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   OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/2002, 1 Ss 230/02   

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OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/2002, 1 Ss 230/02 (https://dejure.org/2002,1276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2002 - 1 Ss 230/2002, 1 Ss 230/02 (https://dejure.org/2002,1276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. August 2002 - 1 Ss 230/2002, 1 Ss 230/02 (https://dejure.org/2002,1276)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Beweiserhebungsverbot für Abgleich mit digitalisiertem Passfoto durch Bußgeldbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweisverwertungsverbot aufgrund einer rechtswidrigen Online-Erhebung eines durch eine Bußgeldstelle angeforderten Lichtbildes; Verwertbarkeit eines Messfotos aus einer polizeilichen Maßnahme ohne eine ausreichende Zuständigkeitsnorm; Berechtigung einer Bußgeldbehörde zu ...

  • Wolters Kluwer

    Online-Zugriff der Bußgeldstelle auf das Lichtbild beim Passregister; Erhebung eines beim Passregister gespeicherten Lichtbilds eines Betroffenen durch die Bußgeldstelle; Beachtung der gesetzlichen Dokumentationspflicht bei Erhebung eines solchen Lichtbilds durch die ...

  • Judicialis

    OWiG § 46; ; OWiG § ... 47 Abs. 1 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1; ; OWiG § 79 Abs. 5; ; OWiG § 79 Abs. 6; ; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 2; ; GVG § 121 Abs. 2; ; GVG § 142 Abs. 1 Nr. 3; ; GVG § 145 Abs. 2; ; AGGVG § 9 bw; ; PaßG § 22 Abs. 1; ; PaßG § 22 Abs. 2 Satz 1; ; PaßG § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; PaßG § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; ; PaßG § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; PaßG § 22 Abs. 3; ; PaßG § 22 Abs. 3 Satz 2; ; PaßG § 22 Abs. 3 Satz 3; ; StPO § 161; ; StVG § 26 Abs. 3; ; LDSG § 8 bw; ; LDSG § 8 Abs. 2 bw; ; LDSG § 8 Abs. 3 Satz 1 bw; ; LDSG § 9 bw

  • ra.de
  • RA Kotz

    Rotlichtverstoß: Vergleich Passfoto mit Blitzfoto rechtmäßig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Online-Beschaffung eines Lichtbildes aus dem Melderegister zwecks Überführung des Täters eines Geschwindigkeitsverstoßes ist rechtmäßig

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Ist ein Vergleich zwischen Passfoto und Radarfoto zur Täteridentifizierung zulässig oder unzulässig?

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Täteridentifizierung - Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto mit Ausweisbild des Betroffenen

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Beim Passregister bzw. Personalausweisregister einer Stadt gespeicherte Lichtbilder dürfen zum Zwecke der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit zur Identifizierung eines Betroffenen herangezogen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 83
  • NStZ 2003, 93
  • NZV 2002, 574
  • zfs 02, 550
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.02.1998 - 2 ObOWi 727/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
    Er weicht damit von der in Beschlüssen des OLG Frankfurt (NJW 1997, 2369) und des BayObLG (NJW 1998, 3656) vertretenen Rechtsmeinung ab; die Vorlagepflicht nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG wird dadurch jedoch nicht ausgelöst, weil diese beiden Entscheidungen nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen, sondern auf der Verneinung eines Beweisverwertungsverbotes.

    Ebenso wie bei der Datenerhebung durch schriftliches Ersuchen besteht ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Kernbereich der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen berührt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97; BayObLG NJW 1998, 3656; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89, zitiert nach juris; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 56 m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 18.06.1997 - 2 Ws (B) 331/97

    Straßenverkehrsrecht; Datenübermittlung bei Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
    Ebenso wie bei der Datenerhebung durch schriftliches Ersuchen besteht ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Kernbereich der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen berührt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97; BayObLG NJW 1998, 3656; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89, zitiert nach juris; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 56 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97 - ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der ersuchten Behörde dort ihre Grenze findet, wo die Erfüllung der Auskunftspflicht den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit des Betroffenen berühren würde (vgl. BVerfG NStZ 1996, 45; BVerfG NJW 1990, 563; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnrn. 56 a, 57).
  • BVerfG, 18.09.1995 - 2 BvR 103/92

    Verfassungsmäßigkeit der Durchführung einer DNA-Analyse an einer Blutprobe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97 - ausgeführt, dass die Auskunftspflicht der ersuchten Behörde dort ihre Grenze findet, wo die Erfüllung der Auskunftspflicht den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit des Betroffenen berühren würde (vgl. BVerfG NStZ 1996, 45; BVerfG NJW 1990, 563; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnrn. 56 a, 57).
  • OLG Hamm, 07.11.1989 - 3 Ss OWi 695/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2002 - 1 Ss 230/02
    Ebenso wie bei der Datenerhebung durch schriftliches Ersuchen besteht ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Kernbereich der Persönlichkeitssphäre des Betroffenen berührt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 02. Januar 1998 - 1 Ss 712/97; BayObLG NJW 1998, 3656; OLG Frankfurt NJW 1997, 2963; OLG Hamm, Beschluss vom 07. November 1989 - 3 Ss OWi 695/89, zitiert nach juris; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Einleitung Rdnr. 56 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 02.10.2020 - 3 OWi 6 SsBs 258/20

    Heranziehung des bei Meldebehörde hinterlegten Passfotos zur

    Die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PAuswG ist vorliegend erfüllt, da die Bußgeldbehörde gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm. §§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG berechtigt ist, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen (OLG Stuttgart, Beschl. 1 Ss 230/2002 v. 26.08.2002 - NStZ 2003, 93; OLG Rostock, Beschl. 2 Ss OWi 302/04 v. 28.11.2004 - juris; OLG Bamberg, Beschl. 2 Ss OWi 147/05 v. 02.08.2005 - DAR 2006, 336).
  • OLG Hamm, 08.02.2021 - 1 RBs 2/21

    CoronaschutzVO NRW, Verfassungsmäßigkeit Zusammenkunft, Ansammlung

    Insbesondere durfte das Rechtsmittel gem. § 142 Abs. 1 Nr. 3 GVG - wie geschehen - beim Amtsgericht Dortmund von einem Oberamtsanwalt eingelegt werden (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 Ss 679/08 -, Rn. 6 und Beschluss vom 26. August 2002 - 1 Ss 230/2002 -, Rn. 5, jeweils bei juris; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. § 142 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 13.05.2005 - 2 Ss OWi 274/05

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Geeignetheit

    Dabei kann dahinstehen, ob der Vergleich mit dem bei den Akten befindlichen Passfoto des Betroffenen überhaupt zulässig war (vgl. dazu verneinend mit beachtlichen Gründen AG Stuttgart zfs 2002, 355; vgl. auch Nobis DAR 2002, 299; Steffens StraFo 2002, 222; bejahend OLG Stuttgart NZV 2002, 574 = StraFo 2003, 16; OLG Brandenburg VA 2004, 56; OLG Rostock, Beschl. v. 29.11.2004, 2 Ss (OWi) 302/04 I 178/04).
  • BayObLG, 27.08.2003 - 1 ObOWi 310/03

    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem

    Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds (OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/94).

    Falls dabei im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen nicht beachtet werden, stellt dies die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage; Verfahrensverstöße führen im Übrigen in der Regel auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93/95).

  • OLG Rostock, 29.11.2004 - 2 Ss OWi 302/04

    Kein Prozesshindernis bei Anforderung von Lichtbildern der Meldebehörde zum

    Dies ergibt sich schon daraus, dass § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen, was auch die Herausgabe eines hinterlegten Lichtbildes umfasst (OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 94).

    Sofern es dabei im Einzelfall zu Verfahrensfehlern kommt, vermag dies daher die Durchführung des Bußgeldverfahrens als solche nicht in Frage zu stellen und führt regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLG NJW 2004, 241; OLG Stuttgart NStZ 2003, 93, 95).

  • LG Rostock, 01.08.2008 - 19 Qs 65/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Einholung von Lichtbildern ohne Zustimmung

    Anders als in bestimmten Bußgeldverfahren, bei welchen eine Masse von Personendaten erhoben werden müssen, was ggf. nur im automatisierten Abrufverfahren mit vertretbarem Aufwand möglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.8. 2002, NStZ 2003, 93 ff.), ist die Einholung des Lichtbildes bei dem Betroffenen im Rahmen der speziellen Eingriffsermächtigung des § 81b StPO auch ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich.
  • OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03

    Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Verhandlung ohne die

    Der Rechtsbeschwerdeantrag der Staatsanwaltschaft als Prozesserklärung ist indes beim Amtsgericht angebracht und begründet worden; das war zulässig, da die Akten noch nicht dem Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt worden waren (§§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 321, 335 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu OLG Stuttgart, NStZ 2003, 93).
  • OLG Karlsruhe, 06.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 193/21

    Beweisverwertungsverbot: Identifizierung aufgrund von Lichtbildern der

    (1) Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (BayObLGSt 1998, 22; 2003, 105; OLG Stuttgart NJW 2004, 83; OLG Bamberg DAR 2006, 336; OLG Hamm ZfS 2010, 111; OLG Koblenz ZfS 2020, 713) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei der Erhebung eines Bildes bei den Passbehörden regelmäßig weder ein Verfahrenshindernis noch ein Beweisverwertungsverbot begründen (und entgegen der apodiktisch begründeten Auffassung des AG Landstuhl - DAR 2020, 399 - auch nicht Veranlassung zur Einstellung nach § 47 OWiG geben).
  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

    b) Für die Frage, ob eine berufliche Verhinderung einen Anspruch auf Terminsverlegung begründet bzw. als ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung anzusehen ist, gilt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass berufliche Verpflichtungen gegenüber der Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei Gericht erscheinen zu müssen, zurückzutreten haben (vgl. nur BayObLG NStZ 2003, 93; OLG Bamberg OLGSt OWiG § 74 Nr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2011 - 5 RBs 185/11 bei juris; OLG Brandenburg NStZ 2014, 672; OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2015 - 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; vgl. auch Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 74 Rn. 29).
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