Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| 2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Literatur im Internet zu § 120 BGB a.F.
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 120 BGB a.F. und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?