Bürgerliches Gesetzbuch
| 3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| 9. Abschnitt - Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296) |
| 2. Titel - Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 - 1296) |
Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritte der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
Literatur im Internet zu § 1296 BGB a.F.
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1296 BGB a.F. bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?