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   VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478   

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VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478 (https://dejure.org/2005,2141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.06.2005 - 11 CS 05.478 (https://dejure.org/2005,2141)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 11 CS 05.478 (https://dejure.org/2005,2141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums; Verhängung eines Bußgeldes wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde; Rechtmäßigkeit eines anlasslosen Verbots, von einer ausländischen ...

  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1 Satz 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; ; FeV § 47 Abs. 1 Satz 2; ; VwGO § 91 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Fahrerlaubnisse - anlassloser Verwaltungsakt; vorsorgliche Untersagung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; Antragsänderung in von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Beschwerdeverfahren; sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • zfs 2005, 471
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1983 - 10 S 2739/82

    Rechtsweg gegen Strafantrag einer Behörde

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
    c) Wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig - und damit nicht sachdienlich - ist der Antrag V. Denn ebenso wenig, wie eine Privatperson im Verwaltungsrechtsweg das Unterlassen oder den Widerruf einer Erklärung erstreiten kann, die ein Träger öffentlicher Gewalt gegenüber der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens abgegeben hat (vgl. BVerwG vom 19.1.1970 Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 87; VGH Baden-Württemberg vom 4.8.1983 NJW 1984, 75 f.), kann die Rücknahme einer behördlichen Äußerung, mit der ein Bußgeldverfahren in Gang gebracht werden soll, durch Anrufung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreicht werden.
  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
    Nach der gefestigten Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt u.a. BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526, sowie BayVGH vom 30.5.2005 Az. 11 CS 04.1767) bedarf es zudem des Nachweises, dass die in der einjährigen Drogenabstinenz zum Ausdruck kommende Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem tief greifenden Einstellungswandel im Umgang mit Betäubungsmitteln beruht; dieser Nachweis ist grundsätzlich durch den psychologischen Teil des gemäß § 14 Abs. 2 FeV beizubringenden medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen.
  • OVG Hamburg, 02.10.2002 - 4 Bs 257/02

    Akteneinsicht bei behördlichen Verfahrenshandlungen; Auslegung § 44a VwGO;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
    Soweit in der Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529/1530) Vorbehalte gegen die Zulässigkeit einer Antragsänderung in Beschwerdeverfahren geäußert wurden, die der Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO unterfallen, rechtfertigen es die insoweit inmitten stehenden Bedenken nicht, eine derartige Möglichkeit schlechthin auszuschließen.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
    Da diese Bestimmungen Durchbrechungen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) darstellen, sind sie eng auszulegen (EuGH vom 29.4.2004 NZV 2004, 372/375).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2004 - 3 NB 472/03

    darlegen, auseinander setzen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2005 - 11 CS 05.478
    Fehlt es insoweit aber an Rechtsausführungen ebenso wie an tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, so kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er sich mit den Ausführungen der Vorinstanz in sachlich substantiierter Weise befasst und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, wie das zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung ansonsten erforderlich ist (vgl. z.B. OVG Schleswig vom 23.1.2004, Az. 3 NB 472/03 und 3 NB 494/03, zit. nach Juris).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B.v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).
  • VGH Bayern, 21.12.2005 - 11 CS 05.1329

    Zu den Voraussetzungen für die Anbringung des Zeichens 299 nach der StVO;

    Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach § 80 Abs. 5, § 80 a und § 123 VwGO Antragsänderungen nur innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässig sind (vgl. BayVGH vom 9.6.2005 Az. 11 CS 05.478), steht dem nicht entgegen.
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Denn der Senat geht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV wegen einer nach den Maßstäben des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 gebotenen richtlinienkonformen Auslegung nur einen reduzierten tatbestandlichen Anwendungsbereich haben und auf die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht anwendbar sind (vgl. im Sinne einer weitgehenden Unanwendbarkeit ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG - OLG Saarbrücken, Beschl. v. 4.11.2004, a.a.O., 51; VG Karlsruhe, Beschl. v. 6.9.2005 - 11 K 1167/05 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 28 FeV, Rn. 6; Otte/Kühner, a.a.O., 327 f.; Brenner, a.a.O., 366; in der Tendenz auch: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 -, zfs 2005, 471, 472).

    Der Senat berücksichtigt dabei durchaus, dass ein auf Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie i.V.m. mit den deutschen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften der §§ 46 Abs. 3, 11 ff. FeV gestütztes Vorgehen nicht auf eine systematische Überprüfung der Fahrerlaubniserteilungen anderer Mitgliedstaaten oder eine faktische Monopolisierung der Zuständigkeit für eine etwaige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den deutschen Behörden hinauslaufen darf, die dem Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 zuwiderlaufen würden (vgl. hierzu: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005, a.a.O., 472; Otte/Kühner, a.a.O., 328).

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