S. 688; BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13 , aaO, Rn. 18).

    Ein Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden liegt auch vor, wenn eine selbstschädigende Handlung des Verletzten durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert oder wesentlich mitbestimmt worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darauf darstellt (sogenannter "Herausforderungsfall") ( BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13 -, BGHZ 202, 26 , juris Rn. 18).

  • BGH, 14.12.2021 - VI ZR 676/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den

    Der Zurechnungszusammenhang bleibt in derartigen Fällen bestehen, wenn für den Entschluss des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder er durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und sich die Reaktion auch nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2014 - II ZR 174/13, BGHZ 202, 26 Rn. 18; vom 2. Juli 2013 - II ZR 293/11, VersR 2013, 1589 Rn. 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 44; vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 149/15, NJW 2017, 1600 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 12 U 68/14
    Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen (BGH, Urt. v. 18.09.2012 - II ZR 178/10 = ZIP 2012, 2295, 2297 Tz. 22; Urt. v. 08.07.2014 - II ZR 174/13 = ZIP 2014, 1728, 1732 Tz. 30).
  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 12 U 123/15

    Gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners; Verkürzung der Masse;

    Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgeben wollen ( BGH, Urt. v. 18.09.2012 - II ZR 178/10 = ZIP 2012, 2295, 2297 Tz. 22; Urt. v. 08.07.2014 - II ZR 174/13 = ZIP 2014, 1728, 1732 Tz. 30).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20434
BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14 (https://dejure.org/2014,20434)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2014 - KRB 2/14 (https://dejure.org/2014,20434)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - KRB 2/14 (https://dejure.org/2014,20434)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,20434) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111d Abs 1 StPO, § 917 ZPO
    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der Bereithaltung von Vorrats- und Mantelgesellschaften als Indiz für geplante Vermögensverschiebungen nach Bußgeldverhängung

  • rewis.io

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der Bereithaltung von Vorrats- und Mantelgesellschaften als Indiz für geplante Vermögensverschiebungen nach Bußgeldverhängung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der Bereithaltung von Vorrats- und Mantelgesellschaften als Indiz für geplante Vermögensverschiebungen nach Bußgeldverhängung

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dinglicher Arrest zur Sicherung der Bußgeldzahlung

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Zum dinglichen Arrest wegen Vollstreckungsvereitelung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3258
  • wistra 2014, 452
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.08.2011 - KRB 2/10

    Bußgeldverhängung für Kartellrechtsverstoß: Rechtsanwendung in Übergangsfällen;

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14
    Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorgenommen, um im Wege von Umwandlungen eine Situation zu schaffen, die die Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entfallen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion und KRB 2/10, wistra 2012, 152).
  • BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10

    Versicherungsfusion

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14
    Anders als diese hat sie keine Umstrukturierungen vorgenommen, um im Wege von Umwandlungen eine Situation zu schaffen, die die Haftungsgrundlage für eine Bußgeldverhängung entfallen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion und KRB 2/10, wistra 2012, 152).
  • BGH, 24.03.1983 - III ZR 116/82

    Annahme oder Nichtannahme einer Revision hinsichtlich grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14
    Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vgl. BFHE 239, 390).
  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10

    Arrestbefehl trotz im Strafverfahren angeordneter Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14
    Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vgl. BFHE 239, 390).
  • BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung -

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14
    Allerdings wird allein das Gewicht der zugrunde liegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - III ZR 116/82, WM 1983, 614; KG, wistra 2010, 116; zum Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung vgl. BFHE 239, 390).
  • BGH, 11.05.1979 - StB 26/79
    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14
    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die Anordnung des dinglichen Arrests als Beschlagnahme im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG anzusehen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs

    Es reicht vielmehr aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise -wieder entfallen zu lassen (Fortführung von OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52ff.; OLG München WM 2017, 644, Rn. 5f. sowie Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 3258 Rn.7).

    Die restriktive Auffassung hat inzwischen eine das erwähnte Regel-AusnahmeVerhältnis sogar umkehrende Zuspitzung erfahren: Danach sollen das Gewicht der schadensstiftenden Tat "nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen" und "vielmehr regelmäßige Erkenntnisse (!) auch aus dem Verhalten nach der Tat... erforderlich sein (BGH NJW 2014, 3258, Rn. 7).

    Als insoweit vergleichbarer Sachverhalt wird zugleich der in BGH NJW 2014, 3258 entschiedene Fall einer Kartellordnungswidrigkeit einzuordnen sein.

