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   KG, 22.02.2008 - 6 U 133/07   

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https://dejure.org/2008,1986
KG, 22.02.2008 - 6 U 133/07 (https://dejure.org/2008,1986)
KG, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 U 133/07 (https://dejure.org/2008,1986)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 2008 - 6 U 133/07 (https://dejure.org/2008,1986)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzanspruch eines Mieters gegen den Vermieter nach § 536a Abs. 1 BGB als Inanspruchnahme "auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen"; Anspruch des Vermieters gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Versicherungsschutz; Bestehen einer Entlastungsmöglichkeit im ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch des Mieters gegen Vermieter

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftpflichtversicherungsschutz des Vermieters gegenüber Schadensersatzanspruch des Mieters nach § 536 a Abs. 1 BGB; Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers bei Obliegenheitsverletzung des Eigentümers; Haftung; Beschädigung des Mietereigentums; Schaden am Auto des ...

  • Judicialis

    BGB § 536a; ; BGB § 536a Abs. 1; ; BGB § 836 Abs. 1 Satz 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungsschutz des Haftpflichtversicherers bei Schadenersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohngebäudeversicherung kann Vermieterhaftung abdecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schäden beim Mieter - Gebäudeversicherung haftet!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gebäudeversicherung haftet auch für Schäden beim Mieter des Versicherten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Abwasserrohr fällt in der Tiefgarage auf ein Auto - Haftpflichtversicherer der Hauseigentümerin muss für den Schaden des Mieters aufkommen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Abflussrohr stürzt auf PKW des Mieters: Greift Gebäudehaftpflichtversicherung? (IMR 2008, 1058)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungsfreiheit infolge Obliegenheitsverletzung in der Haftpflichtversicherung (IMR 2009, 1029)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 890
  • NZM 2008, 569
  • ZMR 2008, 621
  • NJ 2008, 314
  • VersR 2008, 914
  • zfs 2008, 342
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.1965 - II ZR 135/62

    Schadenereignis und Rettungspflicht

    Auszug aus KG, 22.02.2008 - 6 U 133/07
    Diese Voraussetzungen sind - was erstinstanzlich außer Betracht geblieben ist - auch gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nach § 536 a Abs. 1 BGB Ersatz leisten muss, weil die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter mit einem die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebenden Mangel behaftet sind (so bereits BGHZ 43, 88-94 zu § 538 BGB a.F.).
  • BGH, 08.01.1981 - IVa ZR 60/80

    Begriff der grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung; Anzeige eines

    Auszug aus KG, 22.02.2008 - 6 U 133/07
    Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in aller Regel kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Obliegenheiten sich Rechtsnachteile im Verhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. hierzu BGH VersR 1981, 321; OLG Hamm VersR 1997, 1341).
  • OLG Hamm, 19.02.1997 - 20 U 150/96

    Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls (Unfalltod)

    Auszug aus KG, 22.02.2008 - 6 U 133/07
    Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass in aller Regel kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen Obliegenheiten sich Rechtsnachteile im Verhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. hierzu BGH VersR 1981, 321; OLG Hamm VersR 1997, 1341).
  • LG Dortmund, 29.01.2009 - 2 S 33/08

    Beauftragung eines eigenen Anwalts durch Versicherungsnehmer -

    Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte seinen Prozessbevollmächtigten zumindest teilweise mit der Verwaltung des Versicherungsvertrages betraut hätte (vgl. hierzu Rixecker, Anm. zu KG Berlin zfs 2008, 342 ff.).
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