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   OLG Köln, 11.01.2016 - I-17 W 255/15   

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https://dejure.org/2016,1058
OLG Köln, 11.01.2016 - I-17 W 255/15 (https://dejure.org/2016,1058)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2016 - I-17 W 255/15 (https://dejure.org/2016,1058)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - I-17 W 255/15 (https://dejure.org/2016,1058)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens in einem Haftpflichtprozess

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten Haftpflichtversicherer eingeholten Privatgutachtens in einem Haftpflichtprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 555
  • zfs 2016, 288
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 11.06.2014 - 17 W 63/14

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines durch den privaten haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15
    Diese Kosten hat die Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des LG Bonn mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2015 (705 f. GA) unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2014 - 17 W 63/14 - (JurBüro 2015, 32 ff.) zurückgewiesen, da es sich um außergerichtliche Kosten der am Prozess nicht beteiligten Haftpflichtversicherung handelt.

    Der Senat bleibt bei seiner Rechtsauffassung, die er in seinem Beschluss vom 11. Juni 2014 - 17 W 63/14 - (JurBüro 2015, 32 ff.) ausführlich dargelegt und begründet hat, auch wenn diese in der Literatur offenbar überwiegend nicht geteilt wird (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 91 ZPO Rn 15; Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, 74. Aufl., § 91 ZPO Rn 269; Schwenker, IBR 2014, 644; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 01.09.2015, § 104 ZPO Rn 17: dagegen zustimmend Hansens, RVGReport 2015, 70 ff.; wohl auch Zöller/Herget, 31. Aufl., § 91 ZPO Rn 13 "Privatgutachten" mit Hinweis auf Hansens, RVGReport 2011, 287).

  • LG Bonn, 09.06.2015 - 9 O 339/09
    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15
    Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2015 - 9 O 339/09 - wird zurückgewiesen.

    Das LG Bonn - 9 O 339/09 - hat die Klage nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J. und dessen Anhörung mit Urteil vom 19. April 2010 (145 - 150 GA) wegen nicht nachgewiesener Kausalität abgewiesen.

  • BGH, 13.09.2011 - VI ZB 42/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines am

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15
    Im Übrigen hat der Senat auch in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Versicherung für ihren Versicherungsnehmer, der Partei des zu führenden Rechtsstreits ist, einen Rechtsanwalt an ihrem Sitz beauftragt, allein darauf abgestellt, dass es im Hinblick auf § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzig auf den Wohnsitz der Partei selbst und nicht auf den Geschäftssitz der den Prozess betreuenden und finanzierenden Versicherung bzw. des "Hausanwalts" der Versicherung ankommt (Beschlüsse vom 14. März 2011 - 17 W 106/11 - und vom 26. August 2011 - 17 W 118/11; vgl. auch BGH, NJW 2011, 3521 ff. = juris Rn 11 ff.).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 290/10

    Kostenfestsetzung: Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15
    Auch der Bundesgerichtshof (z. B. NJW 2012, 319 f. = juris Rn 7) betont immer wieder, dass es sich bei der Kostenfestsetzung um ein "Massenverfahren" handelt, dass einer "zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung" bedarf.
  • OLG Schleswig, 22.12.2005 - 5 U 55/05

    Angebotsbegleitschreiben als Mittel zur Vertragsinhaltsfestlegung!

    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15
    Während das LG Bonn - 9 O 271/04 - die Klage nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens von Dr. C. abgewiesen hatte, hatte das OLG Köln - 5 U 55/05 - den Beklagten im Sommer 2006 zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.750 EUR nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden.
  • OLG Köln, 13.01.2014 - 5 U 66/10
    Auszug aus OLG Köln, 11.01.2016 - 17 W 255/15
    Der zuständige Senat - 5 U 66/10 - hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. F. vom 22. März 2011 (340 - 382 GA) und eines Ergänzungsgutachtens vom 13. Dezember 2013 (462 - 481 GA) sowie mündliche Erläuterung des bereits an den beiden schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2013 (529 - 538 GA).
  • BGH, 25.10.2016 - VI ZB 8/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in zfs 2016, 288 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden.
  • OLG Köln, 03.08.2017 - 17 W 255/15
    Der Kostensenat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2016 (743 - 745R GA), der u.a. in MDR 2016, 555 veröffentlicht ist, die Beschwerde unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 1. Juni 2014 - 17 W 63/14 - (JurBüro 2015, 32 ff.) mit dem Argument zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern der am Prozess nicht beteiligten Berufs-Haftpflichtversicherung als "Drittem" entstanden sind, grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Betragsverfahren festgesetzt werden können.
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