Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| 2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.266 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Abteilungsleiter/-in Bürgerrecht und Zivilrecht (80 ¿ 100 %)
Kanton Graubünden
Kanton Graubünden
Chur
23.05.2012
23.05.2012
Osnabrück
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 119 BGB a.F. bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen