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   VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13   

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VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13 (https://dejure.org/2014,21155)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.08.2014 - 10 S 55/13 (https://dejure.org/2014,21155)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. August 2014 - 10 S 55/13 (https://dejure.org/2014,21155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Kein Blaulicht für Hausrufnotdienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmegenemigung zur Ausrüstung zweier Fahrzeuge eines Hausrufnotdienstes mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 52 Abs 3 S 1 Nr 2 StVZO, § 52 Abs 3 S 1 Nr 4 StVZO, § 70 Abs 1 Nr 1 StVZO, § 38 Abs 1 StVO, Art 3 Abs 1 GG
    Blaulicht für Hausrufnotdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVZO § 70
    Ausnahmegenemigung zur Ausrüstung zweier Fahrzeuge eines Hausrufnotdienstes mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Blaulicht für Hausrufnotdienst

  • staufer.de (Kurzinformation)

    Blaulicht für den Hausnotruf

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 04.09.2014)

    Kein Blaulicht für den Hausnotruf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Blaulicht für Hausnotruf-Anbieter

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Blaulichtanlage nur bei Notfallrettung erlaubt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Blaulicht und Martinshorn für Fahrzeuge eines Hausnotrufdienstes - Mögliche Wirkungsbeeinträchtigung der Warneinrichtung sowie größerer Gefahr schwerer Unfälle bei inflationärem Gebrauch des Blaulichts

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3674
  • NZV 2016, 152
  • DÖV 2014, 938
  • zfs 2014, 653
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 26.01.2012 - 3 C 1.11

    Einsatzfahrzeug des Rettungsdienstes; Blaulicht; Blaulichtfahrzeug;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Hierzu bedarf es entgegen seiner Auffassung keiner - höchstrichterlich bislang nicht erfolgten - Klärung des in der Straßenverkehrszulassungsordnung selbst nicht definierten Begriffs des "Rettungsdienstes", insbesondere keiner Beantwortung der Frage, ob es sich um einen eigenständigen bundesrechtlichen Begriff handelt oder aber eine Ausfüllung durch die landesrechtlichen Regelungen in den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen in Betracht zu ziehen ist (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - BVerwGE 141, 376, juris Rn. 14).

    Dass dies bei seinen Fahrzeugen der Fall wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet, vielmehr hat er eingeräumt, dass es sich bei seinem Hausrufnotdienst weder um eine Rettungsorganisation handelt noch die Fahrzeuge als Notarzteinsatzfahrzeuge verwendet werden (zur notwendigen Zuordnung der Einsatzfahrzeuge i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zu einer Rettungsorganisation vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O., juris Rn. 16).

    Hiernach bedarf es zur Klärung der (Nicht-) Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO im vorliegenden Fall keines Eingehens auf die weiteren Fragen, ob die Vorschrift nur Fahrzeuge von öffentlichen, auf Grund entsprechender Berechtigungen hoheitliche Aufgaben erfüllenden Rettungsdiensten erfasst (offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O., juris Rn. 14).

    Der Grundsatz, dass die Zahl der Blaulichtfahrzeuge möglichst gering gehalten werden muss, um - erstens - die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch deren Inflationierung die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet, und weil - zweitens - mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- oder sogar Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird, ist in der die entsprechende normative Intention des Verordnungsgebers bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O.; ebenso zu gelben Blinklichtern bei Fahrzeugen, die der Müllabfuhr dienen, BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357, juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 3 C 9.12

    Gelbes Blinklicht (Rundumlicht); Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154).

    Der Grundsatz, dass die Zahl der Blaulichtfahrzeuge möglichst gering gehalten werden muss, um - erstens - die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch deren Inflationierung die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet, und weil - zweitens - mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- oder sogar Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird, ist in der die entsprechende normative Intention des Verordnungsgebers bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O.; ebenso zu gelben Blinklichtern bei Fahrzeugen, die der Müllabfuhr dienen, BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357, juris Rn. 24 f.).

  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 33.01

    Blaulicht-Berechtigung für Bluttransporte; Bluttransporte, Blaulicht-Berechtigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154).

    Der Grundsatz, dass die Zahl der Blaulichtfahrzeuge möglichst gering gehalten werden muss, um - erstens - die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch deren Inflationierung die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet, und weil - zweitens - mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- oder sogar Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird, ist in der die entsprechende normative Intention des Verordnungsgebers bestätigenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - a.a.O.; ebenso zu gelben Blinklichtern bei Fahrzeugen, die der Müllabfuhr dienen, BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357, juris Rn. 24 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 9 S 473/05

    Neubewertung der Prüfungsleistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2011 - 10 S 354/11

    Berufungszulassung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden.
  • BVerwG, 13.03.1997 - 3 C 2.97

    Ausnahmegenehmigung für Autorennen auf öffentlichen Straßen nicht nur bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 7 S 662/97

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Zulassung der Beschwerde - Zulassungsgrund der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargelegt wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als "besondere" darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.06.1997 - 7 S 662/97 - NVwZ-RR 1998, 31).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Der Zulassungsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.09.2005 - 9 S 437/05 - NVwZ-RR 2006, 255; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 06.08.2014 - 10 S 55/13
    Dies wäre immer dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2013 - 10 S 1644/13

    Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO - Selbstbindung der Verwaltung -

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 19.10.1999 - 3 C 40.98

    Blutspendedienst; Beförderung von Blutkonserven; "Blaulicht"; Kraftfahrzeuge des

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 - 13 S 1014/22

    Ausrüstung eines Unfallhilfswagens eines privaten Eisenbahnunternehmens mit

    Die Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.03.2015 - 3 C 28.13 - juris Rn. 28 und vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - juris Rn. 8 f. und vom 06.08.2014 - 10 S 55/13 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 19.02.2015 - 11 ZB 14.1007

    Privates Rettungsunternehmen; örtliche Einrichtung organisierter Erster Hilfe;

    Auch wenn die o.g. Grundvoraussetzungen erfüllt wären, ergibt sich daraus gerade im Hinblick darauf, dass die Zahl der berechtigten Fahrzeuge aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 3 C 1.11 - BVerwGE 141, 376 Rn. 18, 22; VGH BW, B.v. 6.8.2014 - 10 S 55/13 - juris Rn. 8), kein Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, weil das der sich aus § 52 Abs. 3 StVZO ergebenden Wertung zuwiderlaufen würde; die Träger einer örtlichen Einrichtung organisierter Erster Hilfe sind dort nicht aufgeführt.
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