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   BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14   

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https://dejure.org/2015,5019
BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14 (https://dejure.org/2015,5019)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 (https://dejure.org/2015,5019)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 (https://dejure.org/2015,5019)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK § 370 Abs. 1, Abs. 3 AO; § 46 StGB; § 51 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB
    Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Berücksichtigung von staatlichem Mitverschulden und unterlassenem Einschreiten der Ermittlungsbehörden, faires Verfahren); Strafzumessung (keine Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft); Anordnung des ...

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1, Abs. 3 AO; § 27 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 StGB; § 47 Abs. 1 StGB
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Vorliegen eines besonders schweren Falls: Gesamtabwägung); Absehen von der Anordnung des Verfalls (Verhältnis der Ausschlussgründe; Voraussetzungen); Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe in Ausnahmefällen (Berücksichtigung von ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 370 Abs 3 AO, § 27 Abs 1 StGB
    Steuerhinterziehung: Prüfung der Beihilfe im besonders schweren Fall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 4 EnergieStG, § 4 EnergieStG, § 23 Abs 1 S 1 Nr 3 EnergieStG, § 23 Abs 6 S 3 EnergieStG, § 24 Abs 2 S 1 EnergieStG
    Strafzumessung bei Steuerstraftaten: Anspruch des Straftäters auf frühzeitige Verhinderung der Taten durch die Strafverfolgungsbehörden; staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen; Bewertung der Versäumnisse staatlicher Organe im Verhältnis zu strafschärfendem ...

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 27 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73a StGB, § 71 AO, § 47 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Strafzumessung bei Steuerstraftaten: Anspruch des Straftäters auf frühzeitige Verhinderung der Taten durch die Strafverfolgungsbehörden; staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen; Bewertung der Versäumnisse staatlicher Organe im Verhältnis zu strafschärfendem ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Prüfung der Beihilfe im besonders schweren Fall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerhinterziehung - Strafzumessung und das Eigenverschulden des Fiskus

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

  • strafakte.de (Kurzinformation)

    Mitverschulden des Fiskus bei der Steuerhinterziehung

  • wirtschaftsstrafrecht.de (Kurzinformation)

    Mitverschulden des Staates an einer Steuerhinterziehung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 466
  • StV 2016, 16
  • wistra 2015, 235
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10

    Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107 mwN; vgl. auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03).

    Deswegen ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat (etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde) und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR § 370 Abs. 1 Strafzumessung 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1983 - 1 StR 25/83, wistra 1983, 145).

    Kommt Versäumnissen staatlicher Organe im Rahmen der Strafzumessung Bedeutung zu, muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jedem Fall strafschärfendes Verhalten des Tatbeteiligten (etwa Skrupellosigkeit, Raffinesse oder Hartnäckigkeit) ins Verhältnis zum Verhalten der zum Schutze der staatlichen Vermögensinteressen berufenen Beamten gesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN).

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Damit verkennt das Landgericht, dass ein Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, nicht besteht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07, NStZ 2007, 635; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR § 370 Abs. 1 Strafzumessung 23).

    Deswegen ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat (etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde) und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR § 370 Abs. 1 Strafzumessung 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1983 - 1 StR 25/83, wistra 1983, 145).

    Nutzt ein Täter gezielt die Schwächen der Kontrollmechanismen der Finanzverwaltung aus, wird dies im Ergebnis strafschärfend und nicht strafmildernd zu werten sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR § 370 Abs. 1 Strafzumessung 23).

  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, wistra 2009, 23).
  • BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 328/03

    Recht auf ein faires Verfahren; Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden (spätes

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; BGH, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107 mwN; vgl. auch BVerfG [Kammer] Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03).
  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Denn der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug ist bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB kein strafmildernd zu berücksichtigender Nachteil (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350).
  • BGH, 17.07.2007 - 1 StR 312/07

    Sukzessive Beihilfe nach Sicherstellung; Strafzumessung (Ermittlungsverhalten und

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Damit verkennt das Landgericht, dass ein Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern, nicht besteht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07, NStZ 2007, 635; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR § 370 Abs. 1 Strafzumessung 23).
  • BGH, 29.01.2009 - 3 StR 474/08

