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   BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 20/07 R   

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https://dejure.org/2009,1732
BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 20/07 R (https://dejure.org/2009,1732)
BSG, Entscheidung vom 27.01.2009 - B 7/7a AL 20/07 R (https://dejure.org/2009,1732)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 20/07 R (https://dejure.org/2009,1732)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Rechtsanwaltsvergütung; Berücksichtigung einer Gebühr "Zuschlag Haftungsrisiko nach § 14 Abs. 1 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • Judicialis

    RVG F: 05.05.2004 § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 2500; ; RVG § 3; ; RVG F: 05.05.2004 § 14 Abs 1 S 1; ; RVG F: 05.05.2004 § 14 Abs 1 S 2; ; RVG F: 05.05.2004 § 14 Abs 1 S 3; ; SGB X § 63

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Rechtsanwaltsvergütung, Berücksichtigung einer Gebühr "Zuschlag Haftungsrisiko nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG

  • rechtsportal.de

    Ermittlung der Rechtsanwaltsvergütung, Berücksichtigung einer Gebühr "Zuschlag Haftungsrisiko nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 109
  • NZS 2009, 700
  • zfs 2009, 405
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 40/89

    Berufung; Erstattungsfähige Kosten; Höhe; Kosten; Streit; Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BSG, 27.01.2009 - B 7/7a AL 20/07 R
    Jedoch ist, wie das LSG richtig erkannt hat, diese Regelung nicht anwendbar im Rechtsstreit zwischen dem Gebührenschuldner (hier Kläger) und dem Erstattungspflichtigen (hier Beklagte) um die Höhe der Erstattung (BSG, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 RA 40/89; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap XII RdNr 105).
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Eine Konstellation, in welcher es einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) bedarf, weil es schon an einer Entscheidung des Rechtsträgers darüber fehlt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten überhaupt notwendig war (vgl BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R = juris RdNr 9), liegt hier nicht vor.

    Denn diese Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt anwendbar, nicht hingegen im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner, hier dem Kläger, und dem Erstattungspflichtigen, hier dem beklagten Grundsicherungsträger (vgl BSG, Urteil vom 18.1.1990 - 4 RA 40/89 = juris RdNr 12; BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R = juris RdNr 17; vgl auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap XII RdNr 105).

    Es begründet keinen eigenen Gebührentatbestand (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R = juris RdNr 13 f).

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung -

    Die von ihm gewählte Formulierung, die Kosten würden erstattet, "soweit sie notwendig waren und nachgewiesen sind", bezieht sich nur auf die Höhe der Aufwendungen (vgl BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 1 RdNr 11) .
  • BSG, 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R

    Rechtsanwaltsvergütung - Geschäftsgebühr - vorgerichtliche Tätigkeit - isoliertes

    Da die Klage - wie im Folgenden ausgeführt wird - ohnehin keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob die Klägerin nicht über die Anfechtungs- und Leistungsklage hinaus zusätzlich eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) dahingehend hätte erheben müssen, dass die Beklagte auch verurteilt werden soll, gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erachten (vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr. 1 RdNr 9) .

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich ohnehin aus § 14 Abs. 1 RVG keine höhere Gebühr als die Schwellengebühr nach Nr. 2501 VV RVG aF ergeben kann, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war (vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr. 1 RdNr 15) .

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, weil die Klägerin als Leistungsempfängerin iS des § 183 Satz 1 SGG den Rechtsstreit auf höhere Kostenerstattung führt (vgl BSG SozR 4-1935 § 14 Nr. 1, RdNr 18; eine in BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr. 4 unter RdNr 20 erörterte Sonderkonstellation liegt nicht vor) .

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