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   OLG Hamm, 10.10.2013 - III-1 Ws 390/13   

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https://dejure.org/2013,30113
OLG Hamm, 10.10.2013 - III-1 Ws 390/13 (https://dejure.org/2013,30113)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.10.2013 - III-1 Ws 390/13 (https://dejure.org/2013,30113)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - III-1 Ws 390/13 (https://dejure.org/2013,30113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Aufhebung der Arrestanordnung nach vorläufiger Einstellung des Strafverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73
    Möglichkeit der Aufhebung der Arrestanordnung nach vorläufiger Einstellung des Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anordnung eines Arrestes kann beim Fehlen dringender Gründe aufzuheben sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 73
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12

    Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum

    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2013 - 1 Ws 390/13
    Für die Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist der historische Sachverhalt entscheidend, aus dem sich der Ersatzanspruch ergibt, und nicht das Schutzgut des verletzten Strafgesetzes, dessen Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird oder wegen dessen Verletzung er verurteilt wurde (BGH NStZ 2013, 401, 402).
  • BGH, 11.05.1979 - StB 26/79
    Auszug aus OLG Hamm, 10.10.2013 - 1 Ws 390/13
    Der angeordnete Arrest ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wirksam, in dem er ergeht (BGHSt 29, 13, 15; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 111 d Rdnr. 15).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Das hiesige Oberlandesgericht ist in einem Beschluss vom 10. Oktober 2013 (III-1 Ws 390/13, wistra 2014, 73) davon ebenfalls nicht tragend ausgegangen, sondern hat eine analoge Anwendung bereits deshalb abgelehnt, weil die Taten, wegen derer der Arrest angeordnet worden war, nicht Gegenstand der Aburteilung waren.
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