Bürgerliches Gesetzbuch
| 1. Buch - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| 3. Abschnitt - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| 2. Titel - Willenserklärung (§§ 116 - 144) |
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Rechtsprechung zu § 126 BGB a.F.
12 Entscheidungen zu § 126 BGB a.F. in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02
Mietrecht - Wahrung der Schriftform eines langfristigen Mietvertrages
- LAG Hessen, 18.09.2007 - 4 TaBV 83/07
Zur Schriftform der Zustimmungsverweigerung eines Betriebsrats und zur ...
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 122/06
Mietrecht - Schriftform bei verlorenem Baukostenzuschuss
- BAG, 26.07.2006 - 7 AZR 514/05
Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 123/06
Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen ...
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 120/06
Umfang des Schriftformerfordernisses bei einem Mietvertrag
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 127/06
Mietrecht - Kündigung nach Zwangsversteigerung: Was ist mit Mieterinvestitionen?
- OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 10 U 126/06
Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen ...
- OLG Celle, 22.07.2004 - 13 U 71/04
Mietrecht - Treuwidrige Berufung auf Formmangel bei gewerblichem Mietvertrag
- BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02
Mietrecht - Zustimmung zur Mietvertragsübernahme: Formlos durch Neumieter?
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