Gesetzesstand: 1. August 2008
| | 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) | |
| | 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) | |
| | 1. Titel - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) | |

§ 104
Geschäftsunfähig ist:
| 1. | wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; |
| 2. | wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. |
| 3. | (aufgehoben) |
Literatur im Internet zu § 104 BGB a.F.
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