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   BGH, 22.10.2001 - 5 StR 439/01   

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Zeitschriftenfundstellen

  • zfs 2004, 133



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Wird zitiert von ... (14)  

  • OLG Hamm, 07.02.2008 - 4 Ss 21/08  

    Kein Fahrverbot für lange zurückliegendes Verkehrsdelikt

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei.
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07  

    Fahrverbot - Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei.

    Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen (so auch BGH zfs 2004, 133 f.; Senat in StV 2004, 489 unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Entscheidung des BGH und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 16. November 2004 in 3 Ss 325/04).

  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 5 Ss 130/07  

    Nötigung im Straßenverkehr

    Im Falle eines Schuldspruchs wird der Zeitablauf Anlass sein zu prüfen, ob von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen oder ein kürzeres Fahrverbot anzuordnen ist, wenn der Angeklagte seither keine weiteren Verkehrsverstöße begangen hat (zum Einfluss des Zeitablaufs auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist, vgl. BGH wistra 2002, 57 = zfs 2004, 133; BayObLG DAR 2002, 275 mit zahlreichen Nachw.; OLG Schleswig DAR 2002, 326; OLG Hamm StV 2004, 489; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 19. Aufl. [2006], § 25 StVG Rdnr. 1b mwN).
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  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss 112/04  

    Fahrverbot - Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 5 StR 439/01 - ( zfs 2004, 133 f.) ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei.
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2006 - 5 Ss OWi 199/06  

    Täteridentifizierung - Falsche Bezugnahme auf das Radarfoto

    b) Im Falle eines erneuten Schuldspruchs könnte der Zeitablauf Anlass sein zu prüfen, ob von der Verhängung des (Regel-) Fahrverbots abzusehen ist, wenn der Betroffene seither keine weiteren Verkehrsverstöße begangen hat (zum Einfluss des Zeitablaufs auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist, vgl. BGH wistra 2002, 57 = zfs 2004, 133; BayObLG DAR 2002, 275 mit zahlreichen Nachw.; OLG Schleswig DAR 2002, 326; OLG Hamm StV 2004, 489; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVR, 19. Aufl. [2006], § 25 StVG Rdnr. 1b mwN).
  • OLG Zweibrücken, 25.08.2011 - 1 SsBs 24/11  

    Fahrverbot // Kein Fahrverbot bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet (BGH ZfS 2004, 133).
  • OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06  

    Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge,

    Dies ist jedenfalls bei einem Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (zfs 2004, 133 f.); OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2004 - 3 Ss 325/04).
  • OLG Hamm, 24.01.2012 - 3 RBs 364/11  

    Absehen vom Fahrverbot; Zwei-Jahres-Grenze

    Die vom Betroffenen in seiner Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zfs 2004, 133) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (DAR 2004, 535), in denen kürzere Zeiträume als zwei Jahre genannt werden, betreffen das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB.
  • OLG Hamm, 24.07.2012 - 2 RVs 37/12  

    Fahrverbot, langer Zeitablauf, Absehen, Nebenstrafe

    Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2004, 2 Ss 112/04, und vom 23. Juli 2007, 2 Ss 224/07 in DAR 2007, 714; OLG Hamm, Beschlüsse vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05 in DAR 2005, 406 und vom 7. Februar 2008, 4 Ss 21/08; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2001, 5 StR 439/01 in ZfS 2004, 133).
  • OLG Hamm, 16.11.2004 - 3 Ss 325/04  

    Fahrverbot, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Ergänzend verweist der Senat auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.10.2001 - 5 StR 439/01 - (veröffentlicht in www.caselaw.de), wonach bereits die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtenverstoß nicht mehr geeignet ist.
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2008 - 5 Ss 130/07  
  • OLG Stuttgart, 16.02.2005 - 4 Ss 582/04  

    Bußgeldverfahren: Verfahrensfehlerhafte Nichteinhaltung zugesagter

  • OLG Düsseldorf, 19.01.2005 - 5 Ss OWi 106/04  
  • AG Lüdinghausen, 10.02.2005 - 16 Cs 82 Js 441/04  
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