Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01   

Gefahrtier-Verordnung

Art. 20 Abs. 1, Abs. 3, 28 Abs. 1 GG, bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Polizeibehörden in Form einer Rechtsverordnung aufgrund der polizeilichen Generalermächtigung (Polizeiverordnung, vgl. für Baden-Württemberg § 10 PolG);

zur Abgrenzung zwischen Gefahr und Gefahrenverdacht einerseits und konkreter und abstrakter Gefahr andererseits (vgl. für Baden-Württemberg §§ 1, 3, 10 PolG), Begriff der Gefahrenvorsorge;

hier: Maßnahmen gegen die Haltung von sog. "Kampfhunden" können nur durch den Gesetzgeber, nicht durch die Exekutive (Regierung/Verwaltung) erfolgen (Parlamentsvorbehalt, vgl. für Baden-Württemberg Art. 58 Verf)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 211 ff., 223 ff.; NGefAG §§ 2, 11, 55; VwGO §§ 42, 47, 113
    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip.

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1 Art. 14, 20 Abs. 1, 3 Art. 28 Abs. 1 ; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 211 ff., 223 ff.; NGefAG §§ 2, 11, 55 ; VwGO §§ 42, 47, 113

  • NWB SteuerXpert START
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    Allgemeines Polizeirecht - Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip.

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 116, 347
  • DVBl 2002, 1562
  • DÖV 2003, 81
  • NVwZ 2003, 95



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Wird zitiert von ... (163)  

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02  

    Rasterfahndung II

    Danach ist die bei der Beurteilung des Schadenseintritts erforderliche Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erstellen, und es ist deswegen nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzieren ( BVerwGE 45, 51 ; 47, 31 ; 57, 61; 62, 36; 88, 348 ; 96, 200; 116, 347 ; 121, 297; OVG Bremen, Urteil vom 27. März 1990 - 1 BA 18/89 -, Juris; Schenke, POR, 4. Aufl., Rz. 77; Wolffgang/Hendricks/Merz, POR NRW, 2. Aufl. 2004, Rz. 270; Haurand, Allgemeines POR in NRW, 4. Aufl., S. 52; Gusy, Polizeirecht, 5. Aufl. 2003, § 3 Rz. 115; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rz. 89; Pieroth/Schlink/Kniesel, POR, 3. Aufl. 2005, 2. Teil § 4 Rz. 7).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01  

    Kampfhunde

    Erforderlich sei vielmehr eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers in einem besonderen Gesetz (vgl. BVerwGE 116, 347 ; Urteile vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 und 6 CN 1.02 - ).

    Zwar bestand auch in der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 ).

  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03  
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) eine solche Ermächtigung als nicht ausreichend zum Erlass von verordnungsrechtlichen Regelungen in Anknüpfung an einen bloßen Gefahrenverdacht erachtet.

    13 Sie führt aus: Der Kläger könne sich zur Begründung seiner Ansicht nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 berufen.

    23 Aus der landesgesetzlichen Übernahme des überkommenen Gefahrenbegriffs folgt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) im Einzelnen ausgeführt hat, nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung in § 26 POG, sondern darüber hinaus auch eine Begrenzung ihrer Reichweite.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 355 f.) hervorgehoben, dass bei der Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Verordnungen, die der Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren dienen, auf das vom Verordnungsgeber tatsächlich verwirklichte Regelungskonzept abzustellen ist und nicht auf ein Konzept, das möglicherweise im Einklang mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung hätte verwirklicht werden können.

    Der erkennende Senat geht seit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer entsprechenden Kreuzung allein nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen.

    Namentlich hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu verantworten (Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 a.a.O. S. 355).

    Somit hat es sich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) nicht etwa nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern bereits im rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt.

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 354 f.) ausgeführt: "Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.

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