Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.11.2015

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   BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14   

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https://dejure.org/2015,41736
BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14 (https://dejure.org/2015,41736)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - 2 StR 434/14 (https://dejure.org/2015,41736)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14 (https://dejure.org/2015,41736)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK; § 24 Abs. 2 StPO; § 140 StPO; § 143 StPO; § 263 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB
    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen; richterliche Verfahrensverstöße: rechtsfehlerhafter Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers); Betrug (Mittäterschaft: Voraussetzungen, wertende Gesamtbetrachtung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 263 StGB, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB, § 24 Abs 1 StPO, § 24 Abs 2 StPO
    Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheitsbesorgnis bei Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Betrugstaten; Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen

  • IWW

    § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § ... 25 Abs. 1, Var. 1., Abs. 2 StGB, § 267 Abs. 1 StGB, § 24 Abs. 1, 2, § 338 Nr. 3 StPO, § 24 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 267 Abs. 1, Var. 3 StGB, § 301 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unrechtmäßige Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • Anwaltsblatt

    § 24 StPO
    Richter maßregelt Pflichtverteidiger -Besorgnis der Befangenheit

  • Anwaltsblatt

    § 24 StPO
    Richter maßregelt Pflichtverteidiger - Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheitsbesorgnis bei Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Betrugstaten; Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 24 Abs. 1; StPO § 24 Abs. 2
    Unrechtmäßige Verwerfung des Ablehnungsgesuchs eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de

    Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheitsbesorgnis bei Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Betrugstaten; Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    (Unberechtigte) Entpflichtung, oder: Entfernung des "missliebigen Verteidigers" als "bloße Demonstration der Macht"

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Sachbehandlung des Vorsitzenden als Befangenheitsgrund?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Maßregelung unbotmäßiger Pflichtverteidiger

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Willkür bei Gericht - wenn Pflichtverteidiger zu Unrecht entpflichtet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Befangenheitsantrag: Bestellung als Pflichtverteidiger willkürlich widerrufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 884
  • NStZ-RR 2016, 115
  • StV 2016, 269
  • AnwBl 2016, 440
  • AnwBl Online 2016, 307
  • wistra 2016, 161
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 23.03.2010 - 5 StR 7/10

    Urkundenfälschung (Authentizität; Täuschung über den Urheber; schriftliche Lüge;

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Daran ändert auch der darauf angebrachte handschriftliche Vermerk durch die Angeklagte G. nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 7/10, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde, unechte 3).

    Die Strafkammer hat indes ausdrücklich keine Feststellungen dahin treffen können, ob überhaupt jemals eine (echte oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat (UA S. 77 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 7/10, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde, unechte 3; Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10, NStZ-RR 2011, 213, 214).

  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 428/10

    Aufhebung eines auf einer Verständigung basierenden Urteils wegen mangelnder

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass einer bloßen Fotokopie, die nach außen als Reproduktion erscheint, mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10, NStZ-RR 2011, 213, 214 mwN).

    Die Strafkammer hat indes ausdrücklich keine Feststellungen dahin treffen können, ob überhaupt jemals eine (echte oder verfälschte) Urkunde vorgelegen hat (UA S. 77 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 7/10, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde, unechte 3; Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10, NStZ-RR 2011, 213, 214).

  • BGH, 04.12.2012 - 2 StR 395/12

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion;

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Betrugs ist jedoch nach den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe aufgestellten Maßstäben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 395/12, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 36, jeweils mwN) nicht ausreichend belegt.

    Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 395/12, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 36).

  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Einer (etwaigen) Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) bedarf es nicht, da das Urteil insoweit bereits auf die Revisionen der Angeklagten aufzuheben war (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 189 mwN).
  • BGH, 07.05.1996 - 1 StR 168/96

    einsamer Parkplatz - §§ 211, 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, 'Gesamtumstände', in

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Der Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugstaten stünde zwar nicht entgegen, dass der Angeklagte S. keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern jeweils (lediglich) Kreditnehmer beschafft und diese an die Angeklagte G. verwiesen bzw. sie dorthin gebracht hat; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 301; vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).
  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 StR 395/12, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 36).
  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Der Annahme von Mittäterschaft bei den Betrugstaten stünde zwar nicht entgegen, dass der Angeklagte S. keine eigenen Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern jeweils (lediglich) Kreditnehmer beschafft und diese an die Angeklagte G. verwiesen bzw. sie dorthin gebracht hat; auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann Mittäterschaft begründen (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - 4 StR 173/94, BGHSt 40, 299, 301; vom 7. Mai 1996 - 1 StR 168/96, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).
  • BGH, 02.03.2004 - 1 StR 574/03

