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   OLG Jena, 01.12.2003 - 1 Ss 40/03   

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https://dejure.org/2003,8948
OLG Jena, 01.12.2003 - 1 Ss 40/03 (https://dejure.org/2003,8948)
OLG Jena, Entscheidung vom 01.12.2003 - 1 Ss 40/03 (https://dejure.org/2003,8948)
OLG Jena, Entscheidung vom 01. Dezember 2003 - 1 Ss 40/03 (https://dejure.org/2003,8948)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Oberlandesgericht

    OWiG § 74 Abs. 1 und 2
    Bußgeldverfahren, Verwerfungsurteil, persönliches Erscheinen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Verwerfens eines Einspruches gegen einen Bußgeldbescheid bei Nichterscheinen des Betroffenen noch des Rechtsanwaltes zur mündlichen Verhandlung; Auswirkungen einer Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung; Pflicht ...

  • Judicialis

    OWiG § 74 Abs. 1; ; OWiG § 74 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 74 Abs. 1, 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • zfs 2004, 235
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 2 Ss OWi 531/01

    Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben des Betroffenen; genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Jena, 01.12.2003 - 1 Ss 40/03
    Zudem ist der (bevollmächtigte) Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (vgl. OLG Hamm, ZfS 2002, 44).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 2 Ss OWi 289/06

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Zulassungsgrund der Versagung

    Eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegt dann auch nicht darin, dass infolge der Verwerfung die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt bleibt (entgegen Brandenburgisches OLG ZfSch 2004, 235).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte verbreitet die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liege vor, wenn infolge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Entbindungsantrages und anschließender Verwerfung des Einspruchs die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Rostock, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 2 Ss (OWi) 155/05 I 93/05 und vom 3. März 2006 - 2 Ss (OWi) 257/05 I 146/05, jeweils zit. nach j u r i s; OLG Brandenburg ZfSch 2004, 235; BayObLG VRS 103, 377; OLG Koblenz OLGSt OWiG § 73 Nr. 6; OLG Köln VRS 74, 124).

    Der Gegenansicht von Senge (KK-OWiG, 5. Aufl. § 73 Rdn. 18) haben sich in neueren Entscheidungen zwar inzwischen einige Oberlandesgerichte angeschlossen (z.B. OLG Naumburg ZfSch 2002, 595; OLG Brandenburg ZfSch 2004, 235; vgl. auch OLG Karlsruhe VRS 109, 282).

    Soweit damit von der in ZfSch 2004, 235 abgedruckten Entscheidung des OLG Brandenburg, der im Wesentlichen die gleiche Fallgestaltung zugrunde lag, abgewichen wird, ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG durch den Einzelrichter ausgeschlossen (BGHSt 44, 144; Senge aaO § 80a Rdn. 10).

  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 2 Ss OWi 348/06

    Entbindung; persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung; Verwerfung;

    Der Senat schließt sich in dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage der überwiegenden Auffassung an, die einen solchen Antrag für zulässig hält (offen gelassen von BGH VRS 103, 383; wie hier OLG Brandenburg zfs 2004, 235; OLG Naumburg zfs 2002, 595 (596); Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 73 Rn. 19; Stephan in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1412 mit weiteren Nachweisen; offen gelassen von OLG Köln NZV 1999, 436; VRS 1997, 187; VRS 1995, 429 und OLG Karlsruhe NZV 2006, 50 = VRR 2005, 392, das allerdings zu der vom Senat vertretenen Ansicht neigt; a.A. Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 4 und wohl auch der hiesige 4. Senat für Bußgeldsachen im Beschluss vom 29. April 2004, 4 Ss OWi 195/04).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 3 RBs 52/11

    Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge bei Verwerfung des

    Dass auch der Verteidiger des Betroffenen nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist unerheblich, da § 73 Abs. 3 OWiG den Betroffenen nicht verpflichtet, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten zu lassen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 491; OLG Köln NZV 2004, 655; OLG Jena VRS 106, 301).
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2005 - 1 Ss 194/04

    Bußgeldverfahren: Zulässiger Antrag des Verteidigers auf Entbindung des

    Der Senat neigt insoweit zur Ansicht, dass der Betroffene diesen Antrag auch noch in der Hauptverhandlung nach Aufruf und vor Verhandlung zur Sache über seinen Verteidiger stellen konnte (so Brandenburgisches OLG ZfSch 2004, 235 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt ZfSch 2002, 595 f.; siehe hierzu auch BGH VRS 1003, 393 ff; KK-OWiG-Senge, 2. Aufl. 2000, § 73 Rn. 23; a.A. OLG Köln NZV 1999, 436, Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 6, 7).
  • OLG Hamm, 13.12.2007 - 2 Ss OWi 799/07

    Verwerfungsurteil; Verfahrensrüge; Begründung; Anforderungen; Entbindungsantrag;

    Es muss daher z.B. dargelegt werden aus welchen Gründen der Tatrichter von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten dürfen (OLG Hamm VRR 2006, 395 = NZV 2006, 667 = zfs 2006, 710 = VRS 111, 370) bzw. aus welchen Gründen ein Rechtsanspruch auf Entbindung bestand (OLG Schleswig SchlHA 2003, 208; vgl. dazu auch OLG Brandenburg zfs 2004, 235).
  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05

    Einspruchsverwerfung; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Fortsetzungstermin;

    Zudem ist der (bevollmächtigte) Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (vgl. OLG Hamm, zfs 2002, 44; Thüringer OLG, VRS 106, 301).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2012 - 2 RBs 13/12

    Wirksamkeit des Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nach Aufruf der

    Der Antrag durfte durch den mit einer besonderen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger zulässigerweise noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach dem Aufruf der Sache gestellt werden, bevor zur Sache selbst verhandelt worden ist (OLG Celle NZV 2010, 420-421; OLG Hamm StraFo 2006, 425; OLG Brandenburg ZfS 2004, 235; KK Senge, OWiG, 3. Aufl., § 73 Rd. 19; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Schleswig, 03.07.2019 - I OLG 168/19
    Zudem ist der bevollmächtigte Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Dezember 2003 ­ 1 Ss 40/03, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2004 ­ Ss 125/04 Z - 67 Z, juris; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 74 Rn. 19).
  • KG, 26.10.2006 - 3 Ws (B) 501/06

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Antrag auf Entbindung von der

    Entgegen dem Amtsgericht kann der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern - wie vorliegend - noch nicht zur Sache verhandelt worden ist (vgl. OLG Naumburg, ZfS 2.002, 595; Brandenburgisches OLG, ZfS 2004, 235; Senge in KK, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 18; s. auch OLG Karlsruhe VRS 109, 282; Bohnert, OWiG, § 73 Rdn. 13; Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl., § 73 Rdn. 3 a. E.; Ferner, OWiG, § 73 a. E.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 73 Rdn. 7; Wieser, OWiG, § 73 Rdn. 3.2; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 73 Rdn. 2).
  • KG, 26.10.2006 - 3 Ws (B)501/06

    Stellung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der

    Entgegen dem Amtsgericht kann der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern - wie vorliegend - noch nicht zur Sache verhandelt worden ist (vgl. OLG Naumburg, ZfS 2.002, 595; Brandenburgisches OLG, ZfS 2004, 235; Senge in KK, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 18; s. auch OLG Karlsruhe VRS 109, 282; Bohnert, OWiG, § 73 Rdn. 13; Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl., § 73 Rdn. 3 a. E.; Ferner, OWiG, § 73 a. E.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 73 Rdn. 7; Wieser, OWiG, § 73 Rdn. 3.2; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 73 Rdn. 2).
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