    Strafzumessung (staatliche Mitverantwortung für eine Straftat); angemessene

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Die bloße kausale Mitverursachung eines Taterfolgs durch staatliche Stellen genügt demgegenüber nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167).
  • BGH, 03.05.1983 - 1 StR 25/83

    Sorgloses und nachlässiges Verhalten von Beamten des Finanzamtes als

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Deswegen ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat (etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde) und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN; BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12, BGHR § 370 Abs. 1 Strafzumessung 23; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1983 - 1 StR 25/83, wistra 1983, 145).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127; jeweils mwN).
  • BGH, 22.05.2012 - 1 StR 103/12

    BGH hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - 1 StR 142/14
    Denn der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug ist bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB kein strafmildernd zu berücksichtigender Nachteil (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21; BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 StR 103/12, wistra 2012, 350).
  • BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12

    Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel

  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Deswegen kommt dem Gewicht der Beihilfehandlung auch für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens erhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, wistra 2015, 235 sowie Urteile vom 22. Juli 2015 - 1 StR 447/14, Rn. 25, wistra 2016, 31 und vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NZWiSt 2016, 474).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Es gibt keinen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 38, NStZ 2015, 466-469).

    Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK (BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 und vom 21. November 2012 - 1 StR 391/12, wistra 2013, 107 mwN; Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 38, NStZ 2015, 466-469; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03).

    Ein Straftäter hat auch dann keinen Anspruch auf ein frühzeitiges Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden, wenn durch sein Handeln fortlaufend weitere hohe Steuerschäden entstehen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 39, NStZ 2015, 466 ff.).

    Zwar trifft es zu, dass das Verhalten des Steuerfiskus als Verletztem - nicht anders als bei einem sonstigen Geschädigten einer Straftat - strafmildernd berücksichtigt werden kann, wenn es für den Taterfolg mitverantwortlich war (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 41, NStZ 2015, 466 ff.).

    Deswegen ist eine staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn das den staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 42, NStZ 2015, 466 ff. mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 30, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10 mwN).

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Senat in einem ersten Revisionsverfahren die Verurteilung des Angeklagten im Strafausspruch und im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Urteil und Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14).

    Dem rechtskräftigen Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Energiesteuer durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 4 EnergieStG sowie § 23 Abs. 6 Satz 3 EnergieStG, § 27 Abs. 1 StGB) in 69 Fällen liegt im Wesentlichen folgender, im Urteil des Senats vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 näher ausgeführter, Sachverhalt zugrunde:.

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466 und vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123, 127 sowie Beschluss vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, wistra 2013, 471, jeweils mwN).

    Dies gilt nicht nur in Fällen unbenannter besonders schwerer Fälle, sondern auch dann, wenn im Wege einer Gesamtwürdigung zu klären ist, ob die Indizwirkung eines oder mehrerer Regelbeispiele für besonders schwere Fälle widerlegt ist (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, Rn. 6, wistra 2015, 235).

    Insbesondere lösen sich die verhängten Strafen noch nicht nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466 mwN).

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 13; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466, 467 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03; ebenso LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 233; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., EMRK, Art. 6 Rn. 3b; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 335; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 52. Ed., § 46 Rn. 47; SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 152; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 46 Rn. 60; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1860; Berg, StraFo 2007, 74, 75; HK-EMRK/Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 169; siehe aber zur Berücksichtigung schuldindifferenter Strafzumessungs- und Rechtsfolgenerwägungen Mansdörfer, jM 2021, 213 ff.).

    Die strafmildernde Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass das den staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 42, NStZ 2015, 466, 468 mwN; vgl. zur staatlichen Mitverantwortung in Form einer vorwerfbaren Tatgenese als bestimmenden Strafzumessungsgrund auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167).

  • OLG Bamberg, 12.01.2016 - 3 OLG 8 Ss 128/15

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (hier gewerbsmäßiges Stehlen)

    Der zusätzliche Rechtsfehler, der darin liegt, dass das Landgericht sogleich eine Verschiebung der Strafrahmen aus § 243 Abs. 1 StGB nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hat, ohne zu prüfen, ob nicht der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe bereits Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - 2 StR 369/15 [bei juris] sowie BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14 = wistra 2015, 235 = StV 2016, 16), wirkt sich deshalb nicht mehr aus.
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne

    Es hat insbesondere nicht verkannt, dass das Vorliegen des vertypten Milderungsgrunds Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) Anlass sein kann, einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, wistra 2015, 235).
  • OLG Hamm, 19.11.2020 - 4 RVs 129/20

    Strafzumessung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Polizeflucht, Bequemlichkeit

    Das Revisionsgericht darf daher nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, oder die Strafe bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 -1 StR 142/14 -, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 - BGHSt 57, 123, 127; jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 337 Rn. 34).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

    Aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK erwächst einem Straftäter kein Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 6. Januar 2022 - 5 StR 2/21 Rn. 13; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14, NStZ 2015, 466, 467 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10 Rn. 31, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 2 BvR 328/03; ebenso LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., § 46 Rn. 233; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., EMRK, Art. 6 Rn. 3b; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 335; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 24; BeckOK StGB/Heintschel-Heinegg, 52. Ed., § 46 Rn. 47; SSWStGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 152; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46 Rn. 45; Fischer, StGB, 117 118 69. Aufl., § 46 Rn. 60; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1860; Berg, StraFo 2007, 74, 75; HKEMRK/Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 169; siehe aber zur Berücksichtigung schuldindifferenter Strafzumessungs- und Rechtsfolgenerwägungen Mansdörfer, jM 2021, 213 ff.).

    Die strafmildernde Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass das den staatlichen Stellen vorwerfbare Verhalten unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen hat, etwa weil dieser bislang nicht tatgeneigt war oder ihm wenigstens durch das Verhalten der Finanzbehörden die Tat erleichtert wurde und den staatlichen Stellen die Tatgenese vorgeworfen werden kann (BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 42, NStZ 2015, 466, 468 mwN; vgl. zur staatlichen Mitverantwortung in Form einer vorwerfbaren Tatgenese als bestimmenden Strafzumessungsgrund auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - 3 StR 474/08, NStZ-RR 2009, 167).

  • BGH, 06.01.2022 - 5 StR 2/21

    Gewährenlassen des Täters beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (kein Anspruch

    aa) Insoweit gilt: Ein Straftäter hat keinen Anspruch darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern (BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 138; vom 27. Januar 2016 - 5 StR 387/15, NStZ-RR 2016, 105, 107; vom 27. Januar 2015 - 1 StR 142/14 Rn. 38, NStZ 2015, 466 f.; Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, 1301; vom 15. August 2007 - 1 StR 335/07; 11 12 13 vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07, NStZ 2007, 635; vom 15. Januar 2003 - 1 StR 506/02, NStZ-RR 2003, 172 f.; LK/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 233).
  • OLG Zweibrücken, 13.04.2018 - 1 OLG 2 Ss 5/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge:

    In Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters bis zur Grenze des noch Vertretbaren hingenommen werden (st. Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 07.06.1996 - 1 Ss 51/96, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 10.04.1987 - GSSt 1/86, juris Rn. 17 f. = BGHSt 34, 345; Urteil vom 27.01.2015 - 1 StR 142/14, juris Rn. 24; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29ff. Rn. 784; Miebach/Maier in MünchKomm-StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 307 jeweils mwN.).
  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

  • OLG Celle, 09.12.2019 - 3 Ss 48/19

    Keine strafmildernde Wirkung alkoholbedingter Enthemmung bei fahrlässiger Tötung

  • LG Bielefeld, 30.07.2019 - 9 KLs 11/18
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 36/21

    Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde

  • FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21

    Aufhebung der Vollziehung: Arrestanordnung wegen Beteiligung an der Hinterziehung

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 218/16

    Verfall (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im Vermögen des

  • OLG Zweibrücken, 13.02.2023 - 1 ORs 2 Ss 1/23

    Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG lediglich bei geringer Schuld des Täters

  • BGH, 13.01.2016 - 5 StR 521/15

    Unmöglichkeit der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Verfallsentscheidung

  • KG, 03.12.2015 - 1 Ws 82/15

    Fluchtgefahr bei Verdacht der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

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