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit (Misstrauen hinsichtlich der

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2004 - 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373; Senat, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN).
  • BGH, 02.05.2001 - 2 StR 149/01

    Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde; Abgrenzung zur

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat die Strafkammer zudem erkennbar bedacht, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung auch in der Variante des Gebrauchmachens gemäß § 267 Abs. 1, Var. 3 StGB verwirklicht werden kann, sofern die Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Umstände im Rechtsverkehr verwendet, mithin von der Urschrift Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 12. Januar 1965 - 1 StR 480/64, NJW 1965, 642, 643; vom 9. Mai 1978 - 1 StR 104/78, NJW 1978, 2042, 2043; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4, jeweils mwN).
  • BGH, 20.06.2007 - 2 StR 84/07

    Besorgnis der Befangenheit (Parteilichkeit; Voreingenommenheit; Willkür; Irrtum;

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14
    Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 2007 - 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN), sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken.
  • BGH, 30.11.1953 - 1 StR 318/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1965 - 1 StR 480/64

    Berücksichtigung zusätzlicher Schäden bei der Strafzumessung - Nachträgliche

  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

  • BGH, 31.01.1990 - 2 StR 449/89

    Zur Befangenheit eines Richters bei grundloser Zurücknahme der

  • BGH, 09.03.1988 - 3 StR 567/87

    Schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug - Revisionsgrund

  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 222/88

    Ausschluss der Pflichtverteidigung wegen Verstoß gegen die Kleiderordnung -

  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 264/09

    Rechtsfehlerhafte Aufrechterhaltung der Sperre nach § 69a StGB

  • BGH, 09.05.1978 - 1 StR 104/78

    Verurteilung wegen tateinheitlich mit Urkundenfälschung begangenen Betruges -

  • BGH, 08.05.2014 - 1 StR 726/13

    Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des Richters mit dem

  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 228/14

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Voraussetzungen;

  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Dies kann nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer - in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen - Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; vgl. bereits RGSt 69, 228).
  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer - in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen - Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886; Beschluss vom 2. Mai 2001 - 2 StR 149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; vgl. bereits RGSt 69, 228).
  • BGH, 04.12.2019 - 4 ARs 14/19

    Aufgabe bisheriger Rechtsprechung durch den 4. Strafsenat (Missbrauch von

    aa) Wie im Anfragebeschluss näher ausgeführt ist, entspricht es der ständigen - allerdings im Schrifttum vielfach kritisierten (vgl. etwa MüKo-StGB/Erb, 3. Aufl., § 267 Rn. 198 ff.; SSW-StGB/Wittig, 4. Aufl., § 267 Rn. 81; LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 267 Rn. 120, 217; jeweils mwN) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB, dass von einer Urkunde auch durch Vorlage einer Kopie oder sonstigen Abbildung der Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB Gebrauch gemacht werden kann, da auf diese Weise die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht wird (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom 11. Mai 1971 - 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886).
  • OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19

    Urkundenfälschung bei Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift

    Zwar handelt es sich bei einer nach außen als solche erkennbaren Kopie mangels eines ihr zukommenden Beweiswerts nicht selbst um eine Urkunde, jedoch kann durch die Verwendung der Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Umstände im Rechtsverkehr der Tatbestand der Urkundenfälschung in der Variante des Gebrauchmachens der Urschrift i.S.v. § 267 I 3. Alt. StGB verwirklicht werden (st.Rspr., u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14 = NJW 2016, 884 = NStZ-RR 2016, 115 = wistra 2016, 161 = AnwBl. 2016, 440 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 39 = BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 24 = StV 2016, 269 m.w.N.).

    Zwar handelt es sich bei der vom Angekl. vorgelegten Kopie als solcher, wenn sie nach außen als Reproduktion erkennbar ist, nicht um eine Urkunde i.S.d. § 267 I StGB, weil der Kopie kein Beweiswert zukommt (BGH, Urt. v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14 = NJW 2016, 884 = NStZ-RR 2016, 115 = wistra 2016, 161 = AnwBl. 2016, 440 = BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 39 = BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 24 = StV 2016, 269 m.w.N.).

