Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 05.11.2015

Rechtsprechung
   BFH, 28.10.2015 - II R 46/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,45558
BFH, 28.10.2015 - II R 46/13 (https://dejure.org/2015,45558)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2015 - II R 46/13 (https://dejure.org/2015,45558)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - II R 46/13 (https://dejure.org/2015,45558)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,45558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 1, ErbStG § 11, ErbStG § 9
    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • Bundesfinanzhof

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 11 ErbStG 1997, § 9 ErbStG 1997
    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 45 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG, § 85 AO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 11 ErbStG, § 10 Abs. 1 ErbStG, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11
    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11
    Berücksichtigung hinterzogener, aber nach dem Erbfall nicht festgesetzter Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von ESt-Schulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit - und die Steuerhinterziehung des Erblassers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung des Erblasser - und nun?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer - Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser eingeschränkt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

  • esche.de (Kurzinformation)

    Bei Steuerhinterziehung des Erblassers doch kein Abzug seiner Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser eingeschränkt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser eingeschränkt

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erbschaftsteuer: Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Steuerhinterziehung des Erblassers - Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeit?

  • esche.de (Kurzinformation)

    Bei Steuerhinterziehung des Erblassers doch kein Abzug seiner Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten?

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 252, 448
  • NJW 2016, 1199
  • FamRZ 2016, 543
  • DB 2016, 393
  • BStBl II 2016, 477
  • wistra 2016, 201
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.03.1999 - II R 34/97

    Steuerschulden des Erblassers; wirtschaftliche Belastung für den Erben

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 46/13
    Die Steuerschulden müssen vielmehr darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 82 ff., und in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17) im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

    b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden entstandene Steuern in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festsetzen werden (§ 85 AO) und somit im Todeszeitpunkt die erforderliche wirtschaftliche Belastung mit der Steuerschuld gegeben war (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1339).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser die aus seinem im Ausland angelegten Vermögen erzielten Einkünfte gegenüber dem für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamt verschwiegen hatte und diesem deshalb auch die nur theoretische Möglichkeit genommen war, von den darauf beruhenden Steueransprüchen zu erfahren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1339).

    Ob das Finanzamt die tatsächlich festgesetzten Steuerbeträge dem Umfang nach zu Recht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen hatte, ließ der BFH offen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1339).

    Soweit der BFH im Urteil in BFH/NV 1999, 1339 etwas anderes erwogen hat, hält er daran nicht fest.

  • BFH, 04.07.2012 - II R 15/11

    Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 46/13
    a) Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder --für die Einkommensteuer des Todesjahres-- der Erblasser den Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, bereits verwirklicht hatte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790).

    Die Steuerschulden müssen vielmehr darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 82 ff., und in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17) im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

    Im Urteil in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17 hat der Senat ausgeführt, dass der Abzug einer Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG --abweichend vom Zivilrecht-- zusätzlich voraussetzt, dass die Steuerschuld eine wirtschaftliche Belastung darstellt.

    Es spielt keine Rolle, ob und ggf. in welcher Höhe die danach abziehbare Steuer tatsächlich festgesetzt wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 26).

  • BFH, 19.02.2013 - II R 47/11

    Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 46/13
    Auch in dem zur Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben ergangenen Senatsurteil vom 19. Februar 2013 II R 47/11 (BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332) ist der Senat von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Belastung nicht generell abgerückt.

    Zwar wird der Abzug des geltend gemachten Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit darin auch dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Verpflichtete nicht damit rechnen musste, den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten erfüllen zu müssen, und deshalb durch diesen nicht wirtschaftlich belastet war (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 15).

    Die Besonderheit des Falls lag aber darin begründet, dass der Abzug des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG dessen Geltendmachung erfordert und die Geltendmachung des Pflichtteils auf den Eintritt des ursprünglichen Erbfalls zurückwirkt (BFH-Urteil in BFHE 240, 186, BStBl II 2013, 332, Rz 12).

  • BFH, 01.07.2008 - II R 38/07

    Bereicherungsmindernder Ansatz des infolge Baumaßnahmen des Erwerbers

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 46/13
    Die Vorschrift trägt aber dem Bereicherungsprinzip, das der Besteuerung des Erwerbs zugrunde liegt (z.B. BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 38/07, BFHE 220, 531, BStBl II 2008, 876; vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 10 Rz 5 ff., Rz 31), Rechnung.

    Das Bereicherungsprinzip des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 220, 531, BStBl II 2008, 876, unter II.2.c) erfordert es nicht, dass Steuern des Erblassers, die beim Eintritt des Erbfalls keine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben und auch später nicht festgesetzt werden und somit den/die Erben endgültig wirtschaftlich nicht belasten, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    Auszug aus BFH, 28.10.2015 - II R 46/13
    Die Steuerschulden müssen vielmehr darüber hinaus nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. März 1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 82 ff., und in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17) im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

    Soweit der BFH im Urteil in BFH/NV 2011, 1147, Rz 88 eine wirtschaftliche Belastung nicht für erforderlich gehalten hat, betrifft dies den Sonderfall der Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrag, bei dem die vom Erblasser noch nicht erbrachte Gegenleistung im Zeitpunkt des Todes noch nicht fällig war.

  • BFH, 11.07.2019 - II R 36/16

    Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit

    Das Kriterium der wirtschaftlichen Belastung im Besteuerungszeitpunkt (dazu BFH-Urteil vom 28.10.2015 - II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477) besäße sonst keine Bedeutung.

    Namentlich die Einkommensteuer entsteht grundsätzlich gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.  Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gehören aber nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen (grundlegend unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung BFH-Urteile in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 13, 14, 15, 21; in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 12, und in BFHE 263, 273, Rz 17).

    c) Steuerschulden können aber wie andere Nachlassverbindlichkeiten nur dann abgezogen werden, wenn sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1999 - II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339, unter II.1.; in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 17; in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 12, m.w.N., und  in BFHE 263, 273, Rz 17).

    bb) Der BFH hat im Grundsatz erkannt, dass die Abziehbarkeit von Steuerschulden wie auch die wirtschaftliche Belastung durch die Steuerschuld regelmäßig nicht davon abhänge, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 1093, unter II.1.b; in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 13 ff.; in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 14, 15; in BFHE 263, 273, Rz 16).

    Das folge aus dem erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzip (§ 11 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), das die Wertermittlung einschließlich der Feststellung, welche Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 bis 9 ErbStG abziehbar sind, dem Stichtag zuweise (BFH-Urteile in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 26; in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 14, 15, m.w.N.; ebenso jüngst BFH-Urteil in BFHE 263, 273).

    Er hat lediglich als selbstverständlich vorausgesetzt, dass zumindest die Möglichkeit bestehen müsse, noch einen Bescheid zu erlassen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1093, unter II.1.b bb; für den Fall der tatsächlichen späteren Festsetzung vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 16).

  • BFH, 14.11.2018 - II R 34/15

    Zahl der Beschäftigten und Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften;

    b) Der Abzug als Nachlassverbindlichkeiten setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder --für die Einkommensteuer des Todesjahres-- der Erblasser den Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, bereits verwirklicht hatte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 13, und vom 28. Oktober 2015 II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 12).

    Die Steuerschulden müssen darüber hinaus im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 12, m.w.N.).

    c) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden entstandene Steuern in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festsetzen werden (§ 85 AO) und somit im Todeszeitpunkt die erforderliche wirtschaftliche Belastung mit der Steuerschuld gegeben ist (BFH-Urteil in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 14).

    Insoweit gilt etwas anderes als in dem Fall, in dem die Steuer im Todeszeitpunkt noch nicht gegenüber dem Erblasser festgesetzt war und auch später nicht gegen die Erben festgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 18).

  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    Es spiele keine Rolle, ob und ggf. in welcher Höhe die danach abziehbare Steuer tatsächlich festgesetzt wird (BFH Urteil vom 28.10.2015 II R 46/13, BStBl II 2016, 477 Tz. 12, 14).
  • BFH, 26.07.2017 - II R 33/15

    Nach Erbfall aufgetretener Gebäudeschaden - kein Abzug der Reparaturaufwendungen

    cc) Auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen Belastung des Erblassers im Todeszeitpunkt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 13) kommt es daher bei Schäden, die erst nach dem Tod des Erblassers in Erscheinung treten, nicht an.
  • BFH, 15.06.2016 - II R 51/14

    Berücksichtigung einer in den USA gezahlten Quellensteuer auf

    Insoweit gilt nichts anderes als beim Abzug von --nach dem Tod des Erblassers gegen den Erben festgesetzten-- Steuerschulden des Erblassers (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790, Rz 15, und vom 28. Oktober 2015 II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477, Rz 12).
  • FG Hessen, 20.11.2017 - 1 V 10/17

    § 97 I Nr. 2, IV ErbStG

    Insoweit verwies das FA auf die Urteile des BFH vom 28. Oktober 2015 II R 46/13 und vom 26. Januar 2000 II B 88/99 sowie des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 26. April 2000 4 K 177/2007.
  • FG München, 15.11.2017 - 4 K 3189/16

    Erstattungszinsen für Einkommensteuer als Teil des erbschaftsteuerlichen Erwerbs

    Da die Erbschaftsteuer als Bemessungsgrundlage an die Bereicherung des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) anknüpft, dürfen nur solche Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden, die noch den Erblasser tatsächlich wirtschaftlich belastet haben (vgl. etwa BFH Beschluss vom 15. Mai 2009 II B 155/08, BFH/NV 2009, 1441 und Urteile vom 14. November 2007 II R 3/06, BFH/NV 2008, 574, vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790 und vom 28. Oktober 2015 II R 46/13, BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477).
  • FG Münster, 24.02.2022 - 3 K 1298/21

    Abziehbarkeit eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit

    Daran fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen werde (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 28.10.2015 II R 47/13, BStBl. II 2016, 477; vom 11.07.2019 II R 36/16, BStBl. II 2020, 391).
  • FG Münster, 24.02.2021 - 3 K 1298/21

    Abziehbarkeit eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit

    Daran fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen werde (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.1999 II R 34/97, BFH/NV 1999, 1339; vom 28.10.2015 II R 47/13, BStBl. II 2016, 477; vom 11.07.2019 II R 36/16, BStBl. II 2020, 391).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 05.11.2015 - III-5 Ws 292/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42999
OLG Hamm, 05.11.2015 - III-5 Ws 292/15 (https://dejure.org/2015,42999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.11.2015 - III-5 Ws 292/15 (https://dejure.org/2015,42999)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. November 2015 - III-5 Ws 292/15 (https://dejure.org/2015,42999)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,42999) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Steuerhinterziehung, Gehilfe, Mithaftung, dinglicher Arrest

  • openjur.de

    Rückgewinnungshilfe, Verfall, Abgrenzung für/aus der Tat Erlangtes, Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO, Zuständigkeiten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Rückgewinnungshilfe, Verfall, Abgrenzung für/aus der Tat Erlangtes, Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO, Zuständigkeiten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückgewinnungshilfe bei Ansprüchen eines nicht durch die abgeurteilte Tat Verletzten gegen den Gehilfen einer Steuerhinterziehung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Rückgewinnungshilfe bei Ansprüchen eines nicht durch die abgeurteilte Tat Verletzten gegen den Gehilfen einer Steuerhinterziehung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entlohnung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung als "für die Tat" Erlangtes

Verfahrensgang

  • LG Essen - 21 KLs 18/12
  • OLG Hamm, 05.11.2015 - III-5 Ws 292/15

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 529
  • wistra 2016, 201
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 447/10

    Verfall (für die Tat erlangtes; aus der Tat erlangtes: entgegenstehende Ansprüche

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Das für die Tat Erlangte (§ 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB) hingegen unterliegt dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH NStZ 2011, 229).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH NStZ 2011, 229 und NStZ 2014, 149, 152, jeweils m. w. N.).

    Auf eine Revision des Angeklagten wäre das Urteil deshalb hinsichtlich der Anordnung des § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben worden, und die Anordnung des Verfalls wäre insgesamt entfallen, weil eine Zurückverweisung zur Nachholung der richtigerweise zu treffenden uneingeschränkten Verfallsanordnung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 229 und NZWiSt 2014, 432, 437 m. w. N.).

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Eine Feststellung im Urteil nach § 111i Abs. 2 StPO ist nicht möglich, wenn dem Täter etwas für die Tat zugeflossen ist (BGH NStZ 2014, 149, 153 m. w. N.).

    Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH NStZ 2011, 229 und NStZ 2014, 149, 152, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Da das Urteil aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist, ist der Senat hieran gebunden, so dass nunmehr im Ergebnis nur eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates vorliegt, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche des Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 1093, 1094 und NJW 2015, 713, 714 f. m. w. N.).
  • BGH, 06.02.2014 - 1 StR 577/13

    Steuerhinterziehung durch Goldgeschäfte (Umsatzsteuer; Vorsteuer; Voranmeldung;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Auf eine Revision des Angeklagten wäre das Urteil deshalb hinsichtlich der Anordnung des § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben worden, und die Anordnung des Verfalls wäre insgesamt entfallen, weil eine Zurückverweisung zur Nachholung der richtigerweise zu treffenden uneingeschränkten Verfallsanordnung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 229 und NZWiSt 2014, 432, 437 m. w. N.).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Für nicht zur Aburteilung gelangte - z. B. für nach § 154 StPO von der Verfolgung ausgenommene - Straftaten scheiden Maßnahmen nach § 111i Abs. 2 StPO aus, weil es insoweit bereits an einer festgestellten Tat als Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73a StGB fehlt (BGH NStZ-RR 2012, 81, 82 und NStZ 2003, 422; Schmitt in: Meyer-Goßner, 58. Auflage 2015, § 111i Rn. 7).
  • BGH, 07.02.2008 - 4 StR 502/07

    Keine Verlängerung der Rückgewinnungshilfe und kein Auffangrechtserwerb des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Da das Urteil aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist, ist der Senat hieran gebunden, so dass nunmehr im Ergebnis nur eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates vorliegt, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche des Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 1093, 1094 und NJW 2015, 713, 714 f. m. w. N.).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Für nicht zur Aburteilung gelangte - z. B. für nach § 154 StPO von der Verfolgung ausgenommene - Straftaten scheiden Maßnahmen nach § 111i Abs. 2 StPO aus, weil es insoweit bereits an einer festgestellten Tat als Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73a StGB fehlt (BGH NStZ-RR 2012, 81, 82 und NStZ 2003, 422; Schmitt in: Meyer-Goßner, 58. Auflage 2015, § 111i Rn. 7).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 Ss 193/01

    Schadensersatzanspruch; Prostitution; Prostituierte; Zuhälter; Verfall;

    Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2015 - 5 Ws 292/15
    Eine Verfallsanordnung bleibt auch dann möglich - und damit auch hier bestehen -, wenn der Verletzte im Wege eines Vergleichs mit dem Täter wirksam auf einen Teil des Anspruchs verzichtet (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2002, 254, 256).
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2016 - 1 Ws 165/15

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

    Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft (vgl. OLG Hamm wistra 2016, 201 f.; OLG Koblenz NStZ 2016, 610 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl., § 111 i Rn. 22) und auch im Übrigen zulässig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht