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   BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18   

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https://dejure.org/2019,8833
BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18 (https://dejure.org/2019,8833)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2019 - 5 StR 543/18 (https://dejure.org/2019,8833)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2019 - 5 StR 543/18 (https://dejure.org/2019,8833)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB
    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung tatsächlicher Verfügungsgewalt; Mittäter; wirtschaftliche Mitverfügungsmacht; späterer Mittelabfluss; Weiterleitung des erlangten Vermögenswertes; kurzfristige Inbesitznahme; transitorischer Besitz)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 73 Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten

  • rewis.io

    Erlangung des Vermögenswertes aus der Tat bei mehreren Beteiligten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c Abs. 1
    Rechtmäßige Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2019, 234
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Konstellationen des bloß transitorischen Besitzes (vgl. insofern BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).
  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 311/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erstreckung nur auf das

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Konstellationen des bloß transitorischen Besitzes (vgl. insofern BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes 1; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18
    Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision zu Recht gegen die in den Betrugsfällen ausgesprochene Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge, auf die das Rechtsmittel wirksam beschränkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 7).
  • BGH, 21.11.2018 - 2 StR 262/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Rechtsfehler aufgrund

    Auszug aus BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18
    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, Rn. 8 mwN; Beschluss vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, Rn. 7).
  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse etwa bei Beuteteilung gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2020 - 2 StR 46/20 Rn. 14; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Ein bloß transitorischer Besitz liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn der Täter oder Beteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12).

  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 170/19

    Einziehung (Begriff des durch die Tat Erlangten: Erlangung faktischer

    Unerheblich ist dabei im Regelfall, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleiben oder es von diesem absprachegemäß an einen anderen weitergegeben werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12; Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN).

    Ein bloß transitorischer Besitz liegt überdies regelmäßig nicht vor, wenn der Täter oder Beteiligte den durch die Tat erlangten Gegenstand über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten in seiner faktischen Verfügungsgewalt hält (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12).

    Dass es hiernach zur Einziehung in einer Höhe kommen kann, die über dem jeweiligen Ertrag der Straftat oder dem aus ihr erzielten Erlös liegt, ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Bestimmung des Taterlangten allein an der zumindest vorübergehend erlangten (Mit-)Verfügungsgewalt an Taterträgen anknüpft, die Einziehung also gerade keine bleibende Bereicherung des Täters oder Teilnehmers voraussetzt (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12 sowie Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    1. Die Revisionen sind beschränkt auf die Anordnungen der Einziehung und der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen eingelegt worden; diese Beschränkungen sind wirksam (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 8; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22; vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 25 Rn. 4; vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10, BGHSt 55, 174, 175 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 22a).

    c) Rechtlich unerheblich ist insofern, dass die Angeklagten die SIM-Karten einige Tage nach deren Aufladung verabredungsgemäß an einen Mittelsmann der Gruppierung zurückgaben und als Entlohnung für ihre Mitwirkung an den Betrugstaten jeweils nur ein verhältnismäßig geringes Entgelt erhielten (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2019 - 5 StR 343/19, juris Rn. 13; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18, NStZ 2019, 221 Rn. 7; vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 u.a., juris Rn. 8).

  • BGH, 20.01.2021 - 5 StR 347/20

    Revision gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abgabe von Betäubungsmitteln

    Denn bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise ist unerheblich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine durch die Tat gewonnene Verfügungsmacht später aufgibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234, 235 mwN).
  • BGH, 10.01.2023 - 3 StR 343/22

    Einziehung von Taterträgen (Abgrenzung zwischen faktischer Verfügungsgewalt und

    Die wirksam auf die Höhe des Einziehungsbetrages beschränkte Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN; Urteile vom 10. Februar 2021 - 3 StR 184/20, juris Rn. 10; vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 7 i.V.m. § 318 Rn. 22a) ist vollumfänglich begründet.
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 46/20

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangter Vermögenswert:

    Während der längeren Zeiträume der Transportfahrten hatte er unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses - jedenfalls vorübergehend - ungehinderten Zugriff auf die erbeuteten Geldbeträge (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Oktober 2019 - 1 StR 170/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 534/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Aufzucht von Pflanzen (Bestimmen der

    Unerheblich ist dabei im Regelfall, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleiben oder es von diesem absprachegemäß an einen anderen weitergegeben werden soll (BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234).
  • BGH, 07.12.2022 - 2 StR 437/20

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten);

    Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang der Täter den Gegenstand weitergibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234 mwN).
  • BGH, 12.06.2019 - 3 StR 194/19

    Einziehung von Wertersatz bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel (tatsächlich

    Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018, 5 StR 623/17, 5 StR 624/17, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 6. März 2019, 5 StR 543/18, Rn. 10, juris).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 175/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangen: tatsächliche Verfügungsgewalt,

    Grundsätzlich unerheblich ist es auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter eine durch die Tat gewonnene Verfügungsmacht später aufgibt oder das Erlangte absprachegemäß an einen anderen weitergibt (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234 mwN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 102/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Darstellung in den Urteilsgründen:

  • BGH, 23.07.2020 - 5 StR 149/20

    Tatsächliche Verfügungsgewalt der zur Auslieferung eingesetzten Fahrer über das

  • LG Köln, 20.03.2020 - 112 KLs 5/19
  • OLG Oldenburg, 03.07.2023 - 1 ORs 74/23

    Einziehung; Kurier; Verfügungsgewalt; Transitorischer Besitz;

  • BGH, 29.04.2021 - 5 StR 476/20

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; faktische

  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 343/19

    Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes bei mehreren

  • BGH, 30.07.2019 - 4 StR 172/19

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Haftung als

  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 12 KLs 413 Js 66637/18

    Schwerer Bandendiebstahl von Kleintransportern und Krafträdern

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