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   OLG Braunschweig, 18.03.1994 - 5 U 69/93   

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https://dejure.org/1994,6343
OLG Braunschweig, 18.03.1994 - 5 U 69/93 (https://dejure.org/1994,6343)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.03.1994 - 5 U 69/93 (https://dejure.org/1994,6343)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. März 1994 - 5 U 69/93 (https://dejure.org/1994,6343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 249; StVO § 2; StVO § 3; StVO § 18
    Fehlen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bei Auffahrunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Aufprallen eines bei winterlichen Straßenverhältnissen ins Schleudern geratenen Fahrzeugs auf ein ebenfalls nach einem Schleudervorgang auf dem rechten Standstreifen der Autobahn liegen gebliebenes Fahrzeug

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 268 (Ls.)
  • NZV 1994, 395
  • VersR 1995, 977
  • zfs 1994, 197
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Schmallenberg, 15.07.2011 - 6 OWi 2/11

    Befahrbare Grünstreifen als Seitenstreifen

    So gibt es zum Beispiel neben dem Seitenstreifen, Standstreifen (vgl. OLG Braunschweig NJW 1995, 268 ) Autobahn-Standstreifen (vgl. OLG Hamm NZV 1999, 422 ), Mehrzweckstreifen (vgl. OLG Köln NZV 1992, 415 ), Fahrstreifen (vgl. BayObLG NJW 1986, 2718 ), Sperrstreifen (vgl. OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 16.07.1999 - 2 U 196/98), Parkstreifen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 18.03,2004) und die berühmten Zebrastreifen, bei welchen es sich allerdings um ein Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 1 Anlage 2 Nr. 293 handelt.
  • OLG Hamm, 16.03.1999 - 27 U 279/98

    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit dem Führer eines rechts auf dem

    Soweit der Kläger mit seiner Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Braunschweig zfs 1994, 197 meint, daß zwischen dem Liegenbleiben seines Fahrzeugs und dem Schaden des auffahrenden Verkehrsteilnehmers kein rechtlicher Zusammenhang (Rechtswidrigkeitszusammenhang) bestehe, was auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei, kann der Senat dem nicht folgen.
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