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   BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11   

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https://dejure.org/2012,5651
BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11 (https://dejure.org/2012,5651)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11 (https://dejure.org/2012,5651)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - VI ZR 273/11 (https://dejure.org/2012,5651)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • lexetius.com

    RVG § 14 Abs. 1 Satz 1, RVG VV Nr. 2300

  • Burhoff online

    Rahmengebühr, Bemessung, 20%-Grenze

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    1,5-fache Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Angelegenheiten weiterhin innerhalb der Toleranzgrenze

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 1 RVG, Nr 2300 RVG-VV
    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

  • verkehrslexikon.de

    Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Spielraum eines Rechtsanwalts von 20% bei der Erhebung von Rahmengebühren i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "20 % Toleranz" auch bei Schwellengebühr des Nr. 2300 VV RVG

  • rabüro.de

    Zur Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr für das Anwaltshonorar

  • rewis.io

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

  • ra.de
  • info-it-recht.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 2300
    Bei Rahmengebühren steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 % zu

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Bemessung von Rahmengebühren

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Toleranzgrenze der Geschäftsgebühr nach Ziffer 2300 VV RVG bei Verkehrsunfällen

  • verkehrsanwaelte.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 14 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2300
    Spielraum eines Rechtsanwalts von 20% bei der Erhebung von Rahmengebühren i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsgebühr ist Rahmengebühr: 20% Spielraum!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Es bleibt dabei - Toleranzspielraum auch bei der Schnwellengebühr

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schwellengebühr

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH bestätigt nochmals: 1,5 fache Geschäftsgebühr angemessen und gerichtlich nicht überprüfbar

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr - BGH segnet ab

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Toleranzgrenze bei der Bemessung anwaltlicher Rahmengebühren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Anwaltsvergütung - 1,3 Geschäftsgebühr bleibt die Regel

  • beck.de (Kurzinformation)

    Bei Rahmengebühren steht dem Rechtsanwalt eine sog. Toleranzgrenze von 20 % zu

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 RVG
    1,5-Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Sachen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    1,3-fache Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Verkehrsunfall und 20 % Toleranz

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    1,5 Geschäftsgebühr auch bei durchschnittlichen Sachen erstattungsfähig

  • ra-frese.de (Rechtsprechungsübersicht)

    1,3-fache Geschäftsgebühr bei durchschnittlichem Verkehrsunfall und 20 % Toleranz

  • verkehrsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ermessensspielraum in Höhe von 20 % auch bei der als Regelgebühr bei der Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten anzusehenden Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Rahmengebühren darf der Anwalt bis zu 20 % draufschlagen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Fortführung der Rechtsprechung zur Kappungsgrenze bei der Geschäftsgebühr

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    1,5 Geschäftsgebühr bleibt Mittelgebühr

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Bemessung von Rahmengebühren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eine 1,5-Geschäftsgebühr ist nicht unbillig! (IBR 2012, 426)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 887
  • MDR 2012, 810
  • FamRZ 2012, 1134
  • VersR 2012, 1056
  • AnwBl 2012, 662
  • Rpfleger 2012, 580
  • zfs 2012, 402
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11
    Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 RVG-VV  zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).

    Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.).

    Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 9).

  • BGH, 31.10.2006 - VI ZR 261/05

    Billigkeit der Gebührenbestimmung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11
    Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.).

    Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 9).

  • OLG Jena, 02.02.2005 - 9 Verg 6/04

    Rahmensatzgebühr

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11
    Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Jena, OLGR 2006, 81, 82 und OLG Celle, ZfS 2012, 105, 106) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
  • OLG Celle, 28.12.2011 - 14 U 107/11

    Haftungsquote bei Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Falle der

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11
    Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Jena, OLGR 2006, 81, 82 und OLG Celle, ZfS 2012, 105, 106) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1, 3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung BGH, 13. Januar 2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 und BGH, 8. Mai 2012, VI ZR 273/11, juris).

    Der VI. Zivilsenat hat mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die Äußerung des IX. Zivilsenats, dessen Entscheidung er sich angeschlossen hatte (Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 273/11, juris), keine Bedenken gegen die in Aussicht genommene Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat.

  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

    Die Frage, ob eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit vorliegt, die eine Geschäftsgebühr von 1, 5 rechtfertigt, ist trotz des Toleranzrahmens von 20% vollständig gerichtlich überprüfbar (BGH 5.2.13 - VI ZR 195/12 - in Abkehr von BGH 8.5.12 - VI ZR 273/11 - dazu Heinrich DAR 13, 113).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 195/12

    Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallregulierung: Gerichtliche Überprüfbarkeit

    Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
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