  • BGH, 29.12.2022 - 1 StR 284/22

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, wenn keine angemessene Verteidigung

    Die hierin zweifellos zum Ausdruck gekommene Grenzüberschreitung des Angeklagten gefährdet den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten, nicht und rechtfertigt damit keinen Eingriff in die Verteidigungsbelange des Angeklagten, der seiner Verteidigerin gegenüber sein Vertrauen ausgesprochen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14 Rn. 23).
  • BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17

    Vorsatz des Täters hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten

    Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe, bei dem der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr mittels Email eine "digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung' übersandte, hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, weil der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NStZ-RR 2016, 115, 116 mwN).
  • BGH, 09.01.2023 - 1 StR 284/22

    Antrag auf Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung (endgültige Zerstörung

    Unüberwindbare, die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erschütternde Meinungsverschiedenheiten oder gar ein von verteidigungsfremden Motiven getragenes pflichtwidriges Handeln von Rechtsanwalt H., in deren bzw. dessen Folge der Zweck der Pflichtverteidigung - dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen geordneten Verfahrensablauf zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14 Rn. 23) - ernsthaft gefährdet worden wäre, lassen bzw. lässt sich dem Vorbringen des Angeklagten nicht entnehmen.
  • BGH, 08.02.2017 - 2 StR 434/14

    Bewilligung einer Pauschvergütung (Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer;

    In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14 (NJW 2016, 884, 886) entschiedenen Fragen zu erörtern.
  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
    Der Tatbestand der Urkundenfälschung kann auch in der Variante des Gebrauchmachens gem. § 267 Abs. 1, Var. 3 StGB verwirklicht werden, sofern die Kopie einer unechten oder verfälschten Urkunde zur Täuschung über beweiserhebliche Tatschen im Rechtsverkehr verwendet, mithin von der Urschrift Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH, Urteil v. 23.09.2015 - 2 StR 434/14).
  • BGH, 13.04.2016 - 2 StR 434/14

    Bewilligung einer Pauschgebühr

    In der Hauptverhandlung waren die im Senatsurteil vom 23. September 2015 (2 StR 434/14, NJW 2016, 884 ff.) entschiedenen Fragen zu erörtern.
  • BGH, 13.05.2020 - 1 StR 43/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,43384
BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 (https://dejure.org/2015,43384)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 (https://dejure.org/2015,43384)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15 (https://dejure.org/2015,43384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 BNotO
    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des Urkundsnotars

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 14 Abs. 1 S. 2
    Neutralität des Notars nach Beurkundung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2
    Verstoß des Notars gegen die Neutralitätspflicht bei vermittelnder Tätigkeit im Nachgang zu beurkundetem Grundstücksvertrag ohne Beauftragung durch alle Beteiligten (BGH, Beschl. v. 23.11.2015 - NotSt

  • rewis.io

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des Urkundsnotars

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Disziplinarverfahren gegen einen Anwaltsnotar: Ende der Neutralitätspflicht des Urkundsnotars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 244
  • DNotZ 2016, 311
  • wistra 2016, 161
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 1/14

    Amtspflichtverletzungen eines Notars: Widersprüchliche Maklercourtageklauseln;

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Bei der Erforschung des Willens muss er bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09, ZNotP 2011, 75 Rn. 16 mwN; vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 28).

    § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG gebietet dem Notar, Irrtümer und Zweifel der Urkundsbeteiligten sowie Benachteiligungen unerfahrener Beteiligter zu vermeiden (Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 28).

    Vergleichbares gilt für die Verletzung von § 17 Abs. 1 BeurkG; Verstößen gegen die dort statuierten Pflichten kommt besonderes Gewicht zu (Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 31).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36).

    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40).

  • BGH, 26.11.2012 - NotSt (Brfg) 2/12

    Anwaltsnotar: Voraussetzungen und Folgen eines Mitwirkungsverbots

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Wie der Senat bereits in Bezug auf die auf dem Verstoß gegen Mitwirkungsverbote beruhende Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeführt hat, zählt diese bereits als solche zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, die ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315; Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313).

    Der Gesetzgeber hat deshalb in § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO die Amtspflicht des Notars festgeschrieben, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313).

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 1/68

    Notare als Verfahrensbevollmächtigte

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Er muss vielmehr unparteiischer Betreuer aller Beteiligten sein (Senat, Beschluss vom 20. Januar 1969 - NotZ 1/68, BGHZ 51, 301, 305).

    Dass bei streitenden Parteien eine vermittelnde Tätigkeit des Notars lediglich bei entsprechender Beauftragung durch alle Beteiligten rechtlich gestattet ist, hat der Bundesgerichtshof bereits klargestellt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 1969 - NotZ 1/68, BGHZ 51, 301, 306).

  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 26/03

    Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Wie der Senat bereits in Bezug auf die auf dem Verstoß gegen Mitwirkungsverbote beruhende Verletzung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO ausgeführt hat, zählt diese bereits als solche zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars, die ganz erhebliche Konsequenzen erlaubt und auch erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 315; Beschluss vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313).

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).

  • BGH, 06.11.1986 - IX ZR 125/85

    Aufklärungspflicht des Notars über den Tatsachenkern des zu beurkundenden

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Er hat aber zu bedenken, dass Beteiligte entscheidende Gesichtspunkte, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind, und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (BGH, Urteil vom 8. November 1986 - IX ZR 125/85, NJW 1987, 1266, 1267; siehe auch Frenz in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., BeurkG § 14 Rn. 6).
  • BVerfG, 09.04.2015 - 1 BvR 574/15

    Dauerhafte Entfernung eines Notars aus seinem Amt aufgrund eines gravierenden

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).
  • BGH, 09.12.2010 - III ZR 272/09

    Notarhaftung: Amtspflicht des Notars zu einer Nachfrage bei den

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Bei der Erforschung des Willens muss er bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise entscheidende Gesichtspunkte übersehen, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - III ZR 272/09, ZNotP 2011, 75 Rn. 16 mwN; vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 280 Rn. 28).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Notars gegen die aufsichts- behördliche

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nehmen Notare bei der vorsorgenden Rechtspflege Staatsaufgaben wahr (BVerfGE 131, 130, 141).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15
    Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • OLG Hamm, 01.10.1991 - 15 W 266/91

    Abstraktheit der Prozeßvollmacht von Anwaltsnotaren

  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97

    Pflicht des Notars zur Ermittlung der Wohnungsgröße

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 4/17

    Beurkundung unter Mitwirkung eines Vertreters: Prüfungspflichten des Notars

    Der Zulassungsgrund aus § 105 BNotO, § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (zum Maßstab vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 mwN) - ist nicht gegeben.

    Damit soll gewährleistet werden, dass der Notar eine rechtswirksame Urkunde errichtet, die den Willen der Beteiligten vollständig sowie inhaltlich richtig und eindeutig wiedergibt (vgl. Senat, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 1/14, BGHZ 203, 273, 280 Rn. 28; Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 314 mwN; BGH, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 160/15, juris Rn. 12; vom 24. April 2008 - III ZR 223/06, ZNotP 2008, 287, juris Rn. 13; vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, NJW 1996, 520, juris Rn. 14 f.; vom 6. November 1986 - IX ZR 125/85, NJW 1987, 1266 juris Rn. 32).

    Er muss allerdings bedenken, dass Beteiligte entscheidende Umstände, auf die es für das Rechtsgeschäft ankommen kann, möglicherweise nicht erkennen oder rechtliche Begriffe, die auch unter Laien gebräuchlich sind und die sie ihm als Tatsachen vortragen, möglicherweise falsch verstehen (Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 314; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1995 - IX ZR 104/94, NJW 1996, 520 Rn. 15; vom 6. November 1986 - IX ZR 125/85, NJW 1987, 1266 Rn. 32, jeweils mwN).

    Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Prüfpflicht des inländischen Notars bei für ausländische Gesellschaften auftretenden Vertretern wäre ein solcher Irrtum, sollte er als Verbotsirrtum einzuordnen sein - was vorliegend keiner Entscheidung bedarf - im Übrigen vermeidbar im Sinne der für § 17 StGB geltenden, hier heranzuziehenden Maßstäbe gewesen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 9. Dezember 1991 - NotSt(B) 1/91, NJW 1992, 1179 mwN; Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 313).

    Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BeurkG notarielle Kernpflichten betrifft (stRspr.; näher Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 316 mwN).

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Ernstliche Zweifel (zum Maßstab Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 mwN) an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht.

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden mithin das Fundament des Notarberufs (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 26/03, BGHZ 158, 310, 316 f. und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. April 2015 - 1 BvR 574/14, NJW 2015, 2642, 2645).

    Wegen der fundamentalen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit für das Notaramt verpflichtet § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO den Notar zudem dazu, jedes Verhalten zu vermeiden, das auch nur den Anschein des Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit und der Parteilichkeit (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - NotSt(Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310, 313 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 315).

  • OLG Köln, 06.11.2018 - 2 X(Not) 3/18
    Nachdem der Beklagte zunächst selbst in seinem Schreiben vom 19.10.2016 an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 04.03.2013 (NotSt (BrfG) 1/12) die Ansicht vertreten habe, dass die "umfangreiche, hoch streitige anwaltliche Tätigkeit in mehreren Verfahren vorrangig zu berücksichtigen" sei, hätte der Beklagte seine eigene Zuständigkeit nicht einfach aufgrund des Antwortschreibens der Rechtsanwaltskammer vom 06.02.2017 mit dem Hinweis auf eine angeblich erfolgte Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Entscheidung vom 23.11.2015 (NotSt (BrfG) 5/15) bejahen dürfen.

    Auf eine ihn entlastende Verkennung der Rechtslage kann sich der Kläger insoweit nicht berufen, da es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 - DNotZ 2016, 311, Rn. 11).

    Da die für Anwaltsnotare geltenden Beschränkungen einer der notariellen Tätigkeit zeitlich nachfolgenden Anwaltstätigkeit sich nicht allein aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts ergeben, sondern auch aus Nachwirkungen der notariellen Neutralitätspflicht resultieren (BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 - DNotZ 2016, 311, Rn. 8), stellt ein derartiger Verstoß gegen das anwaltliche Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zugleich ein Verstoß gegen die notarielle Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BNotO dar.

    Der insoweit vom Beklagten im Disziplinarverfahren vertretenen Ansicht, aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2015 (NotSt (Brfg) 5/15) sei eine Rechtsprechungsänderung dahingehend zu entnehmen, dass ein Verstoß aus Nachwirkungen der notariellen Neutralitätspflicht stets dem gleichzeitig hiermit begangenen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts vorgehe, so dass eine Ahndung im notariellen Disziplinarverfahren möglich sei, kann nicht gefolgt werden.

    In seiner Entscheidung vom 23.11.2015 (NotSt (Brfg) 5/15) befasst sich der Bundesgerichtshof überhaupt nicht explizit mit der die Abgrenzung des anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte von dem notariellen Disziplinarverfahren regelnden Vorschrift des § 110 Abs. 1 BNotO, da bei der in Rede stehenden Verletzung der Pflicht des Notars zur strikten Neutralität nach vorangegangener notarieller Beurkundungstätigkeit überhaupt nicht zweifelhaft war, dass die zu beurteilende Verfehlung vorwiegend im Zusammenhang mit dem Amt als Notar stand, da eine anwaltliche Tätigkeit des Notars überhaupt nicht in Rede stand.

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Notars gehören zu den wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und bilden mithin das Fundament des Notarberufs, da sie überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird, rechtfertigen, so dass Verstöße gegen Mitwirkungsverbote zu den gewichtigen Pflichtwidrigkeiten eines Notars zählen (BGH, Beschluss vom 23.11.2015 - NotSt (Brfg) 5/15 - DNotZ 2016, 311, Rn. 16).

  • BGH, 19.07.2021 - NotSt (Brfg) 1/21

    BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 6/20, BeckRS 2020, 41913 Rn. 5; vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 3/20

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der

    a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (s. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 875 Rn. 19 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 Rn. 5, jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567, 2568 Rn. 11 mwN).

    c) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 873 Rn. 9; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 316 Rn. 19 und vom 21. November 2016 - NotZ(Brfg) 1/16, BGHZ 213, 42, 51 Rn. 22; jeweils mwN).

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/19

    Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)";

    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (s. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 873 Rn. 9 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 316 Rn. 19, jeweils mwN).

    Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) ist nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (s. zB Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 875 Rn. 19 und vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 Rn. 5, jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17, DNotZ 2018, 711, 712 Rn. 15).

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21

    Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt; die Zweifel müssen dabei auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, WM 2021, 1255 Rn. 7; vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11; vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jeweils mwN).

    Denn Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 16; vom 26. November 2012 - NotSt (Brfg) 2/12, DNotZ 2013, 310 Rn. 17; jeweils mwN).

  • BGH, 16.11.2020 - NotZ(Brfg) 6/20

    Rechtfertigung einer Abweichung von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 1

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat, was zudem die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen muss (vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567 Rn. 11; vom 23. November 2015, NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5 und vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19; jew. mwN).
  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (s. z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ (Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872, 875 Rn. 19; vom 23. November 2015 - NotSt (Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311, 312 Rn. 5 und vom 20. Juli 2020 - NotZ (Brfg) 5/19, NJOZ 2020, 1373, 1374 Rn. 2, jeweils mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ (Brfg) 6/17, NJW 2018, 2567, 2568 Rn. 11 mwN; Herrmann in Schippel/Görk, BNotO, 10. Aufl., § 111d Rn. 3; Müller in Frenz/Miermeister, BNotO, 5. Aufl., § 111d Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20

    Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22

    Beibehaltung des Ergebnisses einer notariellen Fachprüfung trotz Rücknahme eines

  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

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