  • BGH, 19.01.2021 - StB 46/20

    Anordnung des Vermögensarrests in Strafsachen: Zulässigkeit der Beschwerde

    Allerdings gilt weiterhin, dass in der Wirkung für den Betroffenen der Arrest der Beschlagnahme insofern gleichsteht, als letztlich Vermögenswerte für den Staat in Beschlag genommen werden (s. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., aaO S. 15; vom 20. November 1980 - StB 55/80, bei Pfeiffer, NStZ 1982, 188, 190; vom 3. Juni 2014 - KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 17. August 2020 - 4 Ws 6/20, juris Rn. 9; vgl. auch KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl., § 111j Rn. 19).

    Demnach kommt der Arrest nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (s. § 917 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6).

    Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (zu alldem BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 7 mwN).

  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - KRB 2/14 -, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2018 - 2 SaGa 2/18

    Dinglicher Arrest - Arrestgrund - Vermögensstraftat - Wiedereinsetzung in den

    31 Allein die Beteiligung des Arrestschuldners an einer gegen das Vermögen des Arrestgläubigers gerichteten Straftat rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Arrestgrundes ( OLG München 23. Februar 2017 - 23 U 4047/16 - Rn. 16, juris; OLG Saarbrücken 22. Juli 2013 - 4 W 26/13 - Rn. 11, juris; OLG Frankfurt 2. März 2011 - 19 W 10/11 - Rn. 5, juris; OLG Köln 19. November 2010 - 19 W 36/10 - Rn. 5, juris; OLG Rostock 23. Februar 2005 - 6 U 159/04 - Rn 17, juris; vgl. auch BGH 3. Juni 2014 - KRB 2/14 - Rn. 7, NJW 2014, 3258 ).

    Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten ( BGH 3. Juni 2014 - KRB 2/14 - Rn. 7, NJW 2014, 3258 ).

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

    Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Besorgnis besteht, die künftige Vollstreckung werde ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juni 2014 - KRB 2/14, BeckRS 2014, 16024 Rn. 6; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 05. Mai 2020 - 2 Ws 44/20).

    Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung zu ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Juni 2014 - KRB 2/14, a.a.O. Rn. 7).

  • OLG Köln, 13.06.2019 - 2 Ws 244/19

    Vermögensarrest bei voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens

    Die Erforderlichkeit zur Arrestanordnung liegt vor, wenn zu besorgen steht, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird (BGH NJW 2014, 3258).

    Im Rahmen dieser Prüfung sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH NJW 2014, 3258; HansOLG Hamburg NZWiSt 2019, 106 (109)).

  • OLG Hamburg, 05.05.2020 - 2 Ws 44/20

    Anordnung eines Vermögensarrests bei zu erwartender Einziehung des Wertersatzes;

    Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014, Az.: KRB 2/14, NJW 2014, 3258 ; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler § 111e Rn. 6; KK/Spillecke, § 111e Rn. 4).
  • OLG München, 23.02.2017 - 23 U 4047/16

    Das Begehen einer Straftat allein ist kein Arrestgrund

    Ein Arrestgrund ist auch nicht schon dann per se gegeben, wenn der Arrestanspruch des Gläubigers aus einer gegen ihn gerichteten strafbaren Handlung des Schuldners resultiert (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, KRB 2/14, juris Tz. 7; OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.2012, 4 U 168/12, juris Tz. 52; OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006, 20 U 84/06, juris Tz. 26, jeweils m. w. N.), sondern nur, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z. B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2013, 4 W 26/13, juris Tz. 11).
  • LG München I, 19.01.2023 - 31 S 2971/22

    Arrestgrund bei Auslandsaufenhatl und Immobialerinlandsvermögen

    In der weiteren, in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidung des BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - KRB 2/14 wird die dortige Beschwerde gegen die Anordnung eines Arrests als begründet angesehen, weil die Anordnung von der Vorinstanz nicht fehlerfrei begründet wurde.
  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 4 Ws 146/16
    Dabei sind grundsätzlich alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - KRB 2/14 -, ).
  • OLG Naumburg, 08.04.2015 - 12 Wx 61/14

    Grundbuchsache: Voraussetzungen der Löschung einer in Vollziehung eines

  • OLG Düsseldorf, 24.11.2014 - 4 Kart 14/14

    Arrestgesuch des Bundeskartellamtes; Anordnung des dinglichen Arrestes als

  • OLG Hamburg, 06.04.2022 - 1 Ws 21/22

    Anordnung eines Vermögensarrests gemäß § 111e StPO zur Sicherung des

  • LG Kiel, 27.02.2020 - 7 Qs 77/19

    Anordnung des dinglichen Arrestes: Arrestvoraussetzung "zur Sicherung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht