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   OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18   

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OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18 (https://dejure.org/2018,63562)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18 (https://dejure.org/2018,63562)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18 (https://dejure.org/2018,63562)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 53, § 73 Abs. 1, § 266a Abs. 1 u. Abs. 2; StPO § 111e Abs. 1, § 111j Abs. 1; EGStGB Art. 316h S. 1
    Scheinselbständigkeit und Einzug von Beiträgen für die Sozialversicherung

  • rewis.io

    Scheinselbständigkeit und Einzug von Beiträgen für die Sozialversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2019, 297
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 07.10.2009 - 1 StR 478/09

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Hinterziehung von Sozialabgaben; Arbeitgeber;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Darüber hinaus verfügten sie nicht über eigene Geschäftslokale und teilweise auch nicht über die Sprachkenntnisse, die für eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland erforderlich wären (vgl. hierzu BGH, NStZ 2010, 337).

    Sie trugen kein unternehmerisches Risiko (vgl. hierzu BGH, NStZ 2010, 337).

    Die (im Wesentlichen) einheitliche Gestaltung der täglichen Arbeitszeiten, die Arbeitsorganisation sowie die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen zur Ausführung der konkreten Tätigkeit anstelle werkbezogener Weisungen des Auftraggebers eines Werkvertrags (vgl. BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12 f.), die Überlassung von Arbeitsgeräten seitens der GmbH (hierzu BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12), das Fehlen eigener Geschäftslokale und das Fehlen von weiteren Auftraggebern (hierzu BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12; NStZ 2010, 337; NJW 2014, 1975, juris Rn. 24) stellen Kriterien dar, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluss auf das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisses zulassen.

  • BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers; Strafzumessung:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Weisungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; NStZ 2016, 348 juris Rn. 7).

    Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses in dem genannten Sinne kann insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht, die Bestimmung der Arbeitszeiten und die Bezahlung nach festen Entgeltsätzen sowie der Umstand sprechen, dass der Arbeitnehmer kein unternehmerisches Risiko trägt (BGH, NStZ 2016, 348 juris Rn. 7; Fischer StGB, 65. Aufl., § 266a Rn. 4a m.w.N.).

    Weist eine Tätigkeit Merkmale auf, die sowohl auf Abhängigkeit als auch auf Selbständigkeit hinweisen, so ist entscheidend, welche Merkmale im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Gesamtabwägung überwiegen (vgl. zum Ganzen BGH, NStZ 2016, 348 juris Rn. 7).

    Demgemäß ist es etwa nach der zu Waschstraßenbetreibern ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn trotz des Umstandes, dass die betreffenden Personen nicht zu höchstpersönlichen Leistungen verpflichtet, sondern befugt waren, selbst weitere Personen zu beschäftigen, und sogar die Befugnis hatten, sogenannte Eigengeschäfte wie Felgenspezialreinigungen und Ähnliches anzubieten und selbstständig abzurechnen, vor dem Hintergrund der für ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis sprechenden Umstände, insbesondere des Umstands, dass der Arbeitgeber die Arbeitskleidung stellte und die auf Provisionsbasis erfolgende Vergütung ebenso wie die Öffnungszeiten der Waschstraßen einseitig festlegte, ein Arbeitsverhältnis bejaht wurde (BGH NStZ 2016, 348 juris Rn. 8).

  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 638/13

    Verletzung des Konfrontationsrechts (Fragerecht; Zurechenbarkeit des Ausfalls);

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    In diese Gesamtbetrachtung sind insbesondere die Frage des Bestehens eines umfassenden Weisungsrechts, das Inhalt, Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung der Tätigkeit umfasst, die Gestaltung des Entgelts und seine Berechnung (etwa Entlohnung nach festen Stundensätzen), Art und Ausmaß der Einbindung in den Betriebsablauf des Arbeitgeberbetriebes sowie die Festlegung des täglichen Beginns und des Endes der konkreten Tätigkeit einzustellen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; NStZ 2016, 348 juris Rn. 7).

    Die Vertragsparteien können aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; zum Ganzen BGH, NStZ 2014, 321, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Wie bereits ausgeführt, können die Vertragsparteien aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; NJW 2014, 1975, juris Rn. 24).

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Die Vertragsparteien können aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; zum Ganzen BGH, NStZ 2014, 321, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Die (im Wesentlichen) einheitliche Gestaltung der täglichen Arbeitszeiten, die Arbeitsorganisation sowie die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen zur Ausführung der konkreten Tätigkeit anstelle werkbezogener Weisungen des Auftraggebers eines Werkvertrags (vgl. BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12 f.), die Überlassung von Arbeitsgeräten seitens der GmbH (hierzu BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12), das Fehlen eigener Geschäftslokale und das Fehlen von weiteren Auftraggebern (hierzu BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12; NStZ 2010, 337; NJW 2014, 1975, juris Rn. 24) stellen Kriterien dar, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluss auf das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisses zulassen.

  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 516/13

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: Abgrenzung von der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Wie bereits ausgeführt, können die Vertragsparteien aus einem nach den tatsächlichen Verhältnissen bestehenden Beschäftigungsverhältnis resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflichten nicht durch eine abweichende Vertragsgestaltung beseitigen (BGH NStZ-RR 2014, 246 juris Rn. 15; NJW 2014, 1975, juris Rn. 24).

    Die (im Wesentlichen) einheitliche Gestaltung der täglichen Arbeitszeiten, die Arbeitsorganisation sowie die Erteilung von arbeitsrechtlichen Weisungen zur Ausführung der konkreten Tätigkeit anstelle werkbezogener Weisungen des Auftraggebers eines Werkvertrags (vgl. BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12 f.), die Überlassung von Arbeitsgeräten seitens der GmbH (hierzu BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12), das Fehlen eigener Geschäftslokale und das Fehlen von weiteren Auftraggebern (hierzu BGH, NStZ 2014, 321 juris Rn. 12; NStZ 2010, 337; NJW 2014, 1975, juris Rn. 24) stellen Kriterien dar, die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluss auf das Bestehen sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigungsverhältnisses zulassen.

  • OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 155/08

    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Anordnung des dinglichen Arrests oder eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Zwar gelten die Fristen des § 111 b Abs. 3 StPO a.F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist (siehe OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08, juris Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013, - Ws 320/13, juris Rn. 43).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Der Vermögensarrest kann deshalb in das gesamte, gerade auch legal erworbene Vermögen des Beschuldigten vollzogen werden (OLG Stuttgart, NJW 2017, 3731 juris Rn. 11).
  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Zwar gelten die Fristen des § 111 b Abs. 3 StPO a.F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist (siehe OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 155/08, juris Rn. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12.2013, - Ws 320/13, juris Rn. 43).
  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 583/06

    Dinglicher Arrest (keine Fristen bei dringenden Gründen für eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2006 - 2 BvR 583/06, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2010 - 2 Ws 81/10, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 20.12.2018 - 2 Ws 627/18
    Das Übermaßverbot als Teilaspekt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss angesichts des möglichen intensiven Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) von Verfassungs wegen bereits bei der Anordnung sowie auch bei der Fortdauer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen besonders beachtet werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 49 unter Hinweis auf BVerfG, wistra 2015, 348, juris Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2010 - 2 Ws 81/10

    Dinglicher Arrest zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

  • BGH, 07.12.2016 - 1 StR 185/16

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.12.2022 - 12 Qs 65/22

    Strafbarkeit eines Apothekers wegen Belieferung von Kunden über Dritte

    Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig weitere Erkenntnisse, auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - StB 46/20, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 101; Köhler, aaO, m.w.N.), wobei auch allgemein kriminalistische Erfahrungen zu berücksichtigen sind (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 111e Rn. 18).

    Durch den Vermögensarrest entsteht insoweit ein grundsätzlich insolvenzfestes Sicherungsrecht (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO; BT-Drs. 18/9525 S. 78; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 104).

    Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.).

    In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist weiter einzustellen, dass der Beschuldigte wegen der mutmaßlichen Straftaten bereits aufgrund der allgemeinen für ihn geltenden Regelungen in seiner Existenz bedroht und sein Vermögen dementsprechend wirtschaftlich entwertet ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 109; Leppich, wistra 2019, 300, 301).

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.07.2021 - 12 Qs 26/21

    Prüfungsgrundlage für den begründeten Verdacht bei beschränkter Beschwerde gegen

    Die Anordnung eines Arrestes setzt gem. § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO lediglich den Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs. 2 StPO einer rechtswidrigen Straftat voraus, mit der Folge, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz bejaht werden können (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17, juris Rn. 10; OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - 2 Ws 183/18, juris Rn. 29 m.w.N.; Bittmann, NStZ 2021, 149, 150).

    a) Im Ausgangspunkt ist beim Vorliegen dringender Gründe, die die Kammer als gegeben erachtet, die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO der gesetzliche Regelfall ("soll", vgl. BT-Drs. 18/9525, 77; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 14).

    Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrests der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 101).

    Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 Ws 627/18, juris Rn. 107 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 23.06.2022 - 5 Ws 94/22

    Zeitliche Dauer eines Arrestvollzugs; Keine gesetzliche Höchstfrist für

    Mangels ordnungsgemäß geführter Buchführung ist die Höhe der vorenthaltenen Umsatz- und Gewerbesteuer zur Berechnung der Arresthöhe auf Grundlage der Ermittlungserkenntnisse zu schätzen, wobei die genaue Berechnung des endgültig einzuziehenden Betrags dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18 - beck online).
  • BayObLG, 06.07.2020 - 203 StRR 270/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Dieser Betrag kommt ihm aus der Tat (als ersparte Aufwendungen, vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020 § 73 Rn. 20) unmittelbar messbar zugute; bei redlichem Verhalten wäre das Vermögen des Täters nämlich unmittelbar um diesen Betrag vermindert (dies voraussetzend BGH, Urteil vom 10.11.2009, Az.: 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, zitiert nach juris Rn. 42, wonach der Einziehung des Wertersatzes - nur - der eigene Anspruch der Krankenkasse gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. entgegen stand; BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015, Az.: 2 BvR 1986/14, zitiert nach juris Rn. 17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2018, Az.: 2 Ws 627/18, wistra 2019, 297; Wiedner in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017 § 266a Rn. 114; Reh, NZWiSt 2018, 20; a.A. Bach, NZWiSt 2019, 214).
  • LG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 Qs 6/23
    Im konkreten Fall ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin eine Passivierungspflicht hinsichtlich der nach derzeitiger Aktenlage nicht unerheblichen Rückforderung der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg in Höhe von 559.604,85 EUR treffen dürfte, was - unabhängig von der Arrestvollziehung - existenzielle wirtschaftliche Folgen für ihre Einzelfirma haben könnte (vgl. OLG Nürnberg (2. Strafsenat), Beschluss vom 20.12.2018 - 2 Ws 627/18).
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