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   VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529   

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https://dejure.org/2014,41384
VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529 (https://dejure.org/2014,41384)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2014 - 15 M 14.2529 (https://dejure.org/2014,41384)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2014 - 15 M 14.2529 (https://dejure.org/2014,41384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen des erneuten Gebührenanspruchs für den Rechtsanwalt mangels "Erledigung des Auftrags" bei Fortführung des gerichtlichen Verfahrens (hier: Ruhen des Verfahrens seit mehr als zwei Jahren)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 RVG
    Kostenrecht: Erledigung des anwaltlichen Auftrags | Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erneuter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach zweijähriger Verfahrensunterbrechung (verneint)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 5 Satz 1 und 2 RVG
    Kostenrecht: Erledigung des anwaltlichen Auftrags | Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erneuter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach zweijähriger Verfahrensunterbrechung (verneint)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Erneuter Gebührenanspruch des Rechtsanwalts nach zweijähriger Verfahrensunterbrechung (verneint)

  • rechtsportal.de

    Entstehen des erneuten Gebührenanspruchs für den Rechtsanwalt mangels "Erledigung des Auftrags" bei Fortführung des gerichtlichen Verfahrens (hier: Ruhen des Verfahrens seit mehr als zwei Jahren)

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Erledigung des anwaltlichen Auftrags bei Ruhen des Verfahrens

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Erledigung des anwaltlichen Auftrags bei Ruhen des Verfahrens?

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    RVG: Wann ist ein anwaltlicher Auftrag im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG als erledigt anzusehen?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zweijährige Verfahrensunterbrechung bewirkt keinen neuen Gebührenanspruch

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 648
  • zfs 2015, 225
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 60/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529
    Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 13).

    Eine "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG tritt erst ein, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsdienstvertrag vollständig erfüllt hat (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 14).

    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).

    Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 11 f.).

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZB 69/05

    Anwaltsgebühren vor und nach Aussetzung eines Rechtsstreits

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529
    Die Antragsgegnerin wendet sich unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2006 (Az. VII ZB 69/05) gegen den Antrag.

    Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 13).

    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).

  • OLG Oldenburg, 13.01.2011 - 13 WF 166/10

    Anwaltsgebühren für die Vertretung in einer ausgesetzten und wieder aufgenommenen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529
    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).

    Der Gesetzgeber hat schon nach dem Wortlaut der Regelung das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten aber gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen, sondern lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung einer Auftragserledigung gleichgestellt (vgl. OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 9 f.).

    Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösenden Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGH, B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 21 ff.; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 11 f.).

  • OLG Schleswig, 28.01.2013 - 15 WF 363/12

    Vergütungsansprüche des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2014 - 15 M 14.2529
    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, B.v. 30.3.2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; B.v. 11.8.2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; OLG SH, B.v. 28.1.2013 - 15 WF 363/12 - FamRZ 2013, 1602 = juris Rn. 7; OLG Oldenburg, 13.1.2011 - 13 WF 166/10 - FamRZ 2011, 665 = juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 04.01.2018 - 5 E 81/16

    Gebührenanspruch; Ruhen des Verfahrens

    Die Bestimmung setzt demnach voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 2006 - VII ZB 69/05 -, juris Rn. 5, und Beschl. v. 11. August 2010 - XII ZB 60/08 -, juris Rn. 26, sowie BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2014 - 15 M 14.2529 -, juris Rn. 9 ff.).

    Ein neuer Auftrag ist nicht erforderlich, der Prozessbevollmächtigte bleibt weiterhin beauftragt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. August 2010 -, a. a. O., juris Rn. 14 und 26 und BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2014, a. a. O., juris Rn. 9).

    Aus dieser Vorschrift wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber das Ruhen des Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten gerade nicht als Erledigung des Auftrags angesehen, sondern lediglich im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung einer Auftragserledigung gleichgestellt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2014, a. a. O., juris Rn. 10).

    Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe - entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG - einen erneuten Gebührenanspruch nicht nur bei Erledigung des Auftrags, sondern auch bei Vorliegen anderer die Fälligkeit der Vergütung auslösender Tatbestände entstehen lassen wollen, zumal es sich bei der Regelung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2014, a. a. O., juris Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 03.11.2016 - 6 W 79/16

    Kostenfestsetzung: Rechtsanwaltsgebühren bei Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

    Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt wird (vgl. BGH, Beschluss v. 30.03.2006, VII ZB 69/05, NJW 2006, 1525; Beschluss v. 11.08.2010 - XII ZB 60/08, MDR 2010, 1218; Senat, Beschluss v. 26.03.2012 - 6 W 19/12; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 - 15 M 14.2529, NJW 2015, 648).

    Bei der Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG handelt es sich um einer eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschluss v. 11.08.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschluss v. 08.12.2014 a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.01.2011 - 13 WF 166/10, FamRZ 2011, 665; Hartmann, Kostengesetze a.a.O. § 15 Rn. 97).

  • AG Grünstadt, 12.11.2019 - 3 C 4/18

    Kostenfestsetzung: Anrechenbarkeit der anwaltlichen Widerspruchsgebühr auf die

    Bei einem Ruhen des Verfahrens entstehe nach der Rechtsprechung des BayVGH, NJW 2015, 648 kein neuer Gebührenanspruch.

    (2) In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass bei beiderseitigem Nichtbetreiben eines Ehescheidungsverfahrens bei Fortführung des Verfahrens nach mehr als zwei Jahren keine neue Vergütung anfällt (OLG Schleswig, AGS 2013, 123 mit zust. Anm. N. Schneider; so auch VGH München NJW 2015, 648).

  • OVG Thüringen, 17.12.2018 - 4 VO 812/18

    Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts nach mehr als zweijähriger

    Ein neuer Auftrag ist bei einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht erforderlich, da der Prozessbevollmächtigte weiterhin beauftragt bleibt (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 = juris Rn. 5; Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 - MDR 2010, 1218 = juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 15 M 14.2529).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2020 - 6 W 121/20
    Für den Rechtsanwalt entsteht deshalb kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat (BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZB 69/05 Rn 5; vom 11.08.2010 - XII ZB 60/08 Rn 26; Senat, Beschluss vom 26.03.2012 - 6 W 19/12; Saarländisches OLG, Beschluss vom 29.05.2012 - 9 W 293/11; OLG Köln, Beschluss vom 24.09.2010 - I-17 W 190/10; BayVGH, Beschluss vom 08.12.2014 - 15 M 14.2529; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2018 - 5 E 81/16 Rn 9; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18 Rn 6; jew. zit. nach juris).
  • VG Dresden, 30.06.2016 - 2 O 22/16
    Diese Bestimmung setzt demnach zunächst voraus, dass der frühere Auftrag erledigt ist und dem Rechtsanwalt nach der Erledigung ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.12.2014 - 15 M 14.2529 -, juris).
  • LSG Bayern, 27.01.2015 - L 15 SF 162/12

    Bindende Festlegungen im Hauptsacheverfahren

    Zudem berücksichtigt Hartmann nicht, dass das Ruhen jederzeit von Amts wegen beendet werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 114, Rdnr. 4), auch wenn dies keiner der Beteiligten beantragt, und das Ruhen auch bei statistischer Erledigung lediglich eine (vorübergehende) Unterbrechung darstellt (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2014, Az.: 15 M 14.2529).
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