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   KG, 16.01.2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14)   

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https://dejure.org/2015,8760
KG, 16.01.2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) (https://dejure.org/2015,8760)
KG, Entscheidung vom 16.01.2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) (https://dejure.org/2015,8760)
KG, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) (https://dejure.org/2015,8760)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 261 StPO, § 267 StPO, § 46 StGB
    Anforderungen an die Urteilsgründe und Überprüfung eines Geständnisses nach einer Verständigung; zur unzulässigen Punktstrafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters; Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls des Raubes (hier Ablehnung wegen besonders dreistem Verhalten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsaufklärungspflicht des Tatrichters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2015, 288
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 265/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Gesetzbindung des Richters:

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Dies ist schon auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2014, 170).

    Die Überprüfung hat sich vielmehr - unter zusätzlicher Berücksichtigung des Grundanliegens des Gesetzgebers, Verständigungen transparent und kontrollierbar zu machen - durch Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu vollziehen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058, 1063; BGH NStZ 2014, 170).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgt im Strafprozess die Verpflichtung der Gerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058, 1060).

    Die Überprüfung hat sich vielmehr - unter zusätzlicher Berücksichtigung des Grundanliegens des Gesetzgebers, Verständigungen transparent und kontrollierbar zu machen - durch Beweiserhebung in der Hauptverhandlung zu vollziehen (vgl. BVerfG NJW 2013, 1058, 1063; BGH NStZ 2014, 170).

  • BGH, 15.04.2013 - 3 StR 35/13

    Amtsaufklärungsgrundsatz (Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Vorhandensein

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH NStZ 2014, 53).

    Von der Verpflichtung des Tatgerichts, seine Überzeugung auf eine tragfähige Grundlage zu stützen, vermag auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht zu befreien (vgl. nur BGH NStZ 2014, 53 mwN).

  • BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03

    Deal (Urteilsgründe; Darstellung)

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Der Umstand, dass die Urteilsgründe nur in der nahezu wortgleichen Wiedergabe des Anklagesatzes bestehen, weckt Zweifel, ob die im Urteil nicht näher geschilderten Geständnisse der Angeklagten eine ausreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts sein konnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03 - [juris Rn. 6, insoweit in NStZ 2004, 493 nicht abgedruckt]).
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Hierin bestünde eine Verletzung von § 46 StGB, die auf die Sachrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHSt 51, 84; NStZ 2011, 648; NStZ-RR 2007, 245, 246).
  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Hierin bestünde eine Verletzung von § 46 StGB, die auf die Sachrüge zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHSt 51, 84; NStZ 2011, 648; NStZ-RR 2007, 245, 246).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Bei der gegebenen Sachlage wäre das Amtsgericht, jedenfalls angesichts des hier erhobenen Verbrechensvorwurfs, verpflichtet gewesen darzulegen, dass und wodurch die Einlassungen der Angeklagten jeweils über ein - nicht zureichendes (vgl. BGHSt 50, 40, 49; NStZ-RR 2006, 187) - bloßes Formalgeständnis hinausgingen.
  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02

    Unzulässiger Rechtsmittelverzicht (Absprache); unzulässiger Gegenstand einer

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Bei der gegebenen Sachlage wäre das Amtsgericht, jedenfalls angesichts des hier erhobenen Verbrechensvorwurfs, verpflichtet gewesen darzulegen, dass und wodurch die Einlassungen der Angeklagten jeweils über ein - nicht zureichendes (vgl. BGHSt 50, 40, 49; NStZ-RR 2006, 187) - bloßes Formalgeständnis hinausgingen.
  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 156/98

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Sexueller Missbrauch von Kindern;

    Auszug aus KG, 16.01.2015 - 161 Ss 240/14
    Das Tatgericht muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein (vgl. BGH NStZ 1999, 92, 93).
  • BGH, 16.11.2017 - 2 StR 154/17

    Raub (fremde Sache: Fremdheit von an einem Geldautomaten ausgegebenen

    Da der Zeuge B. keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte, konnte auch dieser vom Angeklagten nicht gebrochen werden (vgl. KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14)).
  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 338/20

    Diebstahl (Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines

    (2) Nach diesem Maßstab steht Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat (aA ohne Begründung KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14), wie hier LG Duisburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 33 KLs - 722 Js 115/17 - 24/17, juris Rn. 153).
  • OLG Hamm, 27.10.2016 - 3 RVs 80/16

    Urteil; Liste angewendete Vorschriften; Beschwer; nachträgliche Gesamtstrafe;

    Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, weil die gewerbsmäßige Begehungsweise bzw. das Vorliegen eines besonders schweren Falls als Strafzumessungsregeln nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 S. 2 StPO gehören; zu einer solchen Berichtigung ist der Senat trotz der bereits in der Berufungsinstanz eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs berechtigt (BGH, Beschluss vom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris, Rdnr. 8; Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14), juris, Rdnr. 10; Beschluss vom 19. Oktober 2015 - (3) 161 Ss 195/15 (107/15), juris, Rdnr. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 260, Rdnr. 25).
  • KG, 05.05.2023 - 3 ORs 12/23

    "Letzte Generation": Klima-Blockade Nötigung?

    Die Beschränkung der Beweiswürdigung - wie im vorliegenden Fall - auf den bloßen Hinweis, dass der Angeklagte geständig gewesen und der Bundezentralregisterauszug verlesen worden sei, ermöglicht nicht die Überprüfung des Geständnisses auf seine Richtigkeit und stellt sich auch vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen, als unzureichend dar (vgl. BGH NStZ 2023, 57; KG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) -, juris), zumal die tatsächlichen Feststellungen auch Angaben zu einem Rückstau "zahlreicher Fahrzeuge" enthalten.
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. nur KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - [4] 161 Ss 240/14 [280/14] - Fischer a.a.O, § 46 Rdn. 85 m.w.N.).
  • KG, 20.04.2023 - 4 ORs 1/23

    Feststellung einer Rechtmittelbeschränkung durch Auslegung der

    Insbesondere soweit es Verfahren angeht, in denen die Staatsanwaltschaft ohne Anklage nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen hat, erfordert dies jedenfalls die Mitteilung der Grundlagen, Umstände und Auswirkungen des Verfahrens, zumal der Beschuldigte von solchen, im Erziehungsregister einzutragenden Verfahren gegebenenfalls gar keine Kenntnis erlangt (vgl. Senat StV 2011, 582 mwN; Beschluss vom 16. Januar 2015 - [4] 161 Ss 240/14 [280/14] - [juris]; zur Verwertung von Verfahrenseinstellungen nach allgemeinem Strafrecht s. Fischer, StGB 70. Aufl., § 46 Rn. 40 f. mwN).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Der Senat hat allerdings die Urteilsformel berichtigt, weil die gewerbsmäßige Begehungsweise bzw. das Vorliegen eines besonders schweren Falls als Strafzumessungsregeln nicht zur Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO gehören (KG, Beschluss vom 16. Januar 2015 - (4) 161 Ss 240/14 (280/14) -, juris Rn. 10; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 260 Rn. 25 m. w. N